Betreff
Einziehung eines Teilstücks der Windthorststraße - Einleitung des Verfahrens
Vorlage
014/08
Aktenzeichen
FB 5.7-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, das Teilstück der Windthorststraße, Ecke Im Sundern, im anliegenden Lageplan näher dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 113, Flurstück 486 tlw., einzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird eingeleitet.

 


Begründung:

 

Die Stadt Rheine möchte die im Lageplan schraffiert dargestellte Fläche dem öffentlichen Verkehr entziehen und dem angrenzenden Grundstückseigentümer zum Verkauf anbieten. Diese Fläche soll dem allgemeinen Wohngebiet zugeschlagen werden.

 

Bevor jedoch die Veräußerung durchgeführt werden kann, ist zu prüfen, ob ein förmliches Einziehungsverfahren durchzuführen ist. Die Windthorststraße ist als öffentliche Straße im Sinne des § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anzusehen. Der Verkauf des Grundstückes setzt demnach ein förmliches Einziehungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen voraus.

 

Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Die Fläche dient ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Auch nach der Einziehung dieser Fläche sind alle Grundstücke ausreichend durch andere öffentliche Straßen erschlossen.  Eine weitere öffentliche Verkehrsbedeutung wird nicht gesehen.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekanntzumachen, und den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.

 

Die Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 2. Juni 2008 beteiligt worden. Die Deutsche Telekom erklärt, dass in der einzuziehenden Fläche noch Versorgungsleitungen liegen. Die Sicherung der Leitung erfolgt durch eine dingliche Eintragung im Grundbuche, die auf den neuen Grundstückeseigentümer übertragen wird. Weitere negative Stellungnahmen liegen bis dato nicht vor. Sollte dieses der Fall sein, werden die Bedenken der Träger öffentlicher Belange in der Sitzung mündlich vorgetragen.

 

Das erforderliche Einziehungsverfahren ist einzuleiten, damit der beabsichtigte Verkauf durchgeführt werden kann.


Anlagen:

 

Anlage 1:        Lageplan