Betreff
Übernahme von Trägeranteilen an den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz ab dem 01. 08. 2008
Vorlage
341/08
Aktenzeichen
II - 2 - 51 / P
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.       Zur anteiligen Finanzierung der Trägeranteile an den Betriebskosten der nach dem Kinderbildungsgesetz finanzierten Plätze in Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kath. Kirchengemeinden übernimmt die Stadt Rheine ab dem 01. 08. 2008 die Trägeranteile für die nach dem Schlüssel 1 : 60  zu ermittelnden Zusatzplätze. Für die Definition der Betriebskosten gelten die Vorgaben aus dem Kinderbildungsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen. Alle bisherigen Vereinbarungen zur Übernahme von Trägeranteilen an den Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Kath. Kirchen in Rheine verlieren mit Ablauf des 31. 07. 2008 ihre Gültigkeit.

 

2.       Zur Finanzierung des Trägeranteils an den Betriebskosten der nach dem Kinderbildungsgesetz finanzierten Gruppe im Heilpädagogischen Zentrum übernimmt die Stadt Rheine ab dem 01. 08. 2008 den Trägeranteil in Höhe von 12 %. Für die Definition der Betriebskosten gelten die Vorgaben aus dem Kinderbildungsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen.

 

3.       Zur anteiligen Finanzierung der Trägeranteile an den Betriebskosten der nach dem Kinderbildungsgesetz finanzierten Plätze in Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Ev. Kirchengemeinden gewährt die Stadt Rheine dem Träger ab dem 01. 08. 2008 einen Zuschuss in der Höhe, der sich aus dem jährlich zu ermittelnden Prozentsatz für die Kath. Kirche ergibt. Auf der Berechnungsbasis zum 31. 12. 2006 beträgt dieser 5,28 %. Für die Definition der Betriebskosten gelten die Vorgaben aus dem Kinderbildungsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen. Die mit der Ev. Kirchengemeinde Jakobi geschlossene Sondervereinbarung zur Finanzierung der 4. Gruppe verliert mit Ablauf des 31. 07. 2008 seine Gültigkeit.

 

4.           Zur Finanzierung der Trägeranteile an den Betriebskosten der nach dem Kinderbildungsgesetz finanzierten Plätze in Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der finanzschwachen Träger und Elterninitiativen übernimmt die Stadt Rheine ab dem 01. 08. 2008 die Trägeranteil in Höhe von 9 bzw. 4 %. Für die Definition der Betriebskosten gelten die Vorgaben aus dem Kinderbildungsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen.

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine beauftragt die Verwaltung, mit allen Trägern entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Bei den zu vereinbarenden Laufzeiten sind die Berichtspflichten aus dem Kinderbildungsgesetz zu berücksichtigen.

 

 


Begründung:

 

1.         Ausgangslage

 

1.1               Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz

 

Im § 24 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist festgelegt, dass ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder hat. Dieser Rechtsanspruch ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erfüllen. Die in Rheine vorhandenen Tageseinrichtungen für Kinder befinden sich ausschließlich in der Trägerschaft von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe.

 

1.2          Notwendigkeit zur Veränderung der bestehenden Beschlusslage

 

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz als Bundesgesetz regelt im § 24 Abs. 6, dass die nähere Ausgestaltung zur Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege durch Landesrecht geregelt wird. In NRW hat zum 01. 08. 2008 das Kinderbildungsgesetz das bis zum 31. 07. 2008 gültige Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder abgelöst. Mit dem In-Kraft-Treten des Kinderbildungsgesetzes wurden u. a. die Finanzierungsregelungen für die Kindertageseinrichtungen verändert. Ferner wurden auch die aufzubringenden Trägeranteile in Teilbereichen neu geregelt. Vor diesem Hintergrund sind die bisherigen Regelungen zum „Rheiner Modell“ dem neuen Recht anzupassen.

 

 

2.    Konkrete Trägervorstellungen und Ergebnisse aus den Verhandlungen mit den einzelnen Trägern

 

2.1                 Allgemeines

 

Zur Umsetzung der Finanzierungsregelungen aus dem Kinderbildungsgesetz unterscheidet der Landesgesetzgeber die Träger der Kindertageseinrichtungen wie folgt:

 

·                     kirchliche Trägerschaft               gesetzlicher Trägeranteil nach KiBiz 12 %

·                     andere freie Trägerschaft           gesetzlicher Trägeranteil nach KiBiz   9 %

·                     Elterninitiativen                          gesetzlicher Trägeranteil nach KiBiz   4 %

·                     kommunale Träger                    gesetzlicher Trägeranteil nach KiBiz 21 %

 

Vor diesem Hintergrund lassen sich die in Rheine vorhandenen Kindertageseinrichtungen wie folgt einteilen:

 

·                     kirchliche Trägerschaft

 

Antonius-Kindergarten

Lamberti-Kindergarten

Bonifatius-Kindergarten

Ludgerus-Kindergarten, Schotthock

Dionysius-Kindergarten

Franziskus-Kindergarten

Josef-Kindergarten, Katerkampweg

Gertrud-Kindergarten

Elisabeth-Kindergarten

Raphael-Kindergarten

Michael-Kindergarten

Herz-Jesu-Kindergarten

Theresia-Kindergarten

Konrad-Kindergarten

Marien-Kindergarten, Osnabrücker Str.

