Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Sportausschuss empfiehlt
dem Haupt- und Finanzausschuss die Benutzungs- und Entgeltordnung für
Sportstätten der Stadt Rheine mit Wirkung vom 01.01.2009 zu beschließen.
Begründung:
In der Sitzung des
Sportausschusses am 24. Januar 2007 wurde grundsätzlich der Einführung von
Nutzungsentgelten (Vorlagen Nr. 020/07
Die Auskunft liegt der
Verwaltung zwischenzeitlich vor. Die Finanzverwaltung teilt darin mit, dass die
durch das Nutzungsentgelt erzielten Einnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen
sind und somit n i c h t umsatzsteuerpflichtig sind.
Da keine Auswirkungen auf
einem zu entrichtenden Nutzungsentgelt eintreten, kann ab dem 01.01.2009 die
unten aufgeführte Benutzungs- und Entgeltordnung eingeführt werden.
Die Höhe der Nutzungsentgelte
ist mit der hierfür initiierten Arbeitsgruppe, an der die Fraktionen und der
Stadtsportverband teilgenommen haben, am 07. März 2008 besprochen worden und
wurde im Konsens beschlossen.
Der Großteil der Einnahmen
(voraussichtlich rund 120.000 €
17,5 % zur Auszahlung. Die
Arbeitsgruppe schlägt vor, die Höhe des Betriebskostenzuschusses ab 01.01.2009
auf 30 % per annum festzuschreiben. Die exakte Höhe der Auszahlungssumme, die
hierfür erforderlich ist, muss jedes Jahr erneut ausgerechnet und taxiert
werden. Sofern Restmittel verbleiben, sollen diese für die Sanierung der
(vereinseigenen
Die Arbeitsgruppe spricht
sich explizit dafür aus, Einnahmen aus den Nutzungsgebühren n i c
h t zur „Sanierung“ des Haushaltes
einzusetzen.
Benutzungs- und Entgeltordnung für
Sportstätten der Stadt Rheine
§1
Städtische
Sportstätten können Sportvereinen und anderen Nutzern für außerschulische
sportliche Zwecke überlassen werden, wenn dadurch die Bedürfnisse der Schulen
nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzung ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Über
die Vergabe der Sportstätten entscheidet der
1.
Schulsport
2.
Vereine, die
regelmäßig Hallenwettkampfsport betreiben
3.
sonstige
Sportvereine, Kreissportbund mit sportlicher Aus- und Weiterbildung
4.
gemäß KJHG
anerkannte Jugendgruppen / Kindergärten, Weiterbildungseinrichtungen (z.B. VHS
5.
Gruppen und
EinwohnerInnen, die nicht unter Punkt 1-4 fallen
§ 2
1.
Anträge auf
Überlassung von Sportstätten sind bei der Stadtverwaltung Rheine,
Sportvereine
haben bei dem erstmaligen Antrag auf Überlassung einer Sportstätte zu belegen,
dass sie im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheine eingetragen sind. Der
Vereinssitz muss in Rheine sein.
Weiterhin ist die Mitgliedschaft in
folgenden Organisationen nachzuweisen:
◊ anerkanntem Fachverband auf Landesebene, der dem Landessportbund
angeschlossen ist.
◊ Stadtsportverband Rheine
2.
Bei
Einzelveranstaltungen wird ein schriftlicher Nutzungsvertrag geschlossen. Für
die Dauernutzung wird bei der ersten Zuteilung ein schriftlicher Bescheid
erteilt. Auf Anforderung stellt der
3.
Sportvereine und
Sportgruppen, die Benutzungszeiten für Sportstätten beantragen, sind zu
Auskünften über die Zahl der Mannschaften bzw. Übungsgruppen, über die
Zugehörigkeit zu den verschiedenen Spielklassen und über die Zahl ihrer aktiven
Sportler gegenüber dem
§ 3
1.
An Sonn- und
Feiertagen werden die Sportstätten in der Regel nur für den Wettkampfbetrieb
oder ähnliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
2.
Die Benutzung der
Sportstätten ist nur gestattet, wenn mindestens 10 Personen aktiv am
Sportbetrieb teilnehmen.
3.
In besonders
gelagerten Einzelfällen kann der
§4
Während
der Schulferien können die Sporthallen wie folgt zur Nutzung freigegeben
werden:
◊ Osterferien — in der Woche nach Ostern
◊ Sommerferien — Großsporthallen in den letzten
3 Wochen nach einem besonderen Belegungsplan für die Vorbereitung auf die neue
Saison auf Antrag
◊ Herbstferien — in der 2. Woche
◊ Weihnachtsferien — ab 02. Januar
§ 5
Das
Hausrecht außerhalb der Schulsportzeiten obliegt dem
§ 6
Die
Nutzung und Ordnung in den städtischen Sporteinrichtungen regelt die
„Turnhallenordnung“ und der Merkzettel „Bedingungen bei Überlassung der
Sportstätte“. Diese Regelungen werden jeder Nutzungsgenehmigung beigefügt und
sind Bestandteil jeder Genehmigung. Sie sind unbedingt durch jeden Nutzer zu
beachten und einzuhalten.
