Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt für die städtischen Rheiner Grundschulen folgende Zügigkeiten:
Annetteschule |
Rheine |
3-zügig |
Bodelschwinghschule |
Rheine |
2-zügig |
Canisiusschule - Hauptstandort Altenrheine - Teilstandort Rodde |
Rheine |
3-zügig 2-zügig 1-zügig |
Edith-Stein-Schule |
Rheine |
2-zügig |
Franziskusschule Mesum |
Mesum |
2 1/2-zügig |
Gertrudenschule |
Rheine |
2-zügig |
Johanneschschule Eschendorf |
Rheine |
2 1/2-zügig |
Johanneschschule Mesum |
Mesum |
2 1/2-zügig |
Kardinal-von-Galen Schule |
Rheine |
2-zügig |
Ludgerusschule Elte |
Elte |
1 1/2-zügig |
Ludgerusschule Schotthock |
Rheine |
3-zügig |
Marienschule Hauenhorst |
Hauenhorst |
2-zügig |
Michaelschule |
Rheine |
3-zügig |
Paul-Gerhardt-Schule |
Rheine |
2-zügig |
Südeschschule |
Rheine |
3-zügig |
Begründung:
Bis zum Ende des Schuljahres 2007/08 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schülerinnen und Schüler besuchten die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung vom 15. Februar 2005) Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2006 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.07.2008 weggefallen.
§ 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NW regelt die Rechtslage zum Grundschul-aufnahmeverfahren ab dem 01.08.2008 (siehe Anlage 1). Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch darauf, die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität zu besuchen. Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angabe von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers. Bei Anmeldeüberhängen entscheidet die jeweilige Schule durch Aufnahmeverfahren. Näheres hierzu regelt § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (siehe Anlage 2).
Aus § 46 SchulG NW folgt, dass für jede einzelne Grundschule die Aufnahmekapazität durch Festlegung der maximalen Zügigkeit vorgegeben werden muss. Grundlage hierfür ist das Raumprogramm für allgemeinbildende Schulen und Förderschulen (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.10.1995 GABl.NW I Seite 229), das für die verschiedenen Zügigkeiten u.a. der Grundschulen Vorgaben für die Anzahl und Größe der vorhandenen Räume macht und als Grundlage für schulorganisatorische und –planerische Entscheidungen herangezogen wird.
Das Raumprogramm sieht für 1 – 4zügige Grundschulen jeweils eine bestimmte Anzahl von Klassenräumen, Mehrzweckräumen, Lehrmittelräumen usw. vor. Jede Schule nutzt die vorhandenen Räume jedoch individuell, so werden Mehrzweckräume oder nicht genutzte Klassenräume als PC-Räume, Lernwerkstätten, Bibliothek, Film- und Musikraum usw. eingerichtet. Um ein Kriterium zu erhalten, das diesen Punkt berücksichtigt und gleichzeitig einen gleichbehandelnden Maßstab für alle Schulen darstellt, wurde die Gesamtanzahl der Klassen- und Mehrzweckräume den vorliegenden Teilentwürfen der aktuellen Schulentwicklungsplanung entnommen und mit der Summe der vom Raumprogramm empfohlenen Klassen- und Mehrzweckräume verglichen.
Gem. § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG NW entscheidet die Schulkonferenz in Angelegenheiten der Mitwirkung beim Schulträger, hierzu gehört gemäß § 76 Nr. 2 SchulG NW die Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen. Den Leiterinnen und Leitern der Rheiner Grundschulen wurde der Beschlussvorschlag mit der Bitte übersandt, bis zur Schulausschusssitzung am 10.09.08 einen entsprechenden Schulkonferenzbeschluss bzw. Eilbeschluss herbeizuführen.
Anlagen:
Anlage 1: § 46 Abs 1 – 3 SchulG NW
Anlage 2: § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule