Betreff
Übertragung der Festsetzungsbefugnis der Versorgungsbezüge auf die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse
Vorlage
143/08
Aktenzeichen
FB 7/11 - ri
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine als oberste Dienstbehörde überträgt der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse (wvk) die Festsetzungsbefugnis der Versorgungsbezüge.


Begründung:

 

Gem. § 49 Abs. 1, S. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) setzt die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften. Oberste Dienstbehörde und somit Pensionsregelungsbehörde ist für die Gemeinden die jeweilige Vertretung, also für die Stadt Rheine der Rat der Stadt Rheine. Gem. § 49 Abs. 1, S. 2 BeamtVG können diese Befugnisse einzeln oder insgesamt übertragen werden.

 

Mit diesem Beschluss soll ausschließlich die Festsetzungsbefugnis übertragen werden. Die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften bleiben bei der Stadt Rheine als Dienstherr.

 

Gesetzliche Grundlage für eine Übertragung dieser Befugnisse auf die kommunalen Versorgungskassen ist in NRW das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen (VKZVKG) und die Satzung der wvk.

 

Gem. § 2 Abs. 2 VKZVKG sowie § 2 Abs. 3 der Kassensatzung der wvk können Mitglieder die wvk beauftragen, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gem. § 49 Abs. 1, S. 1 BeamtVG für sie wahrzunehmen. Insoweit handelt die wvk dann im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Mitglieder.

 

Durch diese Regelung wird die wvk in die Lage versetzt, die Bescheide über die Festsetzungen der Versorgungsbezüge unmittelbar den Ruhestandsbeamten oder den Hinterbliebenen zu erteilen. Die Stadt Rheine als Dienstherr erhält die entsprechenden Informationen zur Unterrichtung.

 

Die Übertragung der Festsetzungsbefugnis verursacht keine zusätzlichen Verwaltungskosten.