Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und
Betriebsausschuss beschließt:
1.
Die Entwurfsplanung wird auf der
Grundlage der Standortuntersuchung im
Rahmen der Vorentwurfsplanung einschl.
einer Kostenberechnung nach DIN 276
weitergeführt
a)
für den Anbau einer Zweifachhalle
an die vorhandene Halle 2 an der Elter Straße
b)
für den Neubau einer
Dreifachhalle als Ersatz der vorhandenen Halle 2 an der Elter Straße
2. In einer gemeinsamen Sitzung des Bau- und
Betriebsausschusses, des
Schulausschusses und des Sportausschusses
wird entschieden werden, ob eine
Zweifachhalle oder eine Dreifachhalle
gebaut werden soll.
3. Nach Festlegung auf eine Zweifachhalle oder
eine Dreifachhalle werden nach
Erstellung der Ausführungsplanung die
Gewerke so ausgeschrieben, dass
gewerkeweise oder an einen
Generalunternehmer vergeben werden kann.
Begründung:
1. Einleitung:
Die
Euregio-Gesamtschule hat in der gemeinsamen Sitzung des Bau- und Betriebsausschusses,
des Schul- und des Sportausschusses am 23.08.2007 deutlich machen können, dass
der Bedarf nach einer Erweiterung der Sporthallenflächen dringend besteht.
Dieser Bedarf wurde in der sportfachlichen Stellungnahme bestätigt.
Folgender
Beschluss wurde in der gemeinsamen Sitzung gefasst:
1.
Der Schulausschuss stellt den Bedarf von zwei zusätzlichen Anlageeinheiten (AE)
einer Sporthalle für die schulische Nutzung der Euregio-Gesamtschule fest.
2.
Der Sportausschuss stellt den derzeitigen Bedarf an gedeckten Sportstätten in
Rheine von zwei zusätzlichen Anlageeinheiten in der Gesamtbilanzierung fest.
3.
Der Bau- und Betriebsausschuss, der Schulausschuss und der Sportausschuss
beschließen, dass das Projekt Zweifachsporthalle an der Euregio-Gesamtschule
auf Basis der Variante A 1.1, Erhalt der Halle 1 (Halle
an der Mensa) und Halle 2 (Halle an
der Elter Straße) und Neubau einer
Zweifachsporthalle als Anbau längs zur Halle 2 im Sinne einer Entwurfsplanung
weiterentwickelt wird.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt:
a) Eine
Umsetzung mittels Generalunternehmer (Beispiel Münster) hinsichtlich
Machbarkeit
und Kosten zu prüfen.
b) eine
Gesamtübersicht aller Schulbaumaßnahmen einschließlich Kosten und
Zeitplan
aufzustellen.
2. Varianten
2.1. Beschlossene Standortvariante
Das
Architekturbüro Andreas Heupel aus Münster hat eine Vorentwurfsplanung
erstellt, bei der die verschiedenen Standorte in Schulnähe untersucht wurden. In
einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Schule wurden die verschiedenen
Standortvarianten diskutiert.
Untersucht
wurden die Standorte:
1.
Grundstück der
Euregio-Gesamtschule an der Elter Straße
2.
Molkereigrundstück an der
Basilikastraße
3.
Grundstück der
Johannes-Kirchengemeinde an der Wibbeltstraße
Für diese
Standorte wurde jeweils der Bau einer Zweifachhalle (22m x 44 m) oder einer
Dreifachhalle (27m x 45m) untersucht und im Rahmen einer Nutzwertanalyse
bewertet. Das Ergebnis dieser Analyse zeigte, dass der Neubau einer
Dreifachhalle an der Elter Straße die inhaltlich sinnvollste Variante
darstellt.
In einem
weiteren Schritt wurde die Gewichtung der Kosten ins Verhältnis zu den bisher
betrachteten Punkten gesetzt. Da der Neubau einer Zweifachhalle vom Grundsatz
her in einem günstigeren Kostenrahmen als der Neubau einer Dreifachhalle liegen
muss, rückt der Neubau einer Zweifachhalle durch die Berücksichtigung der
Kostenansätze in der Nutzwertanalyse an die erste Stelle.
Daher wurde in
der gemeinsamen Sitzung der Fachausschüsse beschlossen, dass das Projekt auf
der Basis dieser Variante A 1.1 im Sinne einer Entwurfsplanung weiterentwickelt
wird:
Der Neubau einer Zweifachhalle bedeutet
nach dem Bedarf von ca. 3,6 Halleneinheiten, dass die Halle 1 neben der Mensa
und die Halle 2 an der Elter Straße bestehen bleiben und saniert werden müssen.
Eine
Zweifachhalle wird als Anbau an die Halle 2 längs zu dieser angeordnet.
Die vorhandene
Halle und die neue Halle können sinnvoll zueinander angeordnet werden. Die
Belichtung der vorhandenen Halle wird jedoch durch den Anbau an der Nordseite
stark reduziert. Der Eingriff in den Bestand der vorhandenen Halle ist relativ
groß.
Der Geräte-
und der Umkleidebereich können auf der vollen Längsseite angeordnet werden. Das
Grundstück der Hausmeisterwohnung wird jedoch stark beeinträchtigt.
Ein Bolzplatz
kann an der Elter Straße neu angelegt werden, ist aber vom Schulplatz aus
schlecht einsehbar.
Zu Zeit findet
die Fachdiskussion über die Notwendigkeit einer Dreifachhalle statt.
