Betreff
Ausbau der Paschenaustraße K 68 (Elsenweg bis B-Plangrenze) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 270, Kennwort: "Lambertiring/Paschenaustraße" I. Abwägung und Abwäg.beschluss zu den Eingaben der Anlieger II. Festlegung der Herstellungsmerkmale III. Satzung über die Herstellungsmerkmale
Vorlage
154/08
Aktenzeichen
TBR/Straße - hes
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Beschluss des Bauausschusses:

 

Zu I:     Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

Beschlussvorschläge siehe Begründung

 

 

Zu II:     Festlegung der Herstellungsmerkmale

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgende Herstellungsmerkmale für den Ausbau der „Paschenaustraße“ K 68 (vom Elsenweg bis einschl. Flurstück 795/B-Plangrenze) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 270, Kennwort: „Lambertiring/Paschenaustraße“:

 

Paschenaustraße:

 

Es ist ein Ausbau im Separationsprinzip mit einer Geschwindigkeit von

50 km/h vorgesehen.

 

 

a)  Fahrbahn

è     Herstellung einer asphaltierten Fahrbahn mit Unterbau in einer Breite von 5,75 m bis 7,00 m

 

è     In Bereichen von Einengungen:

Herstellung einer asphaltierten Fahrbahn mit Unterbau in einer Breite von 4,75 m bis 5,00 m

 

è     Kurvenbereiche:

Herstellung einer Fahrbahnaufweitung in grauem Betonsteinpflaster in einer Breite von max. 2,50 m mit gebundenem Unterbau

 

 

b)  Begrünung

è     Anlegen von Grünbeeten ohne Baumbepflanzung als Fahrbahneinengung in einer Breite von 1,00 m bis 1,35 m

è     Anlegen von Grünbeeten mit / ohne Baumbepflanzung im Kurvenbereich

è     Anlegen von Grünstreifen mit Baumbepflanzung

 

c)    Gehweg

è     Pflasterung von ein- bzw. beidseitigen Gehwegen in (1,00 m) 1,65 m bis 2,00 m Breite aus Betonplatten mit Unterbau

è     Einfassung der Gehwege mit Rundborden r = 9 cm, in Zufahrten auf 2 cm abgesenkt

 

 

d)  Kombinierter Geh- und Radweg

è     Pflasterung eines komb. Geh- und Radweges in 2,50 m Breite aus wasserdurchlässigem, rotem Pflaster mit Unterbau

 

 

e)  Zufahrten/Einmündungen

è     Pflasterung der Zufahrten (Seitenbereiche) zu den privaten Grund­stücken und Straßeneinmündungen in grauem Betonsteinpflaster mit Unterbau

 

 

f)    Entwässerung

è     Herstellung einer 30 cm breiten Entwässerungsrinne

è     Einbau von Straßenabläufen mit Anschluss an die vorhandene Kanalisation / Vorfluter

 

 

g)  Straßenbeleuchtung

è     Aufstellen von Seitenaufsatzleuchten QSS 151, LPH = 6 m, ausgestattet mit 2x50 Watt

 

 

Beschluss des Rates:

 

Zu III:    Satzung über die Herstellungsmerkmale

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses den Entwurf der Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der „Paschenau-straße“ K 68 (vom Elsenweg bis einschl. Flurstück 795/B-Plangrenze) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 270, Kennwort: „Lambertiring/Paschenaustraße“:

 

S a t z u n g

über die Herstellungsmerkmale

für den Ausbau der „Paschenaustraße“ K 68

(vom Elsenweg bis einschl. Flurstück 795/B-Plangrenze)

vom ___________________

 

 

Gem. § § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW S.380), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ____________ folgende Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der „Paschenaustraße“ K 68 (vom Elsenweg bis einschl. Flurstück 795/B-Plan-grenze) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 270, Kennwort: „Lambertiring/Paschenaustraße“ , erlassen:

Die o. g. Straße ist abweichend von § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Dezember 1975 in der z. Z. geltenden Fassung endgültig hergestellt, wenn Grunderwerb und Freilegung abgeschlossen sind und sie folgende Teileinrichtungen und Herstellungsmerkmale aufweisen:

 

 

1.        Fahrbahn mit Unterbau und einer Decke aus Asphalt und Pflaster in den aufgeweiteten Kurven

 

2.        Gehwege mit Unterbau und einer Decke aus Betonsteinplatten                                                                                                                             

-      einseitig vom Elsenweg bis Stichweg Paschenaustraße und von nördlicher Barbarastraße bis Ausbauende

-      beidseitig vom Stichweg Paschenaustraße bis nördl. Barbarastraße      

3.        Kombinierter Geh- und Radweg mit Unterbau und einer Decke aus rotem Betonsteinpflaster, einseitig von nördl. Barbarastraße bis einschließl. Flurstück 795 (Ausbauende)

 

4.        Grünbeete mit und ohne Baumbepflanzung, gärtnerisch gestaltet

 

5.        Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation/ bzw. Vorfluter

 

6.        betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

 

 


 

Begründung:

 

 

Zu I:  Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Die Offenlage der Ausbauplanung der Paschenaustraße fand in der Zeit vom 5. bis zum 20. Februar 2008 in den Räumen des Fachbereiches Planen und Bauen / Verkehr statt.

