Betreff
Umbenennung des Teilstückes der Lingener Straße zwischen der Emsstraße und der Humboldtstraße
Vorlage
139/06
Aktenzeichen
FB 5.7.2-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Kulturausschuss der Stadt Rheine stimmt dem Vorschlag des Integrationsrates der Stadt Rheine, das Teilstück der Lingener Straße zwischen der Emsstraße und der Humboldtstraße umzubenennen in Bernhard-Bietmann-Straße, nicht zu. Es wird empfohlen, eine neue Straße in Bernhard-Bietmann-Straße zu benennen, um die Verdienste, insbesondere in der Migrationspolitik, zu würdigen.


Begründung:

 

Mit der Eingabe vom 6. September 2005 an den Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rheine wurde angeregt, das Teilstück der Lingener Straße von der Emsstraße bis zur Humboldtstraße in Bernhard-Bietmann-Straße umzubenennen, um die Verdienste des Verstorbenen, Bernhard Bietmann, insbesondere in der Migrationspolitik, zu würdigen.

 

Die Aufgabe der Benennung von gemeindlichen Straßen ist im Land Nordrhein-Westfalen nicht spezial gesetzlich geregelt. Sie obliegt den Gemeinden kraft ihres Selbstverwaltungsrechtes. Die administrative Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks zu einer bestimmten Erschließungsstraße muss davon geleitet sein, die öffentliche Ordnung zu wahren, Gefahren abzuwehren, die sich aus einer sachwidrigen Zuordnung ergeben können. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebietet, dass erschlossene Grundstücke vom öffentlichen Straßenraum aus durch Eigentümer, Besucher, Nothelfer und andere Personen ohne zumutbare Behinderung erreicht werden können. Im Falle einer Umbenennung einer Straße sind die allgemeinen Bestimmungen noch enger gefasst. Die gesetzlichen Bestimmungen sagen hierzu Folgendes aus:

 

1.   Bestehende Straßennamen sollen grundsätzlich nicht geändert werden. Dies gilt vor allem für alte und historische Namen.

 

2.   Eine Umbenennung ist nur in besonderen Ausnahmefällen am Platze. Sie ist dann gerechtfertigt, wenn die Bezeichnung einer Straße in weiten Kreisen der Bürgerschaft Anstoß erregt. Sie ist ferner dann geboten, wenn z. B. Namen zu ständigen Verwechselungen Anlass geben oder wenn Doppelbenennungen vorliegen.

 

3.   Jeder Straßenname soll in der Gemeinde nur einmal vorkommen. Mehrfach vorkommende Straßennamen, die sich bei Gebietsveränderungen ergeben können, sollen durch Umbenennungen beseitigt werden.

 

4.   Die Anzahl der Straßennamen ist möglichst zu begrenzen.

 

5.   Soll ein Straßenname geändert werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass die bisherige Zuordnung einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und dass dieser Verstoß nur durch eine Zuordnung des Grundstücks zu einer anderen Erschließungsstraße geheilt werden kann. Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze die Erforderlichkeit, der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit die für ihre Maßnahme sprechenden Gründe mit den Interessen der Hausbewohner an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abzuwägen.

 

Gemäß diesen o. g. Grundsätzen wurde der Vorschlag, das besagte Teilstück umzubenennen, den betroffenen Grundstücksanliegern mit der Bitte mitgeteilt, sich zu den für die Entscheidung rechtserheblichen Tatsachen zu äußern. In dem Anhörungsverfahren wurden von 6 Anliegern Einsprüche eingelegt. Diese Einsprüche sind in den Anlagen 1 bis 6 beigefügt. Die Einsprüche zielen insbesondere auf die durch die Umbenennung entstehenden Kosten ab. Ferner wird appelliert, diese historische Benennung nicht zu ändern.

 

Gemäß den o. g. Grundsätzen sind die öffentlichen Gründe, die für eine Umbenennung vorliegen müssen, mit den Interessen der Anlieger abzuwägen. Da die Umbenennung nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient, sondern diese vielmehr gefährdet, ist den privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der bisherigen Benennung Rechnung zu tragen und somit der Umbenennung des Teilstückes der Lingener Straße nicht zuzustimmen.

 

Es wird jedoch empfohlen, um insbesondere die Verdienste des Verstorbenen, Herrn Bietmann, zu würdigen, eine neue Straße in Bernhard-Bietmann-Straße zu benennen. Auch der Hinweis des Herrn Echelmeyer, das frühere Alfonsushaus Herrn Bietmann zu widmen, ist durchaus überlegenswert.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Einspruch Marlies Brinker

Anlage 2:     Einspruch Ralf Lucas

Anlage 3:     Einspruch Annette Murdfield

Anlage 4:     Einspruch Andreas Jona

Anlage 5:     Einspruch PTS Club

Anlage 6:     Einspruch M. Echelmeyer