So wurde in
der Zwischenzeit von der Schulpflegschaft Euregio-Gesamtschule ein offizieller
Antrag bei der Bürgermeisterin eingereicht, der die Bitte beinhaltet, die
Planung für eine Dreifachsporthalle parallel zur bisherigen Planung zu
betreiben.
Gleichzeitig
wurde in der politischen Diskussion deutlich, dass untersucht werden soll, ob
es zur Variante A 1.1 (Anbau einer Zweifachhalle an der vorhandenen Halle 2)
eine kostenneutrale Alternative in Form eines Neubaus einer Dreifachhalle gibt.
2.2. Alternative: Dreifachhalle
Durch
den Bau einer Dreifachhalle kann auf den Erhalt der Halle 2 verzichtet werden.
Damit wird aber der im Rahmen des NKF erfasste Gebäudewert für die Halle 2
vernichtet. Die Dreifachhalle kann auf bereits städtischem Grundstück an der
Elter Straße (Variante C 1.1) umgesetzt werden. Der Vorteil einer Dreifachhalle
im Gegensatz zu einer angebauten oder freistehenden Zweifachhalle liegt zum
Großteil in der flexibleren Nutzungsmöglichkeit:
Der
Neubau einer Dreifachhalle als Randbebauung der Elter Straße ermöglicht eine
gute Positionierung auf dem Grundstück. Die Grundrissorganisation ist unproblematisch
in den Bereichen Zuordnung der Geräteräume, der Umkleidebereiche, der Tribüne,
etc..
Das
Hausmeistergrundstück wird nicht berührt. Es verbleibt eine zum Schulgebäude orientierte
Schulhoffläche, die gut zu beaufsichtigen ist. Abstandsflächen können auf eigenen
Grundstücken gewährleistet werden.
Der
Schule ständen bei dieser Lösung eine flexibel zu nutzende, teilbare Dreifachhalle
und die durch die Größe eingeschränkte Halle 1 zur Verfügung, was dem
Gesamtbedarf der Schule entspricht.
3. Grundlagen und Modelle der Umsetzung
Der Trend ist
ist zur Zeit deutlich: Ein Bauherr will, kann oder soll sich nicht mehr um
alles selbst kümmern und sucht sich für die anstehenden Aufgaben im Bereich
Finanzierung, Planung, Umsetzung, Betreiben einer Immobilie einen Spezialisten,
der ihm alles abnimmt. Der Bauherr gibt Raumprogramm, Kostenrahmen und
Fertigstellungstermin an, den Rest übernimmt der Generalübernehmer. Der Bauherr
muss nur noch bezahlen.
Beginnend mit
einem Vertragsabschluss muss der Bauherr frühzeitig eine detaillierte Aufgabenbeschreibung
für einen umfassend tätigen Generalunternehmer formulieren.
In 2004 wurden
vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Rheine zum Thema Unternehmerformen die
Grundlagen und Begriffe aufgearbeitet. Zur Klärung werden die Begriffe ab Punkt E 1.1 in der Anlage
erläutert.
4. Fortführung der Maßnahme
Das Thema Generalunternehmer
(siehe anliegende Erläuterung unter
Pkt. E 1.1 bis
E 1.4) und das Thema PPP-Modell
(siehe anliegende Erläuterung unter
Pkt. E 1.5) werden in dieser Vorlage ausführlich beschrieben.
Ein
Public-Privat-Partnership-Modell scheint für die Maßnahme Sporthalle
Gesamtschule nicht das geeignete Verfahren darzustellen, da letztendlich keine
Kosten eingespart werden, sondern eine Finanzierung ermöglicht wird, die
angesichts einer Alternative des Nicht-Bauens die Umsetzung einer Maßnahme
ermöglicht Durch die zur Zeit sehr günstigen Kommunalkredite ist ein PPP-Modell
keine günstigere Alternative.
Die
Einschaltung eines Generalübernehmers oder eines Totalübernehmers ist rechtlich
nicht umsetzbar (siehe Pkt. 3.3).
So sollte die
Wahl offen gehalten werden, Generalunternehmern die Teilnahme an einem
Ausschreibungsverfahren zu ermöglichen. Dieses ist umsetzbar, indem die nächste
Planungsstufe der Entwurfsplanung beauftragt wird. In dieser Planungsstufe
werden im Rahmen einer Kostenberechnung nach DIN 276 die Kosten gewerkeweise
ermittelt, so dass ein detaillierterer Kostenvergleich zwischen einer
Zweifachhalle als Anbau und einer Dreifachhalle als Neubau möglich sein wird.
Der derzeitige
Planungsstand eines Vorentwurfes mit Standortuntersuchung lässt diesen
genaueren Kostenvergleich nicht zu. Die notwendige Kostensicherheit erfolgt
erst im Rahmen der weiteren Kostenermittlung. Daher ist der Stand des
Vorentwurfes zu früh, um eine abschließende Entscheidung zu einer Zweifach-,
bzw. einer Dreifachhalle zu treffen.
Dieses
Verfahren wurde von allen Fachleuten, mit denen im Rahmen dieser Vorlage gesprochen
wurde bestätigt.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, zunächst die Entwurfsplanung zu beauftragen und danach die
Fachausschüsse bei dem weiteren Vorgehen zu beteiligen.
Auf das
beiliegende Ablaufschema (siehe
anliegende Erläuterung) wird verwiesen.
