Vorlage Nr. 063/08
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 20. 11. 2007 bis einschließlich 20.12.2007 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen. Die Begründung (Anlage 3) wurde aufgrund der Eingaben überarbeitet und ergänzt. Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG
/ EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.1 Anlieger der Bevergernerstraße, Rheine/Eigentümer von Wohneigentum
an der Bevergernerstraße vertreten durch einen Rechtsanwalt
Schreiben vom 22.11.2007
Inhalt:
„Mit Schreiben vom 10. September 2007 hatten wir Ihnen die Interessenvertretung
x angezeigt sowie im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §
3 Abs. 1 BauGB eine Stellungnahme zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112
„Johannesschule“ abgegeben.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 haben Sie nun – nach Befassung
Ihres zuständigen Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ – hierzu
Stellung bezogen.
Nach erneuter Durchsicht der von Ihrer Behörde zur Verfügung gestellten
Unterlagen müssen wir Ihnen namens und im Auftrag unserer Mandanten mitteilen,
dass noch keineswegs alle Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung ausgeräumt
wurden.
Zur erneuten Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie zu Ihrem Schreiben
vom 14. November 2007 nehmen wir daher wie folgt Stellung:
1. Selbstverständlich ist es
verfahrensfehlerhaft, wenn die Stadt Rheine in einer Bekanntmachung auf die Auslegung in einem Dienstzimmer während der
Dienstzeiten hinweist und dieses Zimmer über einen Zeitraum von 15 Minuten
verschlossen ist. Es kann von einem Bürger nicht erwartet werden, dass er im
Rathaus der Stadt Rheine alle Aushänge ansieht bzw. sich hier „durchfragt“.
Vielmehr vermag das
Antreffen eines verschlossenen Zimmers viele Bürger von ihrer Absicht der
Einsichtnahme abzuschrecken. Offen bleibt, ob dieses unbeabsichtigt oder gar
zur Vermeidung unnötiger Arbeit geschah.
Es verwundert zudem, dass in
der Bekanntmachung ein bestimmtes Dienstzimmer angegeben wurde und nun
behauptet wird, der Bebauungsplan habe mit Begründung zu den bekanntgegebenen
Zeiten im Rathaus zur Einsicht öffentlich ausgehangen. Hier hätte also nicht
auf das Dienstzimmer, sondern auf den Aushang hingewiesen werden müssen.
2. Wir begrüßen es, dass die
Stadt Rheine die Höhenbegrenzung
nunmehr einheitlich geregelt hat. Allerdings wird nicht klar, warum diese
Festsetzung auf 9 und nicht auf 8 Meter erfolgte. Im Übrigen bleibt es dabei,
dass sich das Bauvorhaben von der Höhe nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.
3. Wie Sie richtig ausführen,
sind in einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger
Einzelhandelsbetrieb/Autohandel“ lediglich den Kraftfahrzeughandel ergänzende
Dienstleistungen zulässig, die dem Handel untergeordnet sein müssen.
Von daher begrüßen wir die
Ihrerseits erfolgte Konkretisierung der Festsetzung dahin gehend, dass
Lackiererei, Verschrottung, Karosseriebau und Autokino als Nutzung
ausgeschlossen sind.
In Anbetracht der Anlage 7
zur Vorlage Nr. 434/07, die dort im Anhang als „städtebauliches Konzept“
präsentiert wird, ergibt sich jedoch beim Entwurfskonzept der GOP Architekten
und Kaufleute, dass hier bei dem geplanten Bauwerk das Verhältnis zwischen
Ausstellung/Verkauf und Werkstatt bei genauerer Betrachtung in etwa gleich ist.
