Betreff
Einführung eines Nutzungsentgeltes für die Nutzung städtischer Sporteinrichtungen
Vorlage
317/08
Aktenzeichen
II-FB 1/52-te
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine mit Wirkung zum 01.01.2009 zu beschließen.

 

 


Begründung:

 

In den Sitzungen des Sportausschusses am 24. Januar und 23. April 2008 wurde grundsätzlich der Einführung von Nutzungsentgelten zugestimmt.

 

Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die durch das Nutzungsentgelt erzielten Einnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind und somit nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

 

Die Höhe der Nutzungsentgelte ist mit der Arbeitsgruppe am 07. März 2008 besprochen worden und wurde im Konsens beschlossen.

 

Der Großteil der Einnahmen soll für die Betriebskostenzuschüsse für Vereine mit vereinseigener Sportanlage zur Verfügung gestellt werden. Somit soll gewährleistet werden, dass der zurzeit festgeschriebene Fördersatz von 25 Prozent für die Bezuschussung der Betriebskosten auch tatsächlich zur Auszahlung kommt.

 

Sämtliche Anregungen, die in der Sportausschusssitzung am 23. April 2008 gemacht wurden, sind in der Benutzungs- und Entgeltordnung eingearbeitet worden.

 

Gem. § 41 Abs. 1 Buchst. I GO NRW kann der Rat die Entscheidung über die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte nicht übertragen. Somit kann der Sportausschuss lediglich eine Empfehlung aussprechen. Die endgültige Beschlussfassung obliegt dem Rat.

 

 

 

 


 Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine

 

 

§1

 

Städtische Sportstätten können Sportvereinen und anderen Nutzern im Sinne der Sportförderrichtlinien für außerschulische sportliche Zwecke überlassen werden, wenn dadurch die Bedürfnisse der Schulen nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzung ist grundsätzlich kostenpflichtig.

 

Über die Vergabe der Sportstätten entscheidet der Sportservice, wobei folgende Priorität festgelegt wird:

 

1.           Schulsport

2.           Vereine, die regelmäßig Hallenwettkampfsport betreiben

3.           sonstige Sportvereine, Stadtsportverband Rheine, 

        Kreissportbund mit sportlicher Aus- und Weiterbildung

4.           gemäß KJHG anerkannte Jugendgruppen / Kindergär-

     ten, Weiterbildungseinrichtungen (z. B. VHS)

5.           Gruppen und EinwohnerInnen im Sinne der Sportför-

        derrichtlinien, die nicht unter Punkt 1-4 fallen

 

Bezüglich der Punkte 2 und 3 gilt folgende Vergabereihenfolge:

a: Nutzer mit ganzjähriger Belegung

b: Nutzer mit halbjähriger Belegung (Sommersaison April – September /   

    Wintersaison Oktober – März)

c: Nutzer mit kurzzeitigerer Belegung als unter a und b

 

 

§ 2

 

1. Anträge auf Überlassung von Sportstätten sind bei der Stadtverwaltung Rheine, Sportservice, schriftlich einzureichen.

 

Sportvereine haben bei dem erstmaligen Antrag auf Überlassung einer Sportstätte zu belegen, dass sie im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheine eingetragen sind. Der Vereinssitz muss in Rheine sein.

 

Weiterhin ist die Mitgliedschaft in folgenden Organisationen nachzuweisen:

 

                                   anerkanntem Fachverband auf Landesebene,   

                                       der dem Landessportbund angeschlossen ist,

                                  Stadtsportverband Rheine

 

2. Bei Einzelveranstaltungen wird ein schriftlicher Nutzungsvertrag geschlossen. Für die Dauernutzung wird bei der ersten Zuteilung ein schriftlicher Bescheid erteilt. Auf Anforderung stellt der Sportservice dem Verein eine Auflistung über seinen Gesamtbelegungsplan aus.