Anlage
/Ergänzende Erläuterungen:
E.1 Modelle
E 1.1 Unternehmereinsatzformen:
Fachunternehmer:
Der
Fachunternehmer führt im Regelfall die ihm übertragene Bauleistung im eigenen Betrieb
als „Alleinunternehmer“ aus. Dabei kann es sich um ein Fachlos, eine
Fachlosgruppe oder um ein Teillos handeln. Er steht in einem unmittelbaren
Vertragsverhältnis zum Auftraggeber.
Generalunternehmer (GU):
Der
Generalunternehmer unterscheidet sich vom Fachunternehmer dadurch, dass er Bauaufträge
für mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) annimmt, ohne gleichzeitig in allen
diesen Bereichen gewerbsmäßig tätig zu sein oder alle Leistungen von seiner
Kapazität her ausführen zu können. Er vergibt deshalb regelmäßig einen Teil der
in Auftrag genommenen Bauleistungen an Fachunternehmer als Nachunternehmer.
Totalunternehmer:
Der
Totalunternehmer unterscheidet sich vom Generalunternehmer dadurch, dass er neben
der Bauleistung auch Planungsleistungen eigenverantwortlich im Auftrag
übernimmt. Bei den letzteren kann es sich um Entwurfsplanung oder um die
Entwurfs- und Ausführungsplanung handeln. Im Sinne der VOB entspricht diese Unternehmereinsatzform
der Ausschreibung mit Leistungsprogramm, auch funktionale Ausschreibung oder konstruktionsneutrale
Ausschreibung genannt. Diese Art der Ausschreibung ist jedoch nur ausnahmsweise
zulässig. (§ 9 Nr. 10)
Generalübernehmer (GÜ):
Der
Unterschied des Generalübernehmers zum Generalunternehmer besteht darin, dass er
selbst keinerlei Bauleistungen ausführt, sondern sämtliche Leistungen an
Nachunternehmer weiter vergibt. Er befasst sich selbst nicht gewerbsmäßig mit
der Ausführung von Bauleistungen, sondern tritt lediglich als Vermittler (Bauleistungshändler)
auf. Seine Aufgabe besteht vor allem in der Koordinierung sämtlicher
Tätigkeiten; sie ist somit eine reine Managerfunktion.
Totalübernehmer:
Der
Totalübernehmer unterscheidet sich vom Generalübernehmer dadurch, dass er zusätzlich
zur Bauleistung auch Planungsleistungen in Auftrag nimmt und diese selbst
ausführt oder – wie die gesamte Bauleistung- an Dritte weiter vergibt. Er tritt
somit entweder als Planer und Manager oder nur als Manager auf.
Baubetreuer:
Der
Baubetreuer befasst sich mit der technischen und wirtschaftlichen Vorbereitung
und Durchführung von Bauvorhaben in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Dies
bedeutet, dass der Baubetreuer im Namen und in Vollmacht des Betreuten, des
Auftraggebers, handelt. Vertragspartner bei der Durchführung des Bauvorhabens
sind somit der Auftraggeber (Bauherr) und die einzelnen mit der Ausführung des
Bauvorhabens beauftragten Unternehmen. Der Betreute stellt die für den Bau
erforderlichen Mittel und das Grundstück zur Verfügung, auf dem das Bauvorhaben
durchgeführt werden soll.
Bauträger:
Im
Gegensatz zum Baubetreuer handelt der Bauträger im eigenen Namen und für eigene
Rechnung. Meist wird das errichtete Bauwerk zunächst sein Eigentum und geht
erst später in das Eigentum eines oder mehrerer Käufer über, z.B. bei einer
Wohnanlage , deren Wohnungen als Eigentumswohnungen veräußert werden. Mitunter
errichtet ein Bauträger ein Bauwerk auf Bestellung.
E 1.2 Unternehmereinsatzformen und das Verhältnis
zur VOB/A
Auf
Grundlage der Gemeindehaushaltsverordnung NW § 31 hat der Innenminister im
Einvernehmen mit dem Finanzminister NW mit Runderlass vom 15.06.1993 bestimmt,
dass die Teile A und B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
verbindliche Vergabegrundsätze für Gemeinden sind.
Die
VOB/A spricht die zulässigen (oder gewollten) Unternehmereinsatzformen nur indirekt
an. Folgende Grundsätze können aus den einschlägigen Bestimmungen abgeleitet
werden:
·
Bauleistungen eines bestimmten
Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel an einen auf dem entsprechenden
Gebiet tätigen Fachunternehmer zu vergeben (Fachlosvergabe).
·
Aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen dürfen mehrere Fachlose zusammengefasst und an einen
Fachunternehmer vergeben werden, der zumindest in einem dieser Fachlosbereiche
tätig ist.
·
Werden im Ausnahmefall sämtliche
Fachlose zusammengefasst („schlüsselfertige Vergabe“), so ist der Einsatz eines
Generalunternehmers zulässig.
·
Bauleistungen dürfen nur an
Unternehmen vergeben werden, die sich gewerbemäßig mit der Ausführung solcher
Leistungen befassen.
·
Mit der Ausführung von
Bauleistungen sind nur Unternehmen zu beauftragen, die aufgrund ihrer Ausstattung
in der Lage sind, die Leistungen selbst auszuführen.
·
Der Einsatz von
Arbeitsgemeinschaften ist erwünscht, sofern die Bauleistung von deren
Mitgliedern erbracht wird.