Der Verkaufsraum wird dort mit 602 m² angegeben und die Werkstatt mit 390
m². Richtigerweise müssen allerdings auch noch die Bereiche Bremsen, AU und
Waschhalle mit jeweils 50 m² hinzugerechnet werden, sodass sich eine
Größenordnung von 540 m² ergibt. Ein großflächiger Einzelhandel setzt jedoch
nach herkömmlichem Verständnis voraus, dass die Verkaufsfläche 800 m²
überschreitet. Andererseits kann in Anbetracht der Größe der Werkstatt nicht
mehr von einer ergänzenden
Dienstleistung gesprochen werden. Im Übrigen verweisen wir diesbezüglich
auf unsere Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. September 2007.
Die bestehende Planung hat
somit keinerlei Aussicht auf Verwirklichung.
4. Überhaupt nicht eingegangen
sind Sie auf unseren Hinweis auf die Divergenz
zwischen den Festsetzungen in der Zeichnung und dem Text. In der Zeichnung
findet die keineswegs untergeordnete Wertstattnutzung keine Erwähnung
(„Autohandel“).
5. Das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB ist vorliegend nicht zulässig.
Während § 13 (vereinfachtes Verfahren) ausdrücklich die Änderung oder Ergänzung
schon bestehender Bauleitpläne in Bezug nimmt, spricht § 13 a (Bebauungspläne
der Innenentwicklung) nur von der Aufstellung von Bebauungsplänen. Lediglich
einige Teile des § 13 BauGB werden in Bezug genommen.
Dem Gesetzgeber ging es bei
der Schaffung des neuen § 13 a BauGB darum, die Inanspruchnahme von Flächen zu
vermindern und Planungsvorhaben, insbesondere zur Schaffung von Arbeitsplätzen,
Wohnungen und Infrastruktureinrichtungen vereinfachen und beschleunigen zu
können. Eine Änderung und Ergänzung eines solchen, in Abs. 1 S. 1 legal
definierten Bebauungsplanes der Innenentwicklung ist gem. Abs. 4 wiederum
selbst in einem beschleunigten Verfahren möglich.
Vorliegend beabsichtigen Sie
jedoch die Änderung eines bereits bestehenden Bebauungsplanes durch Aufstellung
eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung. Dies stellt rechtlich keine
Änderung dar, sondern eine Aufhebung des alten Bebauungsplanes und die
Aufstellung eines neuen, eben eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung.
Mithin verkennen Sie die verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten.
6. Selbstverständlich bedarf es
auch weiterhin nach diesseitiger Rechtsauffassung der vorherigen Anpassung des Flächennutzungsplanes, da
das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB nicht einschlägig ist.
7. Erfreulicherweise haben Sie
den auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan hindeutenden Passus in der
Bebauungsplanbegründung (11.1 alter Zählung) gestrichen.
8. Die Rüge der fehlenden
Abstimmung der festgesetzten Nutzungen mit der Nutzung der Umgebungsbebauung bleibt aufrechterhalten. Ein „großflächiger“
Einzelhandelsbetrieb mit Autowerkstatt auf diesem Grundstück stellt einen
Baukörper dar, der der gesamten Umgebungsbebauung völlig fremd ist. Wir
verweisen diesbezüglich auf unsere Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.
September 2007 (S. 8).
9. Wir begrüßen ausdrücklich die
Festsetzung eines Zu- und Abfahrtverbotes im Bereich der Bevergerner Straße.
Die verkehrliche
Erschließung des Sondergebietes ist jedoch hierdurch nicht gesichert.
Insbesondere bestehen massive
Verkehrsgefährdungen für Fußgänger wie für motorisierte Verkehrsteilnehmer.
Das von der Firma BMW
Hakvoort in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros Dr.
Schwerdhelm & Tjardes erfasst ganz offenbar die angestrebte
Verkehrssituation unzutreffend. Unter der Ziff. 2.1 (Verkehrserzeugung) wird
die Zahl der täglich zu reparierenden Fahrzeuge mit 15 und die der sonstigen
täglichen Autohausbesucher mit 5 angegeben. Geht man zudem – anhand der
vorgesehenen Mitarbeiterparkplätze – von 15 Mitarbeitern aus, so erklärt sich
noch nicht die ermittelte Belastung der Zu- und Ausfahrt des geplanten
Autohauses in der Hauptverkehrszeit von 63 Kfz/Stunde (32 Einfahrten, 32
Ausfahrten).