§ 7
Für
einen Großteil der Turn- und Sporthallen wurde die sogenannte „Schlüsselverwaltung“
eingeführt. Die Nutzer erhalten vom
§ 8
1.
Die Stadt
überlässt dem Nutzer die Sportstätte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie
sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume und Geräte vor Benutzung
auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
überprüfen. Der Nutzer hat sicher zu stellen, dass schadhafte Anlagen und
Geräte nicht benutzt werden. Der
2.
Die Stadt Rheine
übernimmt gegenüber dem Nutzer keinerlei Haftung und Gewährleistung
(ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
3.
Der Nutzer haftet
für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und
Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Er ist auch verpflichtet, für durch
Besucher verursachte Schäden aufzukommen.
4.
Schäden, die auf
normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt
bleibt die Haftung durch die Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren
Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
5.
Der Nutzer stellt
die Stadt von Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder
Beauftragten, der Besucher oder sonstiger Dritter seiner Veranstaltungen frei,
die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätten und Geräte
sowie der Zugänge zu diesen stehen. Die Freistellungsverpflichtung des Nutzers
umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Stadt.
6.
Der Nutzer
verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen
die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
§ 9
1.
Der Nutzer hat
bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen,
durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der vom
LandesSportBund NRW für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag
erfüllt diese Bedingung.
2.
Auf Verlangen der
Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die
Prämienzahlung nachzuweisen.
§ 10
1.
Verstößt ein
Nutzer gegen diese Benutzungsordnung, kann die Benutzungserlaubnis auf Zeit
oder für dauernd entzogen werden.
2.
Sportstätten
werden nur solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die sich vorher schriftlich
verpflichten, diese Benutzungsordnung als verbindlich anzuerkennen. Der Nutzer
ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen.
3.
Der Nutzer
übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Sportlehrkräfte und
Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten.
§ 11
Für
die Nutzung von städtischen Sportstätten werden folgende Nutzungsentgelte
erhoben:
1. Turn- und Sporthallen
Pro
Nutzungsstunde (60 Minuten
Gruppe |
Jugendanteil
im Verein |
Einfachhalle |
Zweifachhalle |
Dreifachhalle |
Gruppe I |
< 20% |
4,00 € |
6,00 € |
8,00 € |
Gruppe II |
20% - 34% |
3,40 € |
5,10 € |
6,80 € |
Gruppe III |
35% - 50% |
2,80 € |
4,20 € |
5,60 € |
Gruppe IV |
> 50% |
2,20 € |
3,30 € |
4,40 € |
2. Sportplätze und
Leichtathletikanlagen
Pro Nutzungsstunde (60 Minuten
Gruppe |
Jugendanteil
im Verein |
Entgelt/Std. |
Gruppe I |
< 20% |
8,00 € |
Gruppe II |
20% - 34% |
6,80 € |
Gruppe III |
35% - 50% |
5,60 € |
Gruppe IV |
> 50% |
4,40 € |
Es
werden generell keine Freistellungen eines Nutzungsentgeltes gewährt. Ausnahmen
bilden Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. Trainerausbildung), das
Stützpunkttraining Mädchenfußball des Fußball- und Leichtathletikverbandes
Westfalen und Meisterschaftsspiele und Turniere. Benefizveranstaltungen sind
bei den Gebühren immer in die unterste Kategorie einzuordnen.
§ 12
1.
Sportveranstaltungen,
zu denen Eintritt erhoben wird fallen nicht unter die o.a. Regelungen. Je nach
Nutzungsart und Dauer legt der
2.
Nutzer, die nicht
unter § 1 Ziffer 1 bis 4 fallen, haben die doppelte Gebühr nach § 11 zu
entrichten.
§ 13
1.
Bei
Dauernutzungen werden die Entgelte den Nutzern mindestens zweimal im Jahr in
Rechnung gestellt. Bei Einzelveranstaltungen sind die Entgelte vor der Nutzung
zu entrichten.
2.
Fällt der
Trainingsbetrieb oder eine Einzelveranstaltung aus Gründen aus, die der Nutzer
zu verantworten hat, besteht kein Anspruch auf Entgelterstattung, wenn die
Nutzungszeit nicht mindestens 3 Werktage vor der genehmigten Nutzung
(spätestens 12 Uhr
3.
Fällt die Nutzung
aus Gründen die die Stadt Rheine zu vertreten hat mehr als zwei Mal pro Quartal
aus, wird auf schriftlichen Antrag des Nutzers das Nutzungsentgelt anteilig
beim nächsten Quartal aufgerechnet.
§ 14
Diese Regelung tritt am 01.01.2009 in Kraft.