·
Der Auftragnehmer hat die
Bauleistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen; der Einsatz von
Nachunternehmern ist restriktiv zu handhaben.
E 1.3 Zulässige Unternehmereinsatzformen für
öffentliche Auftraggeber
Fachunternehmer:
Konventionelle
Unternehmerform
Generalunternehmer:
In der
VOB kommt der Begriff des Generalunternehmers nicht vor. In §4 der VOB/A heißt
es, dass Bauleistungen verschiedener
Handwerks- und Gewerbezweige in der Regel getrennt zu vergeben sind (Fachlose).
Aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen dürfen mehrere Fachlose zusammen
vergeben werden. Technische Gründe können z.B. in der Komplexität eines
Bauobjektes (etwa eines Schwimmbades) oder in einer einheitlichen
Gewährleistung liegen. Eine größere Wirtschaftlichkeit lässt sich oftmals nur behaupten,
aber nicht beweisen, zumal der Generalunternehmereinsatz tendenziell teurer ist
als der Fachunternehmereinsatz. Für den Fall, dass technische Gründe nicht
vorliegen und sich eine größere Wirtschaftlichkeit nicht eindeutig beurteilen
lässt, kann eine Parallelausschreibung in betracht kommen. Der Finanzminister
NW hat in seinem Erlass vom 23.12.1987 –I. D 5-0044-3.8 die Vergabe von
Bauleistungen an einen Generalunternehmer (Alleinunternehmer gegenüber dem
Auftraggeber) als schweren Verstoss gegen die VOB gewertet, wenn die
Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nicht nachweisbar ist.
Ablehnend
gegenüber der Vergabe von Bauleistungen an Generalunternehmer hat sich der
Bundesrechnungshof geäußert: (Bericht an den Bundestag, Drucksache 10/3847)
„Ein über die Grenzen des § 4 VOB/A hinausgehender Generalunternehmereinsatz
ist unzweckmäßig und in der Regel unwirtschaftlich. Zum einen wird dadurch
einer Vielzahl kleinerer und mittlerer Unternehmen die Möglichkeit genommen,
unmittelbar öffentliche Aufträge zu erhalten, und dementsprechend zugleich der
Wettbewerb eingeschränkt. Zum anderen entstehen durch den unnötigen
Generalunternehmereinsatz vermeidbare Kosten, bei Erhebungen im Bereich eines
Bauamtes hat sich gezeigt, dass Generalunternehmer zwischen 20 und 60 v.H. auf
die mit ihrem Nachunternehmern vereinbarten Preise aufgeschlagen hatten.“
Das VHB
(Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes) bemerkt zum
Einsatz des Generalunternehmers in Nr. 3.2 zu § 8 VOB/A:
„Als
Generalunternehmer wird derjenige Hauptunternehmer bezeichnet, der sämtliche für
die Herstellung einer baulichen Anlage erforderlichen Bauleistungen zu
erbringen hat und wesentliche Teile hiervon selbst ausführt.“ Als wesentlichen
Teil wird man im allgemeinen einen Umfang von mindestens einem Drittel ansehen
können (was bei Hochbauten mit einem hohen technischen Ausstattungsgrad in etwa
dem Rohbauanteil entspricht). Ein Generalunternehmer, der keinen wesentlichen
Teil der Leistungen selbst erbringt, ist dem –nach der VOB/A unzulässigen-
Generalübernehmer zuzurechnen.
Totalunternehmer:
Der
Totalunternehmer muss wie der Generalunternehmer einen wesentlichen Teil der
Bauleistungen selbst erbringen. Hinsichtlich der Planungsleistungen steht es
ihm frei, diese selbst auszuführen oder –ganz oder teilweise- an Dritte zu
vergeben. Vergibt er sie weiter, so hat er die Bestimmungen der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu beachten.
Generalübernehmer:
Mit der
VOB/A ist der Einsatz eines Generalübernehmers nicht vereinbar. Aus der VOB/A
ist zu folgern, dass
·
Bauleistungen nur an Unternehmen
vergeben werden dürfen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung solcher
Bauleistungen befassen (§ 8 Nr. 2 Abs.1),
·
mit der Ausführung von
Bauleistungen nur Unternehmen beauftragt werden dürfen, die auf Grund ihrer
Ausstattung in der Lage sind, die Leistungen selbst auszuführen (§ 8 Nr.3) und
·
die Bauleistung grundsätzlich im
eigenen Betrieb auszuführen ist (§ 4 Nr. 8 VOB/B).
Alle
diese Voraussetzungen erfüllt der Generalübernehmer nicht. Sein Einsatz muss deshalb
da, wo die VOB/A anzuwenden ist, ausscheiden.
Der
Finanzminister NW hat in seinem Erlass vom 23.12.1987 –I.D 5-0044-3.8- die Vergabe
von Bauleistungen an einen Generalübernehmer als schweren Verstoß gegen die VOB
gewertet.
Bei EG-weiten
Vergabeverfahren kann der Bieter auch ein Übernehmer sein, der sämtliche
Bauleistungen durch Nachunternehmer erbringen lässt.
Totalübernehmer:
Mit der
VOB/A ist sein Einsatz ebenso unvereinbar wie der des Generalübernehmers.
Baubetreuer:
Von der
VOB/A wird der Baubetreuer nicht erfasst, da sich diese nur mit der Vergabe von
Bauleistungen, ggf. in Verbindung mit Planungsleistungen (§ 9 Nr. 10.12)
befasst und folglich auf reine Planungsleistungen sowie Betreuungsleistungen
nicht anwendbar ist. Ob der Bauherr zusätzlich zum Architekten und zu den Sonderfachleuten
einen Betreuer einschaltet, bleibt ihm überlassen.