 

Im Rahmen der Offenlage sind 16 Eingaben seitens der Anlieger eingegangen. Die Eingaben sind als Anlagen 3 bis 18 beigefügt.

 

 

1.1    Eingabe (Anlage 3):

geradlinige Führung des Gehweges im Bereich von Haus Nr. 4 (Elsenweg) und Wegfall des Grünbeetes

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Da die geplante Verschwenkung des Gehweges in Höhe von Haus Nr. 4 (Elsenweg) sehr nahe an die Wohnräume des Anliegers heranreichen und so die Wohnqualität stark beeinträchtigen würde, wird vom Anlieger großen Wert darauf gelegt, den Gehweg in diesem Bereich ohne Verschwenkung durchzuführen. Die vorhandenen Bäume dort sollen gefällt werden. Der Anlieger akzeptiert ggf. den Grunderwerb an seiner Fläche für den Gehweg, falls auf die Verschwenkung verzichtet wird.

 

Es sind Grunderwerbsverhandlungen mit dem Eigentümer durchgeführt worden. Es konnte keine Einigung erzielt werden. Der Eigentümer war nicht bereit, die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche auf freiwilliger Basis zu veräußern.

Die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist in diesem Bereich nicht angemessen und würde zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen - bei einem ungewissen Ausgang.

Vom Eigentümer wurde angeboten, den Grunderwerb auf minimale Fläche zu reduzieren, wobei der Gehweg geradlinig ohne Verschwenkung durchgeführt werden soll. Bei dieser Lösung müssten die drei unter Erhaltungsschutz stehenden Erlen nach entsprechender Bebauungsplanänderung entfernt werden.

 

Seitens der Technische Betriebe Rheine/-Grün werden für die zu entfernenden Bäume als Ersatz 6 mittel- bis großkronige Laubbäume (Stammumfang > 20cm) gefordert. Siehe Stellungnahme der TBR/-Grün (Anlage 3A).

 

Verkehrliche Gründe sprechen nicht gegen eine geradlinige Führung des Gehweges und der Fahrbahn. Die geänderte Planung wurde in den Ausbauplan eingearbeitet.

 

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt - abweichend vom Bebauungsplan Nr. 270 - die Fällung der drei unter Erhaltungschutz stehenden Erlen, die geradlinige Weiterführung des Gehweges und der Fahrbahn im Bereich des Hauses Elsenweg 4 und den damit verbundenen Wegfall des Grünbeetes.

Weiterhin beschließt der Bauausschuss, dass als Ersatz 6 mittel- bis großkronige Laubbäume (Stammumfang > 20cm) angepflanzt werden.

Bei der nächsten Änderung ist der Bebauungsplan anzupassen.

 

 

1.2    Eingabe (Anlage 3):

Kostenbeteiligung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Dem Grunderwerb an seinem Grundstück stimmt ein Anlieger nur dann zu, wenn von  einer Beteiligung an den Ausbaukosten abgesehen wird.

 

Erschließungsbeiträge werden nach den Vorschriften der §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine erhoben. Danach hat die Stadt die Pflicht Erschließungsbeiträge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erheben. Die Stadt hat keinen Ermessensspielraum. Die Kosten der Fahrbahn gehören nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand, da es sich bei der Paschenaustraße um eine Kreisstraße handelt.

 

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Sachlage zur Kenntnis.

 

 

2.1    Eingabe (Anlage 4):

geradlinige Führung des Gehweges im Bereich von Haus Nr. 4 (Elsenweg) und Wegfall des Grünbeetes

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Es wird angeregt, auf die Verschwenkung des Gehweges (Höhe Elsenweg Nr. 4) zu verzichten und das geplante Grünbeet wegfallen zu lassen, da die Grundstücksausfahrt von Haus Nr. 26 durch die Bepflanzung des Beetes / Bäume in der Sicht eingeschränkt werden könnte.

 

Siehe auch Eingabe 1.1 / Anlage 3.

 

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 1.1.

 

 

2.2    Eingabe (Anlage 4):

Kostenbeteiligung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Dem Grunderwerb an seinem Grundstück stimmt ein Anlieger nur dann zu, wenn von  einer Beteiligung an den Ausbaukosten abgesehen wird.

 

Siehe Eingabe 1.2 / Anlage 3.

 

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Sachlage zur Kenntnis.

 

 

3.      Eingabe (Anlage 5):

Kostenbeteiligung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Ein Anlieger lehnt die Ausbauplanung ab, da sich die Anlieger an den Ausbaukosten beteiligen sollen.

 

Siehe Eingabe 1.2 / Anlage 3.

 

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Sachlage zur Kenntnis.

 

 

4.      Eingabe (Anlage 6):

Kostenbeteiligung /Fahrbahnbreite

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Ein Anlieger lehnt die Ausbauplanung ab, da sich die Anlieger an den Ausbaukosten beteiligen sollen und da die hohe Fahrbahnbreite nicht für erforderlich gehalten wird.