Es erscheint wenig
realistisch, dass sich täglich nur 5 Autohausbesucher einfinden. Außerdem ist
in Anbetracht der vorgenannten, sehr geringen Zahlen der angeblich hohe Verkehr
in der Hauptverkehrszeit (die im Übrigen nicht näher bezeichnet wird) nicht
nachvollziehbar.
Zudem stellt das
Verkehrsgutachten keinen Bezug zu den vorgesehenen 30 Kundenparkplätzen
her. Es erscheint abwegig, dass eine solche Vielzahl von Parkplätzen
vorgehalten wird, wenn doch nur mit 5 Kunden täglich zu rechnen sein soll.
10. Es wird bestritten, dass sich
die Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbotes im Bereich Bevergerner Straße
auf das zu erwartende Parkverhalten bei
Eventveranstaltungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück auswirken
wird.
11. Es wird begrüßt, dass in der
Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes nunmehr nicht mehr von einem
bestehenden Betrieb, sondern von einem geplanten Betrieb die Rede ist und von
daher eine Irreführung des Rates nicht mehr zu befürchten steht.
12. Es ist weiterhin im
Bebauungsplanentwurf nicht erkennbar, auf welchen Flächen Kundenparkplätze
angelegt werden sollen. Es ist überdies nicht festgelegt, dass ausreichende Parkflächen auf dem
Gelände neben den Flächen zur Abstellung von Gebrauchtfahrzeugen vorhanden
sind. Das Entwurfskonzept (Anlage 7 zur o. g. Beschlussvorlage 434/07) kann ja
jederzeit noch geändert werden.
13. Es ist weiterhin nicht
sichergestellt, dass in der hier extrem sensiblen Umgebungsbebauung, die
geprägt ist durch Schulen und reine Wohnbebauung, keine unzumutbaren Immissionen entstehen, die an den Immissionspunkten zu
einer Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm führen.
14. Das schalltechnische Gutachten
(Immissionsprognose) vom 2. Juli 2007 sowie der schalltechnische Bericht
(Verkehrslärm) von Oktober 2007 begegnen schon von daher massiven Bedenken, als
sie offenbar von falschen Grundlagen
ausgehen.
Unter Ziff. 5.1 des schalltechnischen
Berichtes sowie unter Ziff. 4 des schalltechnischen Gutachtens wird für die
Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr von nächtlichen Ersatzteillieferungen
gesprochen, die zudem offenbar vernachlässigbar sein sollen.
Unter Ziff. 4 des
schalltechnischen Gutachtens heißt es sodann, dass „nach Angaben des Betreibers
des geplanten Autoreparaturbetriebes (!) die Neuwagenanlieferungen zur
Tagzeit außerhalb der Ruhezeit erfolgen“. Dies ist offenbar unzutreffend, da
der zuständige Architekt in der Bürgerversammlung am 12. September 2007 zu
Protokoll gegeben hat, dass die Anlieferungen der Autos nachts erfolge und zwar
1 x in der Woche (S. 17 der Vorlage Nr. 434/07).
Ist schon das Anliefern von
Ersatzteilen durch einen Lkw mit nächtlichem Lärm verbunden, so erst recht das
Anliefern und vor allem Abladen von Neuwagen von einem Autotransporter. Diese
Geräuschproblematik ist in dem schalltechnischen Bericht und in dem
schalltechnischen Gutachten überhaupt nicht behandelt worden, da ihr Vorliegen
offenbar verheimlicht worden ist. Schon von daher sind die „Untersuchungen“
nicht umfassend genug.
15. Es ist überdies schon nicht
erkennbar, dass die offenbar beabsichtigte spätere mögliche Erweiterung des Bauwerkes in den
Gutachten Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Ziff. 6.2, S. 12, der Begründung
zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 von Oktober 2007).