Bauträger:
Von der
VOB/A wird der bloße Kauf einer Immobilie nicht erfasst. Unvereinbar mit der
VOB/A wäre es dagegen, mit einem Bauträger einen Vertrag dahingehend
abzuschließen, dass dieser ein Bauwerk nach den Vorstellungen des AG errichtet
und diese später gegen Bezahlung in das Eigentum des AG übergeht. Dies würde
der (nach der VOB unzulässigen) Einschaltung eines Generalübernehmers
gleichkommen.
E 1.4 Vor- und Nachteile Generalunternehmer
Als
Vorteile sind vor allem zu nennen:
·
Bereits bei Vertragsschluss
stehen im Falle eines Festpreisvertrages ohne Preisvorbehalte die Gesamtbaukosten
fest, sofern sich keine Änderungen gegenüber der Leistungsbeschreibung ergeben.
·
Der AG hat nur einen AN als
Ansprechpartner.
·
Die Koordinierung sämtlicher
Leistungen obliegt dem Generalunternehmer; der AG bzw. der für ihn tätige
Architekt werden entlastet.
·
Die Gewährleistung ist
zweifelsfrei umfassend.
Als
Nachteile sind insbesondere zu nennen:
·
Die Ausführungsplanung des
gesamten Bauvorhabens muss bei Baubeginn bis in alle Einzelheiten festliegen,
was nur bei Neubauten, nicht bei Umbauten möglich ist.
·
Das Preiswagnis bei
längerfristigen Festpreisverträgen ohne Preisvorbehalte bewirkt u. U. hohe Risikozuschläge.
·
Die hohen Anforderungen an die
Leistungsfähigkeit des Generalunternehmers können zu einer Wettbewerbsverengung
mit der Folge überhöhter Preise führen.
·
Der Generalunternehmereinsatz
führt tendenziell zu einer Verteuerung des Bauvorhabens, da einerseits für die
Leistungen der Nachunternehmer Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand anfällt
und andererseits der Generalunternehmer für die Nachunternehmerleistungen
haftet, insbesondere auch hinsichtlich der Gewährleistung.
E 1.5 PPP-Modell
PPP bedeutet
Public Private Partnership, PFI bedeutet Private Finanzierung öffentlicher
Investitionen.
PPP/PFI-Projekte
lassen sich in Mietkauf-, Leasing-, Miet-, sowie in Betreiber (Contracting-)
und Konzessionsmodelle unterteilen. Diese Untergliederung ist wichtig, weil das
deutsche Rechtssystem an diese Rechtsformen z.T. unterschiedliche Rechtsfolgen
knüpft. Unter PPP_Projekten werden oftmals spezielle gesellschaftsrechtliche
Kooperationsverträge zwischen öffentlicher Hand und privatem Sektor verstanden,
sie weisen aber rechtlich ebenfalls regelmäßig die Strukturen von Mietkauf-,
Leasing-, Miet-, sowie Betreiber- (Contracting-) und Konzessionsmodellen auf.
PPP/PFI-Projekte
werden im internationalen Vergleich mit Schlagworten zu ihren Leistungsinhalten
gekennzeichnet, wobei diese modulartig mit einander kombiniert werden.
Verbreitet sind etwa:
BOT-Modelle:
build, operate, transfer – bauen,
betreiben, transferieren
BOO-Modelle:
build, own, operate – bauen, besitzen,
betreiben
BOOT-Modelle:
build, own, operate, transfer – bauen,
besitzen, betreiben, transferieren
DBFO-Modelle:
design, build, finance, operate –
planen, bauen, finanzieren, betreiben
BLT-Modelle:
build, lease, transfer – bauen,
leasen, transferieren
DBOT-Modelle:
design, bulid, operate, transfer –
planen, bauen, betreiben, transferieren
PPP/PFI-Projekte
haben die Optimierung der Gesamtnutzungskosten zum Ziel und versuchen dies
durch einen möglichst ganzheitlichen Ansatz (Lifecycle-Ansatz; Integration von
Planung, Errichtung, Betrieb, Finanzieren und Verwertung) sicherzustellen.
E 2 Ziele, Vorgaben, Rahmenbedingungen
E 2.1 Mittelstandsfreundliche Vergaben
Nach einem
Erlass der Landesregierung NRW soll der gewerbliche Mittelstand –kleinere und
mittlere Unternehmen- bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge in angemessenem
Umfang berücksichtigt werden.
Umfangreiche
Bauleistungen sollen möglichst so in Lose geteilt und in Losen vergeben werden,
dass auch kleinere und mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen können.
Der
Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Wettbewerb dient auch die Vergabe
nach Fachlosen. Vom Grundsatz der Fachlosvergabe soll nur abgewichen werden,
wenn dafür wirtschaftliche und technische Gründe vorliegen.
Generalunternehmerausschreibungen
und –vergaben werden von den Handwerksorganisationen als mittelstandsfeindlich
angesehen. Sie drängen die öffentlichen Auftraggeber zur Einzelvergabe nach
Fachlosen.
E 2.2 Bundesrechnungshof
Der
Bundesrechnungshof hat sich in einem Prüfbericht zur Generalunternehmervergabe
äußerst kritisch geäußert. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze der
Vergabe entsprechend der VOB/A verletzt werden und bezeichnet dieses Vorgehen
als unzweckmäßig und in der Regel als unwirtschaftlich.
