Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat der Stadt Rheine nimmt von dem Schlussbericht des
Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 Kenntnis.
2.
Der
Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß § 94 Absatz 1 GO (a.F) NW über die vom Rechnungsprüfungsausschuss
geprüfte Jahresrechnung 2003 und erteilt dem Bürgermeister Entlastung.
Begründung:
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.03.2008 über die Prüfung
der Jahresrechnung 2003 beraten und das Ergebnis in anliegendem Schlussbericht
zusammengefasst (Vorlage 132/2008).
Einwohner und Abgabepflichtige sind zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht der Örtlichen Rechnungsprüfung, der vom Ausschuss zum allgemeinen Berichtsband erklärt wurde, berechtigt.
Anlage
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der
Jahresrechnung 2003
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß
den Bestimmungen der §§ 59 Absatz 3 und 101 GO NW entsprechend dem im § 101
Absatz 1 GO NW festgelegten Umfang die Jahresrechnung 2003 geprüft.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss diente
der von der Örtlichen Rechnungsprüfung erstellte Bericht über die Prüfung der
Jahresrechnung als Prüfungsgrundlage.
Auf einen gesonderten Bericht über die
Prüfung aus dem Bereich der delegierten Sozialhilfeausgaben an den Kreis
Steinfurt als Träger der Sozialhilfe wird verzichtet.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in
Absprache mit der Örtlichen Rechnungsprüfung das Ergebnis der Prüfung gemäß §
101 Absatz 3 GO NW in diesem Schlussbericht wie folgt zusammengefasst:
1.
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Rheine
nimmt den Bericht der Örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung der
Jahresrechnung 2003 zur Kenntnis.
2.
Die vom Stadtkämmerer nach den herkömmlichen
Gliederungen aufgestellte und vom damaligen Bürgermeister festgestellte
Jahresrechnung 2003 wird nach Prüfung vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigt.
Außerdem wird
vom Rechnungsprüfungsausschuss festgestellt,
§ dass der
produktorientierte Haushaltsplan im Bereich der Produktbudgets (= des
Verwaltungshaushalts) und im Bereich der Investitionsbudgets (= der
Vermögenshaushalt) eingehalten wurde; während des Jahres 2003 war keine
Nachtragshaushaltssatzung erforderlich,
§ die einzelnen
Rechnungsbeträge nach stichprobenhafter Prüfung sachlich und rechnerisch
begründet und belegt waren,
§ bei den
geprüften Einnahmen und Ausgaben nach stichprobenhafter Prüfung nach den
geltenden Vorschriften verfahren wurde,
§ die Vorschriften
über die Verwaltung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden bedingt eingehalten wurden.
3.
Das Ergebnis der Prüfungsaktivitäten lässt keine
Tatsachen erkennen, die einem Entlastungsbeschluss entgegenstehen.
4.
Der vorliegende Bericht der Örtlichen
Rechnungsprüfung wird als allgemeiner Berichtsband zum Schlussbericht des
Rechnungsprüfungsausschusses im Sinne des § 101 Absatz 3 GO NW (a.F.) erklärt,
ein besonderer Berichtsband ist nicht erforderlich.
5.
Nach dem Ergebnis der Prüfung empfiehlt der
Rechnungsprüfungsausschuss dem Rat zu beschließen:
·
Der Rat der Stadt Rheine nimmt von dem
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der
Jahresrechnung 2003 Kenntnis.
·
Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß § 94
Absatz 1 GO (a.F.) NW über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte
Jahresrechnung 2003 und erteilt dem Bürgermeister Entlastung.