 

Siehe Eingabe 1.2 / Anlage 3.

 

Bezüglich der Fahrbahnbreite weist die Verwaltung darauf hin, dass die empfohlene Mindestbreite in der RASt 06 bei 6,35 m liegt. Aufgrund der beengten Verhältnisse im Bereich des Paschenausgrabens wird diese Breite z. T. noch unterschritten (6,00m / 5,75 m).

In den Kurvenbereichen ergeben sich die nötigen Fahrbahnbreiten aus den Fahrkurven/Schleppkurven der Lastkraftwagen. Bei Verringerung der Breiten kann der Verkehrsfluss bei Begegnung zweier Lastkraftwagen nicht mehr gesichert werden.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Sachlage bezüglich der Kostenbeteiligung zur Kenntnis. Weiterhin beschließt der Bauausschuss, dass Abweichungen von den geplanten Fahrbahnbreiten nur im Einzelfall entschieden werden können.

 

 

5.1    Eingabe (Anlage 7):

Informierung über den geplanten Straßenausbau

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Es wurde von Anliegern die Aussage gemacht, dass sie nicht über die geplante Baumaßnahme und über eine stattgefundene Sitzung informiert worden sind.

 

Die Offenlage zur geplanten Baumaßnahme wurde im Auftrag der Stadt Rheine in der Zeitung öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wurde in der Hinweisbekanntmachung auf die Internetseite WWW.rheine.de (Servicepunkt „Rathaus & Politik“ /Bekanntmachungen/Bürgerbeteiligung zum Ausbau der Paschenaustraße…)  verwiesen. Hier wurde die Bekanntmachung zur Offenlage vier Wochen lang online zur Verfügung gestellt.

 

Die Sitzung am 15.02.2008 wurde von den Parteien organisiert. Über die Form der Veröffentlichung oder Einladung können seitens der Stadt keine Aussagen gemacht werden.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Sachlage zur Kenntnis.

 

 

5.2    Eingabe (Anlage 7):

Kostenbeteiligung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Anlieger weisen darauf hin, dass ihnen von der Stadt und dem Kreis fest zugesagt wurde, dass keine Anliegerbeiträge anfallen würden, da die auszubauende Straße eine Kreisstraße sei.

 

Die Bauverwaltung hat im Jahre 1991 und 1992 auf schriftliche Anfrage interessierter Bürger schriftliche Stellungnahmen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Paschenaustraße abgegeben. Es wurde bereits damals darauf hingewiesen, dass die Paschenaustraße noch nicht endgültig hergestellt sei. Die befestigten Seitenstreifen und die Beleuchtung seien ganz sicher ein Provisorium.

Es wurde auch mitgeteilt, dass der Ausbauaufwand für die Fahrbahn nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach § 128 BauGB gehöre, da es sich bei der Paschenaustraße um die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (Kreisstraße) handele.

Es ist nicht feststellbar, ob und in welcher Form seitens der Verwaltung anderslautende Aussagen gegenüber Anliegern der Paschenaustraße gemacht wurden.

Wie bereits unter der Eingabe 1.2 aufgeführt besteht für die Stadt eine Beitrags-erhebungspflicht.

 

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Sachlage bezüglich der Kostenbeteiligung zur Kenntnis.

 

 

5.3    Eingabe (Anlage 7):

zusätzliche Fahrbahneinengung im nördlichen Bereich vor der Kurve

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Es wird angeregt, im nördlichen Straßenabschnitt vor dem Kurvenbereich eine weitere Fahrbahneinengung einzuplanen, um die Geschwindigkeit des einfahrenden Verkehres dort zu reduzieren.

 

Falls die Fahrbahneinengung /Grünbeet vor Haus Nr. 4 (Elsenweg) entfällt, wird eine Einengung in Höhe des Hauses Nr. 30 seitens der Stadt als sinnvoll beurteilt. Sie trägt zur Geschwindigkeitsreduzierung bei und erhöht so die Sicherheit für entgegenkommende Fahrzeuge, für Radfahrer und ggf. für querende Fußgänger im Kurvenbereich.

Verkehrliche Gründe sprechen nicht gegen den Einbau einer Fahrbahneinengung vor Haus Nr. 30. Die geänderte Planung wurde in den Ausbauplan eingearbeitet.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Einplanung einer Fahrbahneinengung in Höhe des Grundstückes von Haus Nr. 30.

 

 

5.4    Eingabe (Anlage 7):

Parkmöglichkeiten

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Von Anliegern wird die Einplanung von Parkbuchten gewünscht, da sich sonst Gefahren durch Abstellen von Fahrzeugen im Straßenbereich ergeben können.

 

Bei ausreichenden Straßenquerschnittsbreiten wäre es wünschenswert, Parkmöglichkeiten zu schaffen. Da die Verkehrsfläche keinen Spielraum für die Einplanung von Parkbuchten bietet, muss zugunsten der Gehwege auf ausgewiesene Parkplätze verzichtet werden. Des Weiteren sollte jeder Grundstückseigentümer dafür Verantwortung tragen, auf Privatfläche ausreichende Stellplatzflächen bereit zu halten.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt, auf die Einplanung von Parkbuchten zu verzichten.