Hierfür
spricht, dass die Vergabe an einen Generalunternehmer in der Regel zu wirtschaftlich
weniger günstigen Ergebnissen als die Vergabe nach Fachlosen führt. So geht der
Bunderrechnungshof aufgrund seiner Nachprüfungen von der Regelvermutung aus,
dass Generalunternehmervergaben etwa 10 % teurer sind als eine Vergabe nach
Fachlosen.
E 2.3 Ausschreibungsmöglichkeiten
Für eine
GU-Ausschreibung bieten sich zwei Vergabearten an:
a) Vergabe
nach funktionaler Leistungsbeschreibung, d.h., alle Leistungen werden
ohne
Massenermittlung nur funktional beschrieben. Eine Vergabe ist dann nur an einen
GU möglich.
b)
Ausschreibung aller Gewerke über Einzelfachlose
Für
alle Gewerke werden Leistungsverzeichnisse erstellt, exakte Massen ermittelt
und Detailplanungen müssen für alle Gewerke abgeschlossen sein.
Die
Firmen können Fachlose oder als GU alle Lose anbieten. Dadurch erfolgt ein echter
Wettbewerb zwischen Einzellosvergabe und einer GU-Vergabe.
Nebenangebote
sind ausdrücklich erwünscht.
Das unter b
beschriebene Ausschreibungsverfahren erfordert gegenüber einer herkömmlichen
Vergabe eine komplette Detailplanung für alle Gewerke einschließlich Erstellung
aller Leistungsverzeichnisse und dadurch bedingt eine längere
Vorbereitungsphase. Der Baubeginn wird dadurch verzögert.
Die Einholung
von Angeboten von Generalunternehmern nach dem jetzigen Planungsstand der
Vorplanung ist nach § 16 VOB/A nicht möglich, da der Auftraggeber erst dann
ausschreiben soll, wenn alle Verdingungsunterlagen fertig gestellt sind und
innerhalb der Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
Ein
„probeweises“ Einholen von Angeboten in diesem Stadium, um einen Kostenvergleich
zwischen einer Zweifach- und einer Dreifachhalle zu erlangen, ist nicht
erlaubt.
Dieses wird
unterstützt durch den § 9 VOB/A, der besagt, dass die Leistung eindeutig und so
erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen
Sinne verstehen müssen.
E 2.4 Bausumme und Bauen im Bestand
In der
gemeinsamen Sitzung am 23.08.2007 wurde der Anbau einer Zweifachhalle an die
vorhandene Halle an der Elter Straße beschlossen.
Die
Baumaßnahme wird dadurch sehr spezifisch und standortbezogen. Sie ist kaum in
einer funktionalen Leistungsbeschreibung zu erfassen, da bei einem Anbau viele
Dinge im Vorfeld nicht erfasst werden können.
Bei einem
Ersatz der vorhandenen Halle durch eine Dreifachhalle ist die Maßnahme besser
funktional zu beschreiben.
Die
Investitionssumme für den Anbau einer Zweifachhalle oder einen Ersatz der vorhandenen
Halle durch eine Dreifachhalle liegt bei einer einzelnen Halle relativ niedrig,
um für einen GU oder als PPP-Modell interessant zu werden.
E 3. Vergleichbare Objekte
E 3.1 Erweiterungen Schulen als GU, Rheine
Bereits im
Jahr 2004 wurde untersucht, ob eine Vergabe über einen GU kostengünstiger ist.
Die Erweiterungen der Elsa-Brändström-Realschule, der Overberg-Hauptschule und
der Ludgerus-Grundschule sollten durchgeführt werden. Auch hier sollte die
Ausführung durch einen GU ermöglicht werden. Um eine frühzeitige
Kostensicherheit zu erreichen, wurden alle wesentlichen Gewerke nach Fachlosen
ausgeschrieben. Generalunternehmer konnten alle Fachlose als Paket anbieten.
Nebenangebote waren ausdrücklich erwünscht.
Auf die
Möglichkeit der Vergabe als Paket an Generalunternehmer ging kein Angebot eines
Generalunternehmers ein.
E 3.2 Neubau einer Grundschule und Erweiterung einer
Schule, Stadt Steinfurt
In 2002 wurde
von der Stadt Steinfurt der Neubau einer Grundschule und die Erweiterung einer
weiteren Grundschule ausgeschrieben. Im Veröffentlichungstext wurde
ausdrücklich angeboten, das Gesamtpaket der Fachlose an Generalunternehmer zu
versenden. Es wurde ein Gesamtausschreibungspaket angefordert, es ging aber
kein Angebot durch einen Generalunternehmer ein. Die Maßnahme wurde gewerkeweise
vergeben.
E 3.3 Sporthalle in Neuenkirchen:
In der
Gemeinde Neuenkirchen wird zur Zeit eine Einfeldhalle errichtet. Die Rohbauarbeiten
sind fast abgeschlossen.
Im Vorfeld
wurde ebenfalls die intensive Diskussion über alternative Modelle geführt.
Die Umsetzung
als PPP-Modell wurde als Alternative bei einer nicht gesicherten Finanzierung
relativ schnell ausgeschlossen.