Wir fordern Sie, sehr geehrte Frau
Bürgermeisterin Dr. Kordfelder, namens und im Auftrag unserer Mandanten in
Anbetracht der vorbezeichneten Kritikpunkte erneut dazu auf, den Bebauungsplan
nicht in der vorliegenden Form als Satzung zu beschließen.“
Abwägungsempfehlung
Zu Pt. 1 des obigen Schreibens:
Der
Bebauungsplanentwurf hat mit Begründung zu den bekannt gegebenen Zeiten im
Vorverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgehangen. Während der
Dienststunden standen Mitarbeiter der Verwaltung für Erläuterungen und für die
Einsichtnahme zusätzlicher abwägungsrelevanter Unterlagen (z. B. Lärmgutachten)
zur Verfügung. Der Rechtsanwalt, der die Eingabe verfasst hat, wurde seinerzeit
persönlich in der Nähe des Aushangs vor dem in der Bekanntmachung angegebenen
Dienstzimmer, das nur für kurze Zeit verschlossen war, angetroffen und
hinsichtlich seines
Im Übrigen wäre der behauptete Verfahrensfehler im Vorverfahren für die Rechtswirksamkeit der anstehenden Bebauungsplanänderungen ohnehin nicht beachtlich, wie aus § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hervorgeht. Im Hinblick auf das Beteiligungsverfahren ist entscheidend, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Da dies unbetritten der Fall ist, liegt somit ein für die Wirksamkeit der Planänderung beachtlicher Verfahrensfehler nicht vor.
Zu Pt. 3 des obigen Schreibens:
Die gegen die
Sondergebietsfestsetzung (mit der Zweckbestimmung „großflächiger
Einzelhandelsbetrieb/Autohandel“ und mit dem Einzelhandel für Kraftfahrzeuge
und Kfz-Zubehör sowie mit den Kraftfahrzeughandel ergänzenden Dienstleistungen
als zulässige Nutzungen) vorgetragenen Bedenken sind nicht begründet.
Als Verkaufsfläche
sind nicht nur die Ausstellungs- und Verkaufsflächen innerhalb des Gebäudes zu
werten, sondern auch die nicht überdachten Freiflächen, von denen aus auch
Kraftfahrzeuge verkauft werden. Unter Berücksichtigung auch dieser
Freiverkaufsflächen ist die Großflächigkeitsgrenze von 800 m² Verkaufsfläche
bei weitem überschritten.
Wenn von „den
Kraftfahrzeughandel ergänzenden Dienstleistungen“ die Rede ist, ist damit
erkennbar gemeint, dass nur solche Dienstleistungen zulässig sein sollen, die
den Einzelhandel für Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör funktional ergänzen, so wie
es bei einem Autohaus üblich ist. Aus dem Begriff „ergänzende“ Dienstleistungen
kann ein bestimmtes zahlenmäßiges Verhältnis der für die jeweiligen
Einzelfunktionen erforderlichen Gebäudeflächen nicht hergeleitet werden.
Wenn man zudem die
Freiverkaufsflächen des konkreten Autohausvorhabens hinzunimmt, wird deutlich,
dass bei diesem Vorhaben der Verkauf von Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehör nicht
nur funktionell, sondern auch flächenmäßig im Vordergrund steht. Das
vorgestellte Autohausvorhaben ist also durchaus mit dem im Bebauungsplan
festgesetzten Nutzungsrahmen vereinbar, so dass die beabsichtigte
Sondergebietsfestsetzung auch insoweit nicht problematisiert werden kann.
Zu Pt. 4 des obigen Schreibens:
Da die
Einzelhandelsfunktion bei dem anstehenden Vorhaben im Vordergrund steht, ist es
auch zulässig, die Zweckbestimmung auf diese Primärfunktion zu konzentrieren
und das Autohausvorhaben dann in der textlichen Festsetzung durch einen Katalog
der im Einzelnen zulässigen Nutzungen zu konkretisieren.