 

 

5.5    Eingabe (Anlage 7):

Lkw- Beschilderung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Es wird von Anliegern angeregt, die Hinweistafeln am Hopstener Damm L 593 / Paschenaustraße K 68 mit richtungweisenden Hinweistexten für das Industriegebiet und mit einem Lkw-Durchfahrtsverbot zu versehen.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass auf dem Straßenabschnitt von der Bergstraße bis zum Hopstener Damm bereits ein Lkw-Durchfahrtsverbot (Anlieger frei) besteht.

Die Hinweistafel am Hopstener Damm (stadteinwärts gerichtet) wurde von dem Landesbetrieb Straßenbau in Münster überarbeitet. Auf der betreffenden Hinweistafel (Hopstener Damm/stadteinwärts) wird neben dem Hinweistext „Altenrheine“ mit Pfeil nach rechts noch den Zusatz „Lkw-Verbot“ (Z. 253) ergänzt. Unter dem Hinweistext „Rheine“ mit Pfeil geradeaus wird der Zusatz „GVZ“ und „Industrie-/Gewerbegebiet Nord“ ergänzt.

Die geänderte Wegweisung soll dazu dienen, den „Lkw-Schleichverkehr“ auf der Paschenaustraße zu verringern. Es wird erwartet, dass diejenigen Lastwagenfahrer, die aufgrund von Navigationsgeräten derzeit über die Paschenaustraße zu den Industriegebieten geleitet werden, zukünftig geradeaus über die Sandkampstraße fahren werden.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die geänderte Beschilderung der Hinweistafel an der Kreuzung  Hopstener Damm L593 / Paschenaustraße K 68 / Russenweg K68 zur Kenntnis.

 

 

6. +7. Eingabe (Anlage 8 und 9):

Verlagerung des Ausbauabschnittes

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Eine Anlegung von Gehwegen und eine daraus resultierende Entschärfung der Gefahrenpunkte in den Kurvenbereichen werden seitens der Anlieger sehr begrüßt.

Es wird jedoch in Frage gestellt, ob ein Ausbau in Höhe der Grundstücke von Haus Nr. 4 (Elsenweg) und von Haus Nr. 26 erforderlich sei oder ob eher auf Grunderwerb verzichtet werden solle.

 

Eine Verlagerung des Baubeginnes/Bauabschnittes bis in Höhe der Grundstücksgrenze zwischen Haus Nr. 26 und 30 (bei Verzicht auf Grunderwerb) hätte zur Folge, dass im nördlichen Bereich die Einplanung des Gehweges und der Bordsteineinfassung mit Entwässerungsrinne wegfiele.

Der bisherige Seitenstreifen ist nicht höhenmäßig von der Fahrbahn abgesetzt. Ein  höhenmäßig abgesetzter Gehweg (Separationsprinzip) gehört jedoch zur Standartbauweise bei Tempo > 30 km/h und dient der Sicherheit der Fußgänger/Anlieger. Weiterhin besteht dort zurzeit keine fachgerechte Entwässerung über eine Rinne.

Die vorhandene Fahrbahnbreite beträgt lediglich 5,00 m und reicht nicht aus, um die auftretenden Begegnungsfälle des Verkehres aufzunehmen.

Verkehrliche Gründe sprechen gegen eine Verschiebung des Baubeginnes.

 

Bezüglich des Grunderwerbes wird eine Lösung mit minimalem Erwerb von Verkehrsfläche angestrebt. Siehe Eingabe 1.1.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschießt die Lage des Bauanfanges in Höhe Einmündung Elsenweg beizubehalten.

 

 

8.      Eingabe (Anlage 10):

Überschreithilfe

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Ein Anlieger weist darauf hin, dass auf der Paschenaustraße im Bereich der Barbarastraße (Richtung Sportplatz) ein hoher Radverkehr auftritt. Die Radfahrer, die vom Sportplatz kommen und zum Baugebiet Barbarastraße fahren möchten, wechseln schon vorzeitig die Straßenseite, um den komb. Geh-/Radweg (Barbarastr.) zu erreichen. Er wird vermutet, dass die dort geplante Fahrbahnverschwenkung mit der Querungshilfe von den Radfahrern nicht genutzt wird.

Die Anlage eines weiterführenden Radweges Richtung Sportplatz könnte dazu beitragen, dass die Querungshilfe genutzt und dass sich die Zahl der gefährlichen Situationen verringern würde. Der Anlieger zeigt das derzeitige hohe Gefahrenrisiko auf.

 

Seitens der Stadt ist die Querungshilfe geplant, um Fußgängern, wie Radfahrern die Möglichkeit der sicheren Straßenquerung zu bieten. Die Tiefe von ca. 3 Metern dient u.a. als Aufstellfläche für Fahrräder. Bei hohem Verkehrsaufkommen kann der Radfahrer an der Aufstellfläche warten und anschließend kann er die Fahrbahn ohne Gefährdung überschreiten.