 

3. Sportvereine und Sportgruppen, die Benutzungszeiten für Sportstätten beantragen, sind zu Auskünften über den Anteil der Jugendlichen des Vereins, die Zahl der Mannschaften bzw. Übungsgruppen, über die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Spielklassen und über die Zahl ihrer aktiven Sportler gegenüber dem Sportservice verpflichtet.

 

4. Die Interessen der Vereine und Gruppen, die sportartspezifisch und wettkampftechnisch auf bestimmte Sportstättengrößen angewiesen sind, werden bevorzugt berücksichtigt. Vereine, die entsprechende Sportstätten schon länger nutzen, sollen entsprechend berücksichtigt werden.

 

 

§ 3

 

1.    An Sonn- und Feiertagen werden die Sportstätten in der Regel nur für den Wettkampfbetrieb oder ähnliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

 

2.    Die Benutzung der Sportstätten ist nur gestattet, wenn mindestens durchschnittlich regelmäßig 8 Personen aktiv am Sportbetrieb teilnehmen.

 

3.    In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Sportservice Ausnahmen von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 zulassen. Ausnahmen werden sportspezifisch berücksichtigt.

 

4.    Innerhalb der Ferien werden die Sportstätten den Vereinen nach gesonderter Abstimmung mit dem Sportservice der Stadt Rheine zur Verfügung gestellt. Dabei sind die Wünsche der Vereine möglichst zu berücksichtigen.

 

 

§ 4

 

Das Hausrecht außerhalb der Schulsportzeiten obliegt dem Sportservice bzw. dem Hallen- oder Platzwart. Der Sportservice kann dieses Hausrecht an Nutzer delegieren.

 

 

§ 5

 

Die Nutzung und Ordnung in den städtischen Sporteinrichtungen regelt die „Turnhallenordnung“ und der Merkzettel „Bedingungen bei Überlassung der Sportstätte“. Diese Regelungen werden jedem Übungsleiter einmalig mit der Bitte um Beachtung und Einhaltung zugesandt und sind Bestandteil jeder Genehmigung.

 

 

§ 6

 

Für einen Großteil der Turn- und Sporthallen wurde die so genannte „Schlüsselverwaltung“ eingeführt. Die Nutzer erhalten vom Sportservice mittels eines eigenen Vertrages entsprechende Schlüssel für die zu nutzende Sportstätte und sind selbständig für das Öffnen und Schließen der Sportstätte verantwortlich.

 

§ 7

 

1.    Die Stadt überlässt dem Nutzer die Sportstätte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume und Geräte vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Der Nutzer hat sicher zu stellen, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Der Sportservice ist spätestens am nächsten Arbeitstag über schadhafte Anlagen und Geräte zu unterrichten.

 

2.    Die Stadt Rheine übernimmt gegenüber dem Nutzer keinerlei Haftung und Gewährleistung (ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

 

3.    Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Er ist auch verpflichtet, für durch Besucher verursachte Schäden aufzukommen.

 

4.    Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt die Haftung durch die Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

 

5.    Der Nutzer stellt die Stadt von Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher oder sonstiger Dritter seiner Veranstaltungen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätten und Geräte sowie der Zugänge zu diesen stehen. Die Freistellungsverpflichtung des Nutzers umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Stadt.

 

6.    Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

 

 

§ 8

 

1.    Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der vom LandesSportBund NRW für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung.

 

2.    Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

 

§ 9

 

1.    Verstößt ein Nutzer gegen diese Benutzungsordnung, kann die Benutzungserlaubnis auf Zeit oder für dauernd entzogen werden.

 

2.    Sportstätten werden nur solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die sich vorher schriftlich verpflichten, diese Benutzungsordnung als verbindlich anzuerkennen. Der Nutzer ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen.

 

3.    Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Sportlehrkräfte und Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten.

