Vorbemerkung/Kurzerläuterung:
Anlass der
Planung: siehe Vorlage Nr. 101/08
Die frühzeitige
Beteilung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung, hat vom 19. Juni bis einschließlich
Die frühzeitige
Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum
Über die während
dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und
privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, und
danach der Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist
(Anlage 3).
Ein Auszug bzw.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls
bei (Anlagen 1 und 2).
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass vonseiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur 19. Flächennutzungsplanänderung „Hovesaat“ der Stadt Rheine eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gem. § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Hovesaat“, nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Gegen diese Flächennutzungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegungen nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Geltungsbereich in einer Größe von ca. 5.600 m² befindet sich südlich des Hängemühlweges zwischen Venhauser Damm und Ems und beinhaltet die vorhandene Anlage „Heimathaus Hovesaat“ sowie geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten.
Betroffen ist der nördliche Bereich des Flurstückes 148, Flur 1, Gemarkung Rheine rechts der Ems.
Der räumliche Geltungsbereich ist in der
Plandarstellung eindeutig dargelegt.
Anlagen:
Anlage 1: Flächennutzungsplan alt
Anlage 2: Flächennutzungsplan neu
Anlage 3: Begründung