Weiterhin hat sich die Stadt Rheine zum Ziel gesetzt, den Radweg außerorts weiterzuführen. Zurzeit wird mit großer Bemühung an einer Planungsvereinbarung mit dem Kreis gearbeitet.

Ein weiterer wichtiger Nutzen der Querungshilfe liegt in der Verschwenkung und Einengung der Fahrbahn. Es soll einerseits eine vorläufige Übergangsverbindung von der ca. 4,40 m breiten Kreisstraße zur geplanten 6,35 m breiten Straße geschaffen werden. Andererseits soll die Einfahrgeschwindigkeit des Durchgangsverkehres reduziert werden. Verkehrliche Gründe sprechen nicht für eine Abänderung der Querungshilfe und Fahrbahneinengung.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt, die geplante Querungshilfe und Fahrbahneinengung an der Paschenaustraße in Höhe Barbarastraße / Ortsdurchfahrt beizubehalten.

 

 

9. 1   Eingabe (Anlage 11):

Parkmöglichkeiten / Wegfalls des östl. Gehweges

in Höhe Barbarastraße

                                                                                               

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.4 / Anlage 7.

Von Anliegern wird die Einplanung von Parkbuchten gewünscht.

Es wird konkret angeregt, an der Paschenaustraße im Bereich der Barbarastraße auf den östlichen Gehweg (1,65 m) zu verzichten und stattdessen einen Parkstreifen anzulegen.

 

Seitens der Verwaltung kann diesem Vorschlag nicht zugestimmt werden. Der Fußgänger würde benachteiligt werden und es käme zu häufigerem Straßenseitenwechsel. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann an der Kreisstraße nicht auf beidseitige Gehwege verzichtet werden.

Weiterhin wird für einen Parkplatz mit Längsaufstellung eine Breite von 2,50 m (2,00m Parken + 0,50m Aussteigestreifen) benötigt. Eine Verschmälerung der Fahrbahn, die sich daraus ergäbe, kann ebenfalls nicht befürwortet werden.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Beschluss 5.4.

 

 

9. 2   Eingabe (Anlage 11):

Absenkung für Zufahrt

                                                                                               

 

Abwägung:

 

Es wird eine Bordsteinabsenkung von 4 Metern Länge als Zufahrt mittig vor Haus Nr. 49 gewünscht zur Schaffung privater Stellplatzfläche.

 

Verkehrliche Gründe sprechen nicht gegen den Einbau einer Absenkung.

Damit beim Ausfahren aus der Zufahrt (nach rechts) nicht der Gegenfahrstreifen be-rührt werden muss, wird eine Absenkung in 5,00 m Länge vorgeschlagen.

Die geänderte Planung wurde in den Ausbauplan eingearbeitet.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Errichtung einer Bordsteinabsenkung in

5,0 m Länge mittig vor dem Zugang/Zufahrt des Hauses Nr. 49.

 

 

10.1  Eingabe (Anlage 12):

Beschilderung für Landwirtschaftliche Fahrzeuge

                                                                                               

 

Abwägung:

 

Ein Anlieger weist darauf hin, dass an der Einmündung Bergstraße/Paschenaustraße das Schild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ entfernt wurde.

Weiterhin möchte der Anlieger, dass die Paschenaustraße auch zukünftig in beide Richtungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge befahrbar bleibt.

 

Das entfernte Schild wurde von den Technischen Betrieben Rheine bereits wieder errichtet. Die momentane Beschilderung sieht dort folgender Maßen aus:

„Lkw-Verbot / Landwirtschaftl. Verkehr frei / Anlieger frei“.

Schon durch den Zusatz „ Anlieger frei“  ist der Landwirt (als Anlieger) berechtigt die Paschenaustraße zu befahren. An der Einmündung Hopstener Damm /Paschenaustraße befindet sich ebenfalls das Schild „LKW-Verbot / Anlieger frei“.

Entscheidungen über zukünftige Beschilderungen können nur von der Unteren Straßenverkehrsbehörde getroffen werden.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Sachlage zur Kenntnis.

 

 

10.2  Eingabe (Anlage 12):

Durchfahrtsbreiten für Landwirtschaftliche Fahrzeuge

                                                                                               

 

Abwägung:

 

Es wird befürchtet, dass durch die geplanten Fahrbahneinengungen die Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge beeinträchtigt wird. Ein Anlieger möchte, dass die Paschenaustraße in beide Richtungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge befahrbar bleibt.

 

Da es sich bei der Paschenaustraße um eine Kreisstraße handelt, muss die Befahrbarkeit durch Lastkraftwagen bzw. durch Landwirtschaft. Fahrzeuge möglichst erhalten werden.

Die erforderliche Durchfahrtsbreite für Landwirtschaftliche Fahrzeuge liegt etwa bei  3,00 m, in Ausnahmefällen bei 3,50 m bis 4,00 m (z .B. Mähdrescher).