Haus der Kinder St. Martin

Joseph-Kindergarten, Rodde

Ludgerus-Kindergarten, Elte

Josef-Kindergarten, Mesum

Marien-Kindergarten, Mesum

Marien-Kindergarten, Hauenhorst

 

Tagesstättengruppe im HPZ

 

Jakobi-Kindergarten

Johannes-Kindergarten

 

 

·                     andere freie Trägerschaft

 

AWO-Kindergarten

Janusz-Korczak-Kindergarten

Mobile-Kindergarten

Bunte-Welt-Kindergarten

Kinderland-Kindergarten

Caritas-Kindertagesstätte Ellinghorst

Lummerland-Kindergarten

 

 

·                     Elterninitiativen

 

Waldorf-Kindergarten

Kindergarten Sandmanns Hof

 

·                     kommunale Träger

 

In Rheine gibt es keine Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft.

 

 

2.2          Vorstellung der Verhandlungsergebnisse aus den Trägergesprächen

 

 

Von den 33 Kindertageseinrichtungen befinden sich 24 Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft. Diese 24 Einrichtungen lassen sich wie folgt unterteilen:

 

21                   Einrichtungen in der Trägerschaft der Kath. Kirche

2                   Einrichtungen in der Trägerschaft der Ev. Kirche

1                   Einrichtung in der Trägerschaft des Caritasverbandes

 

Die Gespräche für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kath. Kirchengemeinden wurden mit der Zentralrendantur und dem zuständigen Dechanten geführt. Grundlage für diese Gespräche war der bistumsweit festgelegte Schlüssel, der für die Kath. Kirche die so genannte Grundversorgung im Bereich der Kindertageseinrichtungen definiert. Dieser Schlüssel liegt bei 1 : 60 und regelt, dass die Kath. Kirche für je 60 Katholiken mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune den gesetzlichen Trägeranteil an den Betriebskosten nach den KiBiz für 1 Platz in einer Kindertageseinrichtung aufbringt. Die darüber hinaus vorgehaltenen Plätze gelten danach als „Zusatzplätze“ und sollen im Trägeranteil voll durch die Kommune finanziert werden.

 

Vor diesem Hintergrund wurde für die Einrichtungen in der Trägerschaft der Kath. Kirchengemeinden der obige Beschlussvorschlag unterbreitet. Nach diesem Schlüssel ergeben sich unter Berücksichtigung der Einwohnerwerte zum 31.12.2006 und der vorgehaltenen Plätze nach dem KiBiz zum 01. 08. 2008 815 Plätze für die Grundversorgung und 642 Überhangplätze. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass mit dieser Regelung auch die bisherigen Sondervereinbarungen für die zusätzlich geschaffenen Gruppen am Lamberti-Kindergarten, Josef-Kindergarten, Mesum, Marien-Kindergarten, Mesum, Raphael-Kindergarten und das Haus der Kinder St. Martin zum 31. 07. 2008 auslaufen.

 

Mit diesem Beschlussvorschlag werden unter Berücksichtigung der gemeldeten Katholiken mit Hauptwohnsitz in Rheine zum 31. 12. 2006 5,28 % der Betriebskosten der Einrichtungen in der Trägerschaft der Kath. Kirchen übernommen.

 

Der Caritasverband Rheine e.V. als Träger Tagesstättengruppe im Heilpädagogischen Zentrum wurde bei der gesetzlichen Förderung von Anfang an als kirchlicher Träger geführt und hat damit nach dem KiBiz einen Trägeranteil von 12 % zu tragen. Bei den Finanzierungsregelungen nach dem Rheiner Modell ist für diese Gruppe immer der volle Trägeranteil stadtseitig übernommen worden. Gründe für eine Veränderung dieser Regelung sieht die Verwaltung nicht und hat dem Träger vorgeschlagen, dass ab dem 01. 08. 2008 weiterhin der Trägeranteil in Höhe von 12 % übernommen wird. Hierzu liegt die schriftliche Zustimmung seitens des Trägers vor.

 

Die Gespräche für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Ev. Kirchengemeinden wurden mit dem Kirchenkreis Tecklenburg und einem Trägervertreter geführt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich im Kirchenkreis Tecklenburg die Tageseinrichtungen für Kinder in einem Dachverband zusammengeschlossen haben. Die Geschäftsführung liegt nunmehr in der Hand des Kirchenkreises und nicht mehr bei den einzelnen Kirchengemeinden.