Die
Einschaltung eines Generalunternehmers wurde untersucht. Grundsätzlich wurde
die Umsetzung durch einen Generalunternehmer als nicht unbedingt schlecht
bewertet. Die Problematik liege eher darin, dass kein richtiger Wettbewerb
entstehe. Man könne zwar konkrete Anforderungen formulieren, erhalte aber keine
vergleichbaren Angebote, da gewisse Qualitätsmerkmale nicht greifbar und
vergleichbar seien. Zunächst müsse der Auftrag an einen GU erteilt werden, so
dass dieser dann erst die Erstellung der Planung durchführe, deren Bewertung
der Qualitätsmerkmale dann kaum vergleichend durchführbar sei.
In Neuenkirchen habe man sich dann dazu
entschlossen, eine herkömmliche Planung durch ein Architekturbüro erstellen zu
lassen und für alle Gewerke gleichzeitig die Leistungsverzeichnisse zu erstellen
und auszuschreiben. Die Veröffentlichung ließ das Angebot für alle Gewerke
durch einen Generalunternehmer offen.
Beim
Submissionstermin gingen keine Angebote von einem Generalunternehmer ein.
Die Halle wird
zur Zeit herkömmlich in Einzelgewerken mit Fachfirmen durchgeführt.
Fertigstellungstermin wird voraussichtlich im Sommer 2008 sein.
E 3.4 Sporthalle in Salzbergen
Die seit
kurzem eröffnete Dreifachhalle in Salzbergen wurde am 25.10.2007 von Mitgliedern
des Sport- und des Bau- und Betriebsausschusses besichtigt. Die Halle war
zunächst als Zweifachhalle geplant und wurde dann kurzfristig als Dreifachhalle
konzipiert. Die Erstellung erfolgte herkömmlich nach der Planung eines
Architekturbüros und durch einzelne Fachfirmen.
Laut
Vertretern der Gemeinde Salzbergen wurde die Halle über IZBB-Mittel, einem Programm
für Ganztagsschulen gefördert. In Nordrhein-Westfalen wurden/werden die IZBB-Mittel
des Bundes für offene Ganztagsgrundschulen und gebundene Ganztagshauptschulen
verwandt. Aus diesem „Topf“ können somit keine Mittel für den Bau einer neuen
Sporthalle an der Gesamtschule fließen.
Die Halle
wurde in Massivbauweise errichtet. Sie wird über Fernwärme als Niedrigenergiehalle
betrieben. Die Halle stellte sich den Besuchern optisch als sehr ansprechend
dar.
Die Baukosten
für die Halle wurden für die 300-er Kosten (Baukonstruktion) und 400-er Kosten
(Technische Ausrüstung) mit 2,1 bis 2,2 Mio. € angegeben. Es wurde jedoch zu
einer Tiefpreiszeit ausgeschrieben. Es ist zur Zeit mit einer Preissteigerung
von ca. 10 % bis 15 % zu rechnen, so dass man bei ca. 2,31 bis 2,53 Mio. € für
die 300/400-er Kosten liegen wird. Da die Halle über Fernwärme betrieben wird,
sind die Kosten für eine dort nicht gebaute Heizungsanlage hinzuzurechnen.
(Die
Kostenschätzung im Rahmen der Standortuntersuchung an der Gesamtschule lag bei
ca. 2,6 Mio. € für eine Zweifachhalle, bzw. 3,1 Mio. € für eine Dreifachhalle).
Zusammenfassend:
300/400-er
Kosten Salzbergen: 2,1 –
2,2 Mio. €
+ 10-15%
Preissteigerung 2,31
– 2,53 Mio. €
+ Kosten
Heizungsanlage 2,35
- 2,57 Mio. €
Bei diesen
Kostenangaben fehlen die Kosten für Außenanlagen und die Baunebenkosten.
E 3.5 Drei Dreifachhallen in Münster
Die Stadt
Münster hat in 2004/05 drei Dreifeldsporthallen in den Stadtteilen Hiltrup,
Gremmendorf und Albachten über das Modell PPP bauen lassen. Das PPP-Modell umfasst
eine komplexe private Dienstleistung von der Projektentwicklung und Finanzierung
über die Realisierung bis hin zur Betreibung. Ein erster Wirtschaftlichkeitsvergleich
ergab die Fokussierung auf die klassische Variante und die neue Variante als
PPP-Modell. Für die Verwaltung gaben schließlich verschiedene Anforderungen und
Rahmenbedingungen den Ausschlag für ein PPP-Modell: die Dreifeldsporthallen
sollten trotz extrem angespannter Haushaltslage kurzfristig realisiert und in
Betrieb genommen werden
Nach einer
Wettbewerbsausschreibung mit europaweitem Vergabeverfahren wurden aus 30
Bewerbern 12 Bieter ausgewählt, die an dem Verfahren beteiligt werden sollten.
Mit den Bietern wurden im nachfolgenden Verhandlungsverfahren von den Bietern
erarbeitete Vorplanungskonzepte die bautechnischen, unterhaltstechnischen,
nutzerspezifischen, finanzbezogenen und risikospezifischen Anforderungen
herausgearbeitet. In einem iterativen Verhandlungsprozess, in den die
Verwaltung mit Vertretern ihrer Fachämter sowie durch juristische Berater und
Wirtschaftsprüfer eingebunden war, kristallisierte sich schrittweise durch
wiederholte Rechengänge und das Durchspielen verschiedener Modelle die optimale
Lösung heraus. Auf diese Weise konnte der Bieterkreis systematisch verkleinert
werden.
