VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt das Ziel, die weitere Nachverdichtung und die umgebende Bebauung städtebaulich zu ordnen, zu sichern und mögliche – nach § 34 BauGB denkbare – nicht in die vorhandene Struktur passende Baukörper planungsrechtlich zu verhindern.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 27. Februar 2008 bis einschließlich 31. März 2008 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegen ebenfalls bei.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.1 Anwaltsozietät für Anlieger Breite Straße, Dortmund;
Schreiben vom 25. März 2008
Inhalt:
- : „Unser
Mandant ist Eigentümer des Grundstückes Breite Straße x, das im Planbereich des
hier in Rede stehenden Bebauungsplanes liegt. Unser Mandant intendiert vom
Grundsatz her (weiterhin), auf dem vorstehenden angesprochenen Grundstück ein
Carport zu errichten, das unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche
angrenzen würde. Hingegen sieht II. Ziffer 3.4 der textlichen Festsetzungen zu
dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan Nr. 312 vor, dass Garagen und Überdachte
Stellplätze (Carports) zu öffentlichen Verkehrsflächen mindestens einen Abstand
von 4,50 m einzuhalten haben.
Da
diese Festsetzung zur Folge hätte, dass unser Mandant das von ihm vom Grundsatz
her (weiterhin) intendierte Carport nicht ausführen könnte, regen wir der guten
Ordnung halber ausdrücklich an, die Festsetzung in II. Ziffer 3.4 zu streichen
bzw. dahingehend abzuändern, dass auch unmittelbar an öffentliche
Verkehrsflächen angrenzende überdachte Stellplätze (Carports) zulässig sind,
das heißt solche Carports, die keinen Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen
einhalten.
Zur
Begründung bzw. Rechtfertigung dürfen wir ausführen, dass die Errichtung eines
Carports unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzend für unseren
Mandanten zwingend erforderlich ist. Denn die Situation stellt sich bei dem
streitgegenständlichen Grundstück dahingehend dar, dass die Mieter unseres
Mandanten – ein Polizeibeamter und eine Hausfrau mit Kind – auf zwei jederzeit
verfügbare Pkws angewiesen sind. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer
jederzeitigen Verfügbarkeit kommt das Abstellen der Pkws neben dem auf dem
streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäude nicht in Betracht, da
solchenfalls die Pkws allein hintereinander geparkt werden könnten. Überdies
ist die – gegenwärtig zum Teil noch bepflanzte – Fläche neben dem auf dem
streitgegenständlichen Grundstück unseres Mandanten befindlichen Gebäude zu
schmal, als dass insbesondere die Mieterin unseres Mandanten mit Kind und Kinderwagen
und unter Berücksichtigung der auf dem angrenzenden Nachbargrundstück tagsüber
geparkten Pkws ausreichend rangieren kann.
Darüber
hinaus gibt es in der näheren Umgebung zum streitgegenständlichen Grundstück
unseres Mandanten sowie auch sogar im Planungsbereich des hier in Rede
stehenden Bebauungsplanes Nr. 312 Grundstücke wie etwa dasjenige in der Breite
Straße 184, auf denen ein Carport bis unmittelbar an den Bürgersteig angelegt
bzw. gebaut worden ist. Ein weiteres Grundstück, auf dem ein Carport bis
unmittelbar an den Bürgersteig angelegt bzw. gebaut worden ist, befindet sich etwa
in der Ferdinandstraße 8. Entsprechende Fotoaufnahmen betreffend das Grundstück
Breite Straße 184 hatten wir bereits mit dem diesseitigen Schreiben vom
30.01.2008 zu Ihrem Aktenzeichen 01280-06-01 eingereicht. Betreffend das
Grundstück Ferdinandstraße 8 übereichen wir anliegend der guten Ordnung halber
mit diesem Schreiben eine entsprechende Fotoaufnahme.
Schließlich
ist festzustellen, dass auch § 3 GarVo einem unmittelbar an eine öffentliche
Verkehrsfläche errichteten Carport nicht entgegensteht, da § 3 Abs. 1 Satz 2
GarVO einen Anspruch auf eine Ausnahmegestattung normiert, wenn – wie bei den
hier in Rede stehenden Carports – die Gewährleistung der freien Sicht des
Garagenbenutzers auf öffentliche Verkehrsflächen einer Errichtung unmittelbar
angrenzend an eine öffentliche Verkehrsfläche nicht entgegensteht.
Wir
bitten insgesamt unter Berücksichtigung des Vorstehenden, die diesseitige Anregung
zu berücksichtigen. Weitere Anregungen bleiben vorbehalten. Für etwaige
Gespräche bzw. Rückfragen stehen sowohl unser Mandant als auch wir jederzeit
und gerne zur Verfügung.
Abwägungsempfehlung:
Dem oben geschilderten Einwand wird nicht entsprochen:
- Grundsätzlich ist erst einmal festzustellen, dass es nicht zwingend erforderlich ist, Carports auf dem privaten Grundstück zu errichten, um dort Pkws unterzubringen. Es ist lediglich zwingend erforderlich, einen Stellplatz auf dem Grundstück nachzuweisen.
Auf den Grundstücken in der näheren Umgebung des in Rede stehenden Grundstückes, wurden sämtliche Nebenanlagen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen angelegt. Diese Möglichkeit besteht auch bei dem in Rede stehenden Grundstück, hier kann eine Garage oder auch Carports im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden. Die Zufahrt seitlich am Gebäude vorbei wäre ausreichend.
- Im Geltungsbereich des betroffenen Bebauungsplanes Nr. 312, Kennwort: „Breite Straße/ Zeppelinstraße“, der Stadt Rheine befinden sich keine Grundstücke, auf denen ein Carport bis unmittelbar an den Bürgersteig angelegt bzw. gebaut wurde. Die genanten Grundstücke Breite Straße 184 (ca. 300 m entfernt) und Ferdinandstraße 8 (ca. 550 m Luftlinie entfernt) liegen außerhalb des betroffenen Bebauungsplanes.
Bei der Planung wurde die nähere Umgebung natürlich auch berücksichtigt, das ist jeweils die gegenüberliegende Bebauung und die Siedlungsstruktur die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorzufinden ist und nicht weit außerhalb des Geltungsbereiches liegende Grundstücke.
Mit der textlichen Festsetzung II. Ziffer 3.4 des betroffenen Bebauungsplanes soll erreicht werden, dass die vorhandene Einheitlichkeit der Siedlungsstruktur entlang der Breiten Straße (4,50 m Abstand zur öffentl. Verkehrsfläche) erhalten bleibt.
- Bei einem Carport handelt es sich begrifflich nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO) um eine offene Garage (§2, Abs. 3). Demnach gilt ebenso § 3 Abs. 1: „Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3, 00 m Länge vorhanden sein.
Der Abstand kann bei Grundstücken reduziert werden, wenn diese an Verkehrsberuhigten Bereichen oder an einer Tempo 30-Zone angrenzen.
Die Breite Straße ist im aktuellen Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Rheine als verkehrswichtige Sammelstraße eingestuft. Daher ist der Mindestabstand (3,00 m) aus verkehrlicher Sicht unbedingt einzuhalten, da es ansonsten zu unerwünschten Behinderungen des fließenden Verkehrs kommen würde.
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 012/08) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)
wird der Bebauungsplan Nr. 312, Kennwort: " Breite Straße/ Zeppelinstraße ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 312, Kennwort: " Breite Straße / Zeppelinstraße ", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.