Der
Werkstattbetrieb eines Autohauses muss nicht unbedingt bei der allgemeinen
Zweckbestimmung eines Sondergebietes den großflächigen Autohandel aufgeführt
sein; es reicht, die weitere Ausdifferenzierung in der einschlägigen textlichen
Festsetzung. Von einer „Divergenz zwischen den Festsetzungen in der Zeichnung
und dem Text“ kann daher keine Rede sein.
Zu Pt. 5 des obigen Schreibens:
Die Zweifel an der
Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sind ebenfalls
nicht begründet.
Nach § 13 a Abs. 4
BauGB gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Aufstellung eines
Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren „entsprechend
für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans“.
Eine Beschränkung
der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens bei Planänderungen auf
Bebauungspläne, die zuvor nach § 13 a BauGB aufgestellt worden sind, lässt sich
weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck und erst recht auch nicht
aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 13 a Abs. 4 BauGB herleiten.
Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber erkennbar ermöglichen, dass auch
Bebauungsplanänderungen, die – wie hier – der Innenentwicklung dienen, im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a durchgeführt werden können.
Dass diese
Bebauungsplanentwicklung der Innenentwicklung dient und dass auch die anderen
Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 BauGB erfüllt sind, ist in der Planbegründung
aufgeführt, auf die insoweit verwiesen wird.
Zu Pt. 6 des obigen Schreibens:
Da es sich um eine
Bebauungsplanung für die Innenentwicklung handelt und auch die übrigen
Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 BauGB für ein beschleunigtes Verfahren
vorliegen, bedarf es gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 keiner förmlichen
Flächennutzungsplanänderung. Dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des
Stadtgebietes durch die beabsichtigte Sondergebietsfestsetzung für das Autohaus
nicht beeinträchtigt wird, ist ebenfalls aus der Planbegründung zu entnehmen.
Zu Pt. 8 des obigen Schreibens:
Die Tatsache, dass
ein Autohaus mit Werkstatt in der näheren Umgebung noch nicht vorhanden ist,
kann für sich allein genommen, nicht zu einer Unzulässigkeit eines derartigen
Planvorhabens führen. Entscheidend ist vielmehr, ob diese hinzukommende Nutzung
genügend Rücksicht auf die vorhandenen Umgebungsnutzungen nimmt, d. h.
konkreter, dass insbesondere keine unzumutbaren Immissionen auf schutzwürdige
Umfeldnutzungen ausgehen und auch keine Gefahren in verkehrlicher Hinsicht für
die Umgebungsbebauung ausgehen.
Da diese
Voraussetzungen durch das anstehende Vorhaben erfüllt sind, kann das Argument
der Fremdheit von Nutzung und Baukörper nicht zu einer Unzulässigkeit des
Planvorhabens führen.
Hinzu kommt, dass
die festgesetzte Gebäudehöhe von 9 m durchaus nicht den Rahmen überschreitet,
der sich aus den Höhen der umliegenden Gebäude ergibt. Sowohl die angrenzende
Johannesschule als auch ein Teil der Wohngebäude sind sogar höher als 9 m.
Aus der Umgebung
ergibt sich auch keine einheitliche Nutzungsstruktur, in die ein Autohaus nicht
hineinpassen würde. Hinzuweisen ist insbesondere auf die unmittelbare Lage an
der Osnabrücker Straße, die eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße darstellt.
Diese Hauptverkehrsstraße bestimmt auch maßgeblich die Eigenart der näheren
Umgebung des hier in Rede stehenden Baugrundstücks für das Autohaus.
Zu Pt. 9 des obigen Schreibens:
Bei der vom Einwender aufgeführten und dem Verkehrsgutachten entnommenen Zahlen zum Verkehrsaufkommen handelt es sich um Angaben des künftigen Autohausbetreibers bzw. des von ihm beauftragten Architekturbüros.