Im Rahmen des
so genannten Public-Sector Comparator-Verfahrens (PSC) wurde schließlich ein
Vergleich mit Bestandsaufnahme und Wirtschaftlichkeitsberechnung zwischen der
besten privaten und der konventionellen Lösung erstellt.
Im Vergleich mit der städtischen
Kalkulationsvariante konnte der Privatinvestor am Ende beim Gesamtkostenvolumen
ein gleichwertiges Analyseergebnis vorweisen.
Das Verfahren
war mit der Bezirksregierung abzustimmen. Die Verhandlungen mussten
nicht-öffentlich in einem gesonderten Gremium unter
Verschwiegenheitsverpflichtungen durchgeführt werden. Änderungswünsche können
im weiter fortschreitenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden oder
werden teuer bezahlt.
Das
ausgehandelte Public Private Partnership-Modell bot angesichts der Münsteraner Haushaltssituation eine optimale
Alternativlösung.
Eine Beurteilung
aus Sicht der Stadt Münster gibt der Wirtschaftlichkeit als PPP-Modell bei
Umsetzung nur einer Halle keine große Wahrscheinlichkeit. Selbst bei Umsetzung
der drei Hallen war die Wirtschaftlichkeit als PPP-Modell im Vergleich zu einer
konventionellen Lösung knapp erreicht.
Qualitativ
seien die Hallen in Münster in Ordnung.
Die Stadt
Münster hat weitere Projekte als PPP-Modell umgesetzt, z. B. eine Jugendeinrichtung
und zahlt für die kommenden Jahr relativ hohe Mieten. Zur Zeit nimmt man eher
Abstand von weiteren PPP-Modellen.
Investitionsvolumen
rund
6,5 Mio. € netto
zuzügl.
Preissteigerung von ca. 10 %
und 19 %
Mehrwertsteuer rund
8,5 Mio. € brutto
das bedeutet ca. 2,84 Mio. € pro Halle
Es ist nicht
bekannt, ob die Außenanlagen in den Kosten erfasst sind.
Anfängliche
Kapitaldienste : vorläufig
490.000 jährlich
Bewirtschaftungskosten
: rund 8,54 Mio.
€ zzgl. MWst.
(ohne
Indexanpassung)
anfänglich
ca. 285.000 € jährlich zzgl. MWst..
E 3.6 Überregionales Büro
Ein
überregionales Büro ist bundesweit als Generalplanungsbüro tätig, u.a. auch in
der Planung und Realisierung von Baumaßnahmen im Sportbereich. So wurden Hallen
in Berlin, Halle, Recklinghausen, Emsdetten, etc. errichtet. Das Büro übernahm
in diesen Baumaßnahmen entweder die Architektenleistung mit allen Leistungsphasen
oder fungierte als Generalplaner, d.h., das Büro hat alle Planungsleistungen
einschließlich Architektenleistungen und der Fachplanerleistungen in
Eigenleistung durchgeführt. Leistungen in Form eines GU oder GÜ wurden vom Büro
nicht erbracht.
Die Maßnahmen
wurden über Einzelgewerkeausschreibungen durchgeführt.
E 3.7 Kreis Steinfurt
Beim Kreis
Steinfurt wurde bei mehreren Projekten die Diskussion über die Umsetzung über
ein PPP-Modell geführt. Zwei Schulen, die Technische Schule und die Wirtschafts-schule
sollten saniert, bzw. erweitert werden. Bei der Wirtschaftsschule entschied man
sich aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme für ein herkömmliches Verfahren.
Auch bei der Technischen Schule wird der Kreis nun den Ausbau in eigener Regie
vornehmen und auf ein PPP-Modell verzichten. Bei dem grundsätzlich in Erwägung
gezogenen PPP-Modell hätte ein privater Investor die 4-Millionen-Euro-Investition
geleistet und der Kreis hätte für das renovierte Gebäude Miete bezahlt.
Aufgrund der gegenwärtigen Konditionen für Kommunalkredite rechne sich ein solches
Finanzierungsmodell nicht. Vom Investor einzukalkulierende Wagnis und Gewinn
können einem günstigen Kommunalkredit gegenübergestellt nicht die
kostengünstigere Lösung bieten. Als Nachteil des Modells wird weiter die ab
einem gewissen Zeitpunkt fehlende Steuerungsmöglichkeit genannt.
Auch für den
Bauhof des Kreises Steinfurt wurde das Modell geprüft. Es zeigte sich, dass bei
einem Volumen von 1,8 Mio. € die PPP-Modelle je nach Anbieter mindestens
300.000 € höher als die konventionellen Lösungen lagen. Da Angebote wie „1
Stück Turnhalle“ nicht vergleichbar sind, wurde eine Funktionalbeschreibung erstellt,
zu der die Bewerber Angebote vorzulegen hatten. Von keinem Bewerber konnte
plausibel ein kostengünstigeres Modell als eine konventionelle Lösung angeboten
werden.
Die
Ausschreibung wurde aufgehoben. Auf der Grundlage einer herkömmlich erstellten
Planung wurde dann über einen Generalunternehmer die Maßnahme durchgeführt.
Ablaufschema:
Vorentwurf
mit Standortuntersuchung
(wurde
erstellt)
Entwurfs-
planung
Zweifachhalle Dreifachhalle
Entscheidung
- Zweifachhalle
- Dreifachhalle
Ausführungs- planung Wettberwerb GU
herkömmliche Fachgewerke General- unternehmer