 

4.    Nutzer müssen die Sportstätte in einem besenreinen Zustand verlassen und angefallenen Müll selbst entsorgen.

 

 

§ 10

 

Für die Nutzung von städtischen Sportstätten werden folgende Nutzungsentgelte erhoben:

 

1. Turn- und Sporthallen

 

Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein Nutzungsentgelt von 4,00 € für eine Einfachhalle, 6,00 € für eine Zwiefachhalle und 8,00 € für eine Dreifachhalle. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz schrittweise.

 

Gruppe

Jugendanteil im Verein (Vorjahr)

Einfachhalle

Zweifachhalle

Dreifachhalle

Gruppe I

< 20%

4,00 €

6,00 €

8,00 €

Gruppe II

20% - 34%

3,40 €

5,10 €

6,80 €

Gruppe III

35% - 50%

2,80 €

4,20 €

5,60 €

Gruppe IV

> 50%

2,20 €

3,30 €

4,40 €


 

 

2. Sportplätze und Leichtathletikanlagen

 

Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein Nutzungsentgelt von 8,00 € für einen Sportplatz (wie Dreifachhalle) einschließlich der Nutzung von Umkleide- und Sanitärräumen. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz schrittweise.

 

Leichtathletikanlagen werden wie eine Zweifachhalle berechnet. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz schrittweise.

 

Es werden generell keine Freistellungen eines Nutzungsentgeltes gewährt. Ausnahmen bilden Benefizveranstaltungen, Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. Trainerausbildungen), Kadertraining eines anerkannten Sportverbandes sowie Meisterschaftsspiele und Turniere, Kadertraining eines anerkannten Sportverbandes unterhalb der Landesebene ist bei den Gebühren immer in die unterste Kategorie einzuordnen (Gruppe IV).

 

3. Schwimmbäder

 

Bei den Schwimmbädern handelt es sich nicht um städt. Einrichtungen. Die Bäder stehen im Besitz der Bäder GmbH (Stadtwerke). Die von der Bäder GmbH in Rechnung gestellten Nutzungsgebühren sind von den Sportvereinen zu tragen. Ihnen wird jedoch auf Antrag eine Zuwendung, die den Anteil der jugendlichen Mitglieder berücksichtigt, gewährt. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Gebührenrechnung der Bäder GmbH abzüglich einer Eigenbeteiligung der Sportvereine gem. folgender Aufstellung:

 

Gruppe

Jugendanteil (Vorjahr)

Eigenbeteiligung

(Stundensatz 16,00 €)

Gruppe I

       < 20 %

16,00 €

Gruppe II

20 – 34 %

13,60 €

Gruppe III

35 – 50 %

11,20 €

Gruppe IV

       > 50 %

8,80 €

 

 

 

§ 11

 

1. Sportveranstaltungen, zu denen Eintritt erhoben wird, fallen nicht unter die o. a. Regelungen. Je nach Nutzungsart und Dauer legt der Sportservice eine entsprechende Gebühr fest.

 

2. Nutzer, die nicht unter § 1 Ziffer 1 bis 4 fallen, haben die doppelte Gebühr nach § 10 zu entrichten.

 

 

§ 12

 

1. Bei Dauernutzungen werden die Entgelte den Nutzern regelmäßig im Jahr in Rechnung gestellt. Bei Einzelveranstaltungen sind die Entgelte vor der Nutzung zu entrichten.

 

2. Fällt der Trainingsbetrieb oder eine Einzelveranstaltung aus Gründen aus, die der Nutzer zu verantworten hat, besteht kein Anspruch auf Entgelterstattung, wenn die Nutzungszeit nicht mindestens 3 Werktage vor der genehmigten Nutzung (spätestens 12:00 Uhr) beim Sportservice und beim zuständigen Hausmeister abgemeldet wurde.

 

3. Fällt die Nutzung aus Gründen, die die Stadt Rheine zu vertreten hat, aus, wird auf schriftlichen Antrag des Nutzers das Nutzungsentgelt anteilig beim nächsten Quartal aufgerechnet.

 

 

§ 14

 

Diese Regelung tritt am 01.01.2009 in Kraft.