Die Breiten an den eingeplanten Fahrbahneinengungen (4,75m und 5,00 m) reichen daher zur Aufnahme des landwirtschaftlichen Verkehres aus. Ein Verzicht auf die Einengungen wird seitens der Verwaltung nicht befürwortet, da diese der Geschwindigkeitsdämpfung und damit der Sicherheit dienen.

 

Der geplante Straßenausbau sieht auf dem gesamten Abschnitt eine variierende Fahrbahnbreite von 5,75 m bis 6,35 m (7,00 m) vor. Diese Breiten reichen aus um den Begegnungsverkehr PKW/Landwirtschaftl. Fahrzeuge aufzunehmen.

Im Bereich der Paschenaustraße Haus Nr. 26 bis 34 (entlang des Paschenaugrabens) reicht die geplante Breite von 5,75 m jedoch nicht aus, um den Begegnungsverkehr LKW/Landwirtschaftl. Fahrzeuge aufzunehmen. Dieses lässt sich aufgrund der beengten Verhältnisse nicht anders gestalten.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt, dass Abweichungen von den geplanten Fahrbahneinengungen nur im Einzelfall entschieden werden können.

 

 

11.    Eingabe (Anlage 13):

geradlinige Führung des Gehweges im Bereich von Haus Nr. 4 (Elsenweg) und Wegfall des Grünbeetes ; alternativ:

Verlagerung des Ausbauabschnittes                                                                                              

 

Abwägung:

 

Seitens eines Anliegers werden eine geradlinige Gehwegführung in Höhe des Hauses Elsenweg 4, der Wegfall der vorhandenen Bäume dort und Ersatzanpflanzungen zum Ausgleich gewünscht.

Alternativ zum Wegfall der Bäume wird eine Verlegung des Baubeginnes bis in Höhe der Grundstücksgrenze zwischen Haus 26 und 30 vorgeschlagen.

Siehe Eingaben 1.1, 6.+7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingaben 1.1, 6.+7.

 

 

12.1  Eingabe (Anlage 14):

geradlinige Führung des Gehweges im Bereich von Haus Nr. 4 (Elsenweg) und Wegfall des Grünbeetes

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Ein Anlieger legt großen Wert darauf, dass der Gehweg in Höhe von Haus Nr. 4 (Elsenweg) ohne Verschwenkung durchgeführt wird, da der Fußgängerverkehr sonst sehr nahe an die Schlaf-/Wohnräume heranreichen und so die Wohnqualität stark beeinträchtigen würde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Gartengebäude und verschiedene Sträucher (Rhododendron ua.) aufgrund der geplanten Gehwegführung entnommen werden müssten.

 

Siehe Eingabe 1.1 / Anlage 3.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 1.1

 

 

12.2  Eingabe (Anlage 14):

Wunsch auf Errichtung einer T-30-Zone

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Es wird von Anliegerseite darauf aufmerksam gemacht, dass der geplante Ausbau eine Geschwindigkeitserhöhung des durchfahrenden Verkehres zur Folge haben könnte. Daher wird die Errichtung einer T-30-Zone etwa in Höhe von Haus 32 A/B   bis zur OD-Grenze gewünscht.

 

Bei der Paschenaustraße handelt es sich nicht um eine reine Anliegerstraße. Die als Kreisstraße klassifizierte Straße hat auch eine erschließende und verbindende Funktion. Gemäß § 45 der StVO ist die Errichtung von T-30-Zonen auf klassifizierten Straßen (Kreisstraße) nicht erlaubt.

Um dennoch durch bauliche Maßnahmen eine Geschwindigkeitssenkung zu erreichen, sind in der Planung Fahrbahneinengungen vorgesehen.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Sachlage zur Kenntnis.

 

 

12.3  Eingabe (Anlage 14):

Lkw-Beschilderung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.5 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.5.

 

 

13.1  Eingabe (Anlage 15):

Fahrbahneinengung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.3 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.3.

 

 

13.2  Eingabe (Anlage 15):

Wunsch auf höhenmäßige Absetzung der Gehwege (Bordsteine)

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Zur Gestaltung der Gehwege wird seitens der Anlieger eine höhenmäßige Absetzung der Gehwege von der Fahrbahn gewünscht. An den Zufahrten sollen die Gehwege abgesenkt werden.

 

Die Verwaltung sieht einen Ausbau im Separationsprinzip vor. Die Absetzung der Gehwege erfolgt durch 9 cm hohe Rundborde, welche an den Zufahrten auf 2 cm Höhe abgesenkt werden.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Anliegerwünsche bereits Teil der Planung sind.

 

 

13.3  Eingabe (Anlage 15):

Lkw-Beschilderung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.5 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.5.

 

 

14.1  Eingabe (Anlage 16):

Wunsch auf Erhaltung der Bäume vor Haus Nr. 37

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Anlieger haben veranlasst, dass die Bäume vor Haus Nr. 37 von einem Förster auf Schadhaftigkeit überprüft wurden. Nach Meinung des Försters können die in Rede stehenden Bäume durch Pflege- und Sicherungsmaßnahme erhalten werden. Diese Maßnahmen würden die Anlieger übernehmen.

