Betreff
Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2003 und Entlastung des damaligen Bürgermeisters
Vorlage
163/08
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Rat der Stadt Rheine nimmt von dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 Kenntnis.

 

2.         Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß § 94 Absatz 1 GO (a.F) NW über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung 2003 und erteilt dem Bürgermeister  Entlastung.


Begründung:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.03.2008 über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 beraten und das Ergebnis in anliegendem Schlussbericht zusammengefasst (Vorlage 132/2008).

 

Einwohner und Abgabepflichtige sind zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht der Örtlichen Rechnungsprüfung, der vom Ausschuss zum allgemeinen Berichtsband erklärt wurde, berechtigt.

 



 

Anlage


 

 



Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung 2003

 

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß den Bestimmungen der §§ 59 Absatz 3 und 101 GO NW entsprechend dem im § 101 Absatz 1 GO NW festgelegten Umfang die Jahresrechnung 2003 geprüft.

 

Dem Rechnungsprüfungsausschuss diente der von der Örtlichen Rechnungsprüfung erstellte Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung als Prüfungsgrundlage.

 

Auf einen gesonderten Bericht über die Prüfung aus dem Bereich der delegierten Sozialhilfeausgaben an den Kreis Steinfurt als Träger der Sozialhilfe wird verzichtet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in Absprache mit der Örtlichen Rechnungsprüfung das Ergebnis der Prüfung gemäß § 101 Absatz 3 GO NW in diesem Schlussbericht wie folgt zusammengefasst:

 

1.      Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Rheine nimmt den Bericht der Örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 zur Kenntnis.

2.      Die vom Stadtkämmerer nach den herkömmlichen Gliederungen aufgestellte und vom damaligen Bürgermeister festgestellte Jahresrechnung 2003 wird nach Prüfung vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigt.

 

Außerdem wird vom Rechnungsprüfungsausschuss festgestellt,

 

§  dass der produktorientierte Haushaltsplan im Bereich der Produktbudgets (= des Verwaltungshaushalts) und im Bereich der Investitionsbudgets (= der Vermögenshaushalt) eingehalten wurde; während des Jahres 2003 war keine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich,

 

§  die einzelnen Rechnungsbeträge nach stichprobenhafter Prüfung sachlich und rechnerisch begründet und belegt waren,

 

§  bei den geprüften Einnahmen und Ausgaben nach stichprobenhafter Prüfung nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde,

 

§  die Vorschriften über die Verwaltung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden bedingt  eingehalten wurden.

 

 

3.      Das Ergebnis der Prüfungsaktivitäten lässt keine Tatsachen erkennen, die einem Entlastungsbeschluss entgegenstehen.

 

4.      Der vorliegende Bericht der Örtlichen Rechnungsprüfung wird als allgemeiner Berichtsband zum Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses im Sinne des § 101 Absatz 3 GO NW (a.F.) erklärt, ein besonderer Berichtsband ist nicht erforderlich.

 

5.      Nach dem Ergebnis der Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Rat zu beschließen:

 

·               Der Rat der Stadt Rheine nimmt von dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 Kenntnis.

 

·               Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß § 94 Absatz 1 GO (a.F.) NW über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung 2003 und erteilt dem Bürgermeister Entlastung.