Diese wurden durch den Gutachter einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und teilweise durch Erfahrungswerte ersetzt. Bei der sonstigen Besucherzahl ist der Gutachter von mehr als 5 KFZ/Tag ausgegangen. Unter Anwendung der angegebenen Berechnungssoftware resultiert daraus im Ergebnis für die Hauptverkehrszeit (Dauer ca. 1 Stunde) eine maximale Verkehrsbelastung von zusätzlich 64 KFZ/Std. Vor diesem Hintergund ist sowohl das Verkehrsaufkommen als auch die anvisierte Zahl der Kundenparkplätze nachvollziehbar.
Zu Pt. 10 des obigen Schreibens:
Es wird weiterhin an der Einschätzung festgehalten, dass der Parkdruck und die PKW-Frequentierung im Bereich der Bevergerner Straße durch das Zu- und Abfahrtsverbot zweifelfrei begrenzt, wenn nicht unterbunden werden. Unterstützend kommt hinzu, dass der Zugang auf das Gelände im Bereich der Bevergerner Straße durch die Festsetzung eines Zaunes und Gehölzstreifens nahezu verhindert wird. Insofern stellt sich das Parken in diesem Bereich als unattraktiv dar. Besucher, die während des seltenen Ereignisses einer Eventveranstaltung auf dem Betriebsgelände nicht parken können, werden eher nördlich der Osnabrücker Straße einen Parkplatz finden, um dann über die Osnabrücker Straße auch das Gelände zu betreten.
Zu Pt. 12 des obigen Schreibens:
In einem
Bebauungsplan muss nicht im Detail festgesetzt werden, auf welchen Flächen
speziell die Kundenparkplätze angelegt werden sollen. Stellplätze sind ohnehin
im Bebauungsplan nicht zwingend festzusetzen, da diese als Nebenanlagen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Eine Festsetzung,
„dass ausreichende Parkflächen“ neben den Abstellflächen für Gebrauchtfahrzeuge
vorhanden sein müssen, ist nicht notwendig und zudem auch rechtlich nicht
zulässig. Der Bebauungsplan kann und muss nicht alle Stellplatzfragen lösen;
dies ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der Bebauungsplan darf mit
derartigen Festsetzungen nicht überfrachtet werden; es geht vielmehr um eine
sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung.
Zu Pt. 13 des obigen Schreibens:
Durch das lärmtechnische Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Führung eines Autohauses mit KFZ-Werkstatt an dem betreffenden Standort unter Einhaltung der zulässigen Lärmwerte möglich ist. Die Angaben zur Betriebsführung, wie im Gutachten angegeben, werden Bestandteil der Baugenehmigung. Durch das Monitoringverfahren wird neben der behördlichen Überwachung ein freiwilliges Instrument zur Kontrolle der zulässigen Lärmimmission eingerichtet. Die Behauptung des Einwenders, die Vermeidung unzumutbarer Emissionen bzw. eine Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm seien nicht sichergestellt ist daher nicht begründet.
Zu Pt. 14 des obigen Schreibens:
Der Einwender bezieht sich auf die Aussage des Architekten, dass die Anlieferung von Neuwagen nachts erfolge. Hierbei handelt es sich um eine Verwechslung mit der Ersatzteilanlieferung.
Den schalltechnischen Berechnungen liegen Ersatzteilanlieferungen in der Zeit zwischen 5-7 Uhr und von 20 – 22 Uhr sowie Neuwagenanlieferungen in der Zeit von 7 – 20.00 Uhr zugrunde.
Die Aussage, der Gutachter gehe von falschen Grundlagen aus, ist daher unzutreffend.