 

Laut Stellungnahme der Technischen Betriebe Rheine/-Grün sind sowohl die Erle als auch die Birke nur bedingt verkehrssicher zu beurteilen und nicht dauerhaft zu erhalten. Siehe Stellungnahme der TBR/-Grün (Anlage 16 A).

 

Die Fläche des jetzigen Baumbestandes vor Haus Nr. 37 wird benötigt, um ausreichende Verkehrsflächen für den Begegnungsverkehr zur Verfügung stellen zu können. Besonders in den stark abknickenden Kurvenbereichen ist der Flächenbedarf für die Fahrradien der Fahrzeuge (Schleppkurven) besonders groß. Siehe auch Eingabe 14.2.

 

Durch eine veränderte Planung im Zufahrtsbereich des Hauses Nr. 37 konnte zusätzliche Grünfläche für eine Neuanpflanzung geschaffen werden. Seitens der TBR/ -Grün wird für diesen Standort eine mittelkronige Hainbuche vorgeschlagen.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt - abweichend vom Bebauungsplan Nr. 270 - die Fällung der unter Erhaltungschutz stehenden Birke und Erle vor Haus Nr. 37 und die Durchführung von Ersatzanpflanzungen.

Weiterhin beschließt der Bauausschuss die Erweiterung des geplanten Grünbeetes und die Einplanung eines Baumes neben dem Zufahrtsbereich von Haus Nr. 37.

Bei der nächsten Änderung ist der Bebauungsplan anzupassen.

 

 

14.2  Eingabe (Anlage 16):

Wegfall der Kurvenaufweitung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Es wird angeregt, dass im nördlichen Kurvenbereich keine Fahrbahnaufweitung eingeplant werden soll. Zur Begründung wird das bestehende Lkw-Verbot aufgeführt.

 

Zur Aufnahme des Begegnungsverkehres (Lkw/Lkw) wurde eine Kurvenaufweitung in die Planung eingearbeitet (gem. Fahrkurve Lkw, Fahrweise 1).

Für die Ausbauplanung sind die Maße und Fahrradien einer klassifizierten Kreisstraße zugrunde zu legen. Ein zurzeit bestehendes Lkw-Verbot kann keine Grundlage für den zukünftigen Ausbau einer Straße darstellen. Weiterhin sollte auch nach derzeitiger Planung die Begegnung von Lastkraftwagen - als Anliegerverkehr - gewährleistet sein, soweit die Straßenparzellenbreite dies zulässt.

 

Im Bereich Paschenaustraße Haus Nr. 26 bis 34 (entlang des Paschenaugrabens) reicht die geplante Breite von 5,75 m nicht aus, um den Begegnungsverkehr LKW/Landwirtschaftl. Fahrzeuge aufzunehmen. Dieses lässt sich aufgrund der beengten Verhältnisse nicht anders gestalten.

Die nächstmögliche Begegnungsstelle können wir erst wieder im Kurvenbereich anbieten. Ein Verzicht auf die Kurvenaufweitung wäre aus Gründen der Verkehrstechnik und der Sicherheit nicht vertretbar.

 

Damit die asphaltierte Fahrbahn im Kurvenbereich in gleichbleibender Breite durchgeführt werden kann, wird die zusätzliche Aufweitung in Pflasterbauweise erstellt.

Der Materialwechsel und die Rinnenführung sollen dazu beitragen, dass die Verbreiterung der Straße optisch weniger wahrgenommen wird.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt, die im nördlichen Abschnitt eingeplante Kurvenaufweitungen beizubehalten.

 

 

14.3  Eingabe (Anlage 16):

Lkw-Beschilderung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.5 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.5.

 

 

14.4  Eingabe (Anlage 16):

Parkmöglichkeiten

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.4 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.4.

 

 

14.5  Eingabe (Anlage 16):

Reduzierung der Geschwindigkeit

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Es wird angeregt, auf dem Teilstück hinter der OD-Grenze bis zum Hopstener  Damm die Geschwindigkeit zu senken. Dadurch sollen Spaziergänger, Radfahrer, Jogger und insbesondere die Kinder geschützt werden, die zum Sportplatz kommen.

 

Auf dem Hopstener Damm besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h.

Auf dem o. g. Teilstück folgen keine erneuten Geschwindigkeitsangaben. Es ist dort in angepasster Fahrweise zu fahren. Eine Verkehrszählung von Oktober 2007 ergab eine V 85-Geschwindigkeit von ca. 55 km/h. Die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/ h wird von der Unteren Straßenverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Kreis geprüft. Dieser Bereich befindet sich in der Baulast des Kreises Steinfurt.

 

Die Stadt Rheine hat sich außerdem das Ziel gesetzt, den Radweg außerorts weiterzuführen. Durch die Einplanung eines separaten Radweges soll die Sicherheit für Radfahrer und Fußgänger erhöht werden. Zurzeit wird mit großen Bemühungen an einer Planungsvereinbarung mit dem Kreis gearbeitet. Siehe auch Eingabe 8.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Sachlage zur Kenntnis.

 

 

15.1  Eingabe (Anlage 17):

Fahrbahneinengung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.3 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.3.