 

Vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung der Träger (§ 74 Abs. 5 KJHG) wurde bei dem Gespräch mit der Ev. Kirche zunächst darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des von der Kath. Kirche frei gewählten Schlüssels von 1 : 60 die Ev. Kirche unter Berücksichtigung der Anzahl der Ev. Christen mit Hauptwohnsitz in Rheine keine zusätzliche finanzielle Förderung zur Entlastung im Trägeranteil an den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen erhalten kann. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass die Ev. Kirche in der Vergangenheit unter gleichen Voraussetzungen immer eine zusätzliche finanzielle Förderung zur Finanzierung des Trägeranteils erhalten hat.

 

Die Vertreter der Ev. Kirchen haben unter Hinweis auf die bereits abgeschlossenen Gespräche im Kreisjugendamtsbezirk Steinfurt beantragt, dass die Stadt Rheine die Hälfte des Trägeranteils übernimmt. Die Förderung sollte somit 6 % der anerkannten Betriebskosten ausmachen. Auch will man damit eine auf Dauer verlässliche kontinuierliche Förderung erreichen.

 

Die Verwaltung hat in dem Gespräch darauf hingewiesen, dass einer Forderung von 6 % keinesfalls erfolgen kann. Die Trägergleichbehandlung werde damit verletzt. Unter Berücksichtigung der von der Ev. Kirche vorgehaltenen Angebotsstruktur im Bereich der Kindertageseinrichtungen und auch den in der Vergangenheit erfolgten finanziellen Förderung der Ev. Kindertageseinrichtungen bot die Verwaltung an, 5 % der Betriebskosten zu übernehmen, so dass der Träger noch einen Trägeranteil von 7 % aufbringen muss.

 

Die Vertreter der Ev. Kirchen erklärten, dass der von der Kath. Kirche gewählte Schüssel 1 : 60 ein frei gewählter Schlüssel sei und nicht automatisch auf alle Kirchen angewandt werden könne. Vielmehr beantragten sie, die konfessionellen Träger gleich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund reduzierten sie ihre ursprüngliche Forderung von 6 % um 0,72 % auf 5,28 % der maßgeblichen Betriebskosten.

 

Die Verwaltung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Fördersatz für die Kath. Kirche ein variabler Satz sei und sich regelmäßig an der Entwicklung der Einwohnerzahlen aus dem Bereich Katholiken mit Hauptwohnsitz in Rheine orientiere. Dessen waren sich die Vertreter der Ev. Kirchen bewusst. Vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung der konfessionellen Träger seien sie mit der prozentualen Förderung einverstanden, die auch der Kath. Kirche zukomme.

 

 

Bei den Einrichtungen in der Trägerschaft der anderen freien Jugendhilfeträger und der Elterninitiativen hat sich der gesetzliche Trägeranteil an den Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung nicht verändert. Vor diesem Hintergrund hat es mit diesen Trägern keine Einzelgespräche zur Veränderung des „Rheiner Modells“ gegeben. Vielmehr hat die Verwaltung den Trägern angeboten, die bisherige prozentuale Förderung nach dem GTK auch ab dem 01. 08. 2008 fortzuführen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 wurde alle betroffenen Trägern dieser Vorschlag unterbreitet mit der Bitte, sich hierzu bis zum 30. 06. 2008 zu äußern. 7 der betroffenen Träger haben sich zurückgemeldet mit dem Hinweis, dass sie dem Verwaltungsvorschlag zustimmen. Zwei weitere Träger haben ihre Zustimmung signalisiert für den Fall, dass durch eine Musterberechnung der Nachweis erbracht wird, dass die Träger bei den Kosten für die Einzelintegration bzw. für die Betreuung von Kindern in einer Schwerpunktgruppe keine Eigenanteile aufbringen müssen. Dieser Nachweis wird aktuell erstellt und muss noch mit dem Landesjugendamt abgestimmt werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Angelegenheit bis zur Jugendhilfeausschusssitzung geklärt ist.

 

3.         Finanzielle Auswirkungen

 

Die Aufwendungen für das Rheiner Modell haben z.B. für das Kalenderjahr 2007 (hier galt noch komplett des GTK) 896.300,00€ ausgemacht.

 

Durch das Kinderbildungsgesetz haben sich einerseits die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen erhöht. Anderseits hat es im Bereich der kirchlichen Träger eine Reduzierung des Trägeranteils gegeben. Unter Berücksichtigung des festgesetzten Einrichtungsbudgets für das Kindergartenjahr und den obigen Beschlussvorschlägen wird das „Rheiner Modell“ für einen 12-Monatszeitraum Aufwendungen in Höhe von 713.200,00 € verursachen. Insgesamt gesehen werden sich die Aufwendungen für das Rheiner Modell unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen nach dem neuen Recht reduzieren. Die Veränderungen wurden bei den Anmeldungen zum Haushaltsplan 2009 berücksichtigt.