Zu Pt. 15 des obigen Schreibens:
Ob eine von den
Baugrenzen her denkbare spätere Erweiterung des geplanten Bauwerkes den
Immissionsschutzanforderungen genügen wird, ist in dem dann anstehenden
Genehmigungsverfahren abzuklären. In dem derzeit anstehenden Bebauungsplanverfahren
ist es nicht möglich, alle Varianten einer denkbaren, aber nicht weiter
konkretisierten Erweiterung in die Auswirkungsprognose einzubeziehen. Das
Verlangen, mögliche Erweiterungen des Bauwerkes z. B. schon jetzt in die
schalltechnische Beurteilungen einzubeziehen, ohne die Details zu dem
Erweiterungsgebäude und dessen Nutzung zu kennen, überfordert das Bebauungsplanverfahren;
auch insoweit geht es um eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Bebauungsplan
und Baugenehmigung.
1.2 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 4307) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Nach Durchführung der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) sind im Planentwurf folgende Änderungen vorgenommen worden.
1.
Parallel zur Bevergerner Straße ist als
Sichtschutz ein Zaun festgesetzt worden. Diese zeichnerische Darstellung ist um
die folgende konkretisierende textliche Festsetzung ergänzt:
„Aus Gründen des
Sichtschutzes ist entsprechend der zeichnerischen Festsetzung das Grundstück
mit einem 2 m hohen Zaun einzufrieden. Der Zaun ist mit ausladenden immer- und
halbimmergrünen Rankgewächsen, z.B. Lonicera henryi (immergrünes Geißblatt),
Lonicera japonica ‚Halliana’ (Japanisches Geißblatt), Akebia quinata (Klettergurke), in einer Dichte von 1 Pflanze/1,5 m zu
begrünen.“
2. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung können neue Bäume an der Osnabrücker Straße nicht angepflanzt werden. Die textliche Festsetzung 3.3.1 ist gestrichen.
3. Die vorhandenen Bäume (Säulen-Hainbuchen) an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches sind mit Erhalt festgesetzt.
4. Die im Planbereich befindlichen Weiden und eine Pappel sind aus Gründen der Vollständigkeit als (entfernbarer) Bestand im Plan dargestellt.
5. Folgender Hinweis ist zusätzlich im Plan aufgenommen:
„ Für die
Entfernung von Bäumen, die nicht einem Erhaltungsgebot unterliegen, ist eine
Ausnahmegenehmigung nach der städtischen Baumschutzsatzung bei der Stadt Rheine
zu beantragen.“
6. Gemäß Stellungnahme des städtischen Produktbereiches Stadtentwässerung vom 10.12.2007 ist ein Versickern von Niederschlagswasser im Planbereich nur eingeschränkt möglich, weshalb eine Versickerung nicht festgesetzt werden kann. Die textliche Festsetzung 2.7 ist aus diesem Grund gestrichen.
7. Im bisherigen Entwurf waren die Planzeichen zum Erhalt und Bestand von Bäumen in der Legende nicht enthalten. Die Legende ist nun um die entsprechenden Zeichen ergänzt.
8. Die Rechtsgrundlagen Nr. 1, 6 und 7 sind dem aktuellen Stand mit folgendem Wortlaut angepasst:
1. Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBI. I S. 3316)
6. Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekannzmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober
2007 (GV. NRW. S. 380)
7. Hauptsatzung
der Stadt Rheine vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Februar 2007
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass durch die obig genannten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die oben aufgeführten Änderungen des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach Durchführung der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß § 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)
wird die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 , Kennwort: " Johannesschule ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 , Kennwort: " Johannesschule ", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung, ohne weiteren politischen Beschluss bedarf. Hierzu wird verwiesen auf Pt. 6.6.5 der entsprechenden Begründung zur Bebauungsplanänderung (Anlage 3).
Anlagen:
Anlage 1: Auszug des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes (ALT)
Anlage 2: Auszug aus dem Entwurf der
Bebauungsplanänderung (NEU)
Anlage 3: Begründung zur Bebauungsplanänderung
Anlage 4: Schalltechnischer
Bericht-Gewerbelärmimmission (siehe
Vorlage 434/07)
Anlage 5: Schalltechnischer
Bericht-Verkehrslärmimmission (siehe
Vorlage 434/07)
Anlage 7: Verkehrsuntersuchung (siehe Vorlage
434/07)