 

 

15.2  Eingabe (Anlage 17):

Parkmöglichkeiten

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.4 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.4.

 

 

15.3  Eingabe (Anlage 17):

Lkw-Beschilderung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.5 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.5.

 

 

16.1  Eingabe (Anlage 18):

Fahrbahneinengung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.3 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.3.

 

 

16.2  Eingabe (Anlage 18):

Lkw-Beschilderung

                                                                                                         

 

Abwägung:

 

Siehe Eingabe 5.5 / Anlage 7.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe Eingabe 5.5.

 

 

 

Zu II:  Festlegung der Herstellungsmerkmale

 

Paschenaustraße K 68 (Elsenweg bis OD-Grenze)

 

Der endgültige Ausbau der Paschenaustraße K 68 (Elsenweg bis OD-Grenze) ist für das Investitionsprogramm 2008 und 2009 vorgesehen.

 

Die an der Paschenaustraße angrenzenden Grundstücke sind bereits alle bebaut.

Die vorhandenen Breiten der Straße reichen nicht aus, um die auftretenden Begegnungsfälle des Verkehres aufzunehmen. Der Fußgängerverkehr wird zurzeit nicht in erforderlichem Maße vor dem Kfz-Verkehr geschützt. Daher ist ein standardmäßiger Straßenausbau in Asphaltbauweise mit seitlichen Gehwegen und einer Bordanlage notwendig geworden. Auf vielfachem Wunsch wird die Paschenaustraße nun vom Elsenweg bis zur Ortseinfahrt mit seitlichen Gehwegen ausgebaut.

 

Da die Paschenaustraße als Kreisstraße klassifiziert ist und sich innerhalb der Ortsdurchfahrt befindet, ist die Geschwindigkeit auf 50 km/h festgesetzt. Die Paschenaustraße wird im Trennungsprinzip erstellt. Lediglich im nördlichen Abschnitt, entlang des Paschenaugrabens (Elsenweg bis erster Kurvenbereich) wird an der östlichen Straßenseite auf eine Bordanlage/ Rinne verzichtet.

 

Zur Aufnahme des Begegnungsverkehres (Lkw/Lkw) wird die Straße in den Kurvenbereichen entsprechend der Fahrkurve (Lkw, Fahrweise 1) aufgeweitet.

Damit die asphaltierte Fahrbahn im Kurvenbereich in gleichbleibender Breite durchgeführt werden kann, wird die zusätzliche Aufweitung in Pflasterbauweise erstellt.

Der Materialwechsel und die Rinnenführung tragen durch die optische Wirkung dazu bei, dass die Verbreiterung der Straße weniger wahrgenommen wird.

 

Die Grünbeete dienen der Fahrbahneinengung und tragen ebenfalls zur Geschwindigkeitsdämpfung bei. Der Grünstreifen in Höhe Barbarastraße dient als Straßenbegleitgrün mit Baumbepflanzung.

 

Aufgrund der geringen Straßenparzellenbreite ist lediglich die Anlegung von ein- bzw. beidseitigen Gehwegen möglich.

Die Gehwege erhalten eine Pflasterung aus grauen Betonsteinplatten, die Zufahrten zu den Grundstücken werden in grauem Betonsteinpflaster ausgeführt.

 

Lediglich im Bereich nördl. Barbarastraße bis Ausbauende wurde innerhalb der etwa 12,50 m breiten Straßenparzelle ein kombinierter Geh- und Radweg eingeplant. Der Belag besteht aus rotem, wasserdurchlässigem Betonsteinpflaster.

 

Die Einfassung der Gehwege erfolgt mit Rundbordsteinen r = 9 cm, die in den Zufahrten auf 2 cm abgesenkt werden

Die Gehweg- und Fahrbahnbeläge entsprechen dem üblichen Ausbaustandard von Straßen im Separationsprinzip im Stadtgebiet.

 

Die Entwässerung erfolgt über Entwässerungsrinnen und Straßenabläufe mit Anschluss an den vorhandenen Kanal.

Im Bereich des Paschenausgrabens (nördlicher Bereich) besteht keine Regenwasserkanalisation. Daher wird das Oberflächenwasser der Verkehrsfläche in den Entwässerungsgraben/Vorfluter „Paschenaugraben“ abgeführt.

 

Die vorhandene Beleuchtung (Elsenweg bis Stichweg Paschenaustraße) ist veraltet und entspricht hinsichtlich der Leuchtenabstände nicht den geltenden Richtlinien.

An Stelle der vorhandenen Beleuchtung werden im gesamten Ausbauabschnitt ener-giesparende Seitenaufsatzleuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 6,00 m eingebaut.

 

 

Zu III:  Satzung über die Herstellungsmerkmale

 

Da die Ausbaumerkmale der Paschenaustraße K 68 von der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine abweichen, ist vom Rat eine Änderungssatzung zu beschließen, die anschließend bekanntzumachen ist.

 

 

 


Anlagen:

 

1)      Lagepläne Blatt 1 und 2

 

2) Grunderwerbsplan

 

3)-18) Eingaben