Betreff
Benennung des Platzes im Planungsbereich Neue Mitte Dorenkamp
Vorlage
360/08
Aktenzeichen
5.7-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1. Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss zur Benennung des Platzes im Planungsbereich Neue Mitte Dorenkamp vom 22. April 2008, Vorlage-Nr. 099/08, d. h., den neu gestalteten Platz mit den Straßenabschnitten der Windthorststraße, Darbrookstraße und Hammersenstraße in Pfarrer-Bergmannshoff-Platz zu benennen.

 

2. Die Eingabe der CDU-Fraktion vom 4. August 2008 wird zurückgewiesen.

 


Begründung:

 

1.         Platzbenennung

 

Die Platzfläche zwischen den Straßen Windthorststr./ Darbrookstr. und Breite Str. wurde in 2 Bauabschnitten neu hergestellt. Hierzu gab es in der Vergangenheit verschiedene Anträge zur Platzbenennung:

 

1. Antrag

CDU Rheine vom 18.06.1997 – Vorschlag: Dorenkampplatz

 

2. Antrag

Kath. KG St. Elisabeth vom 13.03.08 – Vorschlag: Pfarrer-Bergmannshoff-Platz

 

3. Antrag

Stadtteilbeirat Dutum vom 02.04.08 – Vorschlag: Platz der Begegnung

 

4. Antrag

Wilfried Grottendiek vom 10.04.08 – Vorschlag : Johannes-Grottendieck-Platz

 

Der Heimatverein Rheine unterstützte den Vorschlag der Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth und sprach sich für den Namen „Pfarrer-Bergmannshoff-Platz“ aus.

 

Die Platzbenennung wurde dann in der Sitzung des Kulturausschusses vom 22. April 2008 unter Vorlage-Nr. 099/08 entschieden. Danach sollte der neu geschaffene Platz zusammen mit den Straßenabschnitten der Windthorststraße, Darbrookstraße und Hammersenstraße in Pfarrer-Bergmannshoff-Platz benannt werden.

 

Als Anlage 5 war der Vorlage ein Übersichtsplan beigefügt, der die Ausmaße des neuen Platzes für die Benennung darstellte. Aus dieser zeichnerischen Darstellung war ersichtlich, dass sowohl der innere Bereich als auch die angrenzenden Straßen diese neue Platzbenennung führen sollten. Des Weiteren wurde in der Begründung zur Vorlage dargelegt, dass insbesondere auch der Versuch unternommen werden sollte, die angrenzenden Gebäude diesem Platz zuzuordnen.

 

 

2.         Anhörungsverfahren nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz

 

Dieser Beschluss des Kulturausschusses wurde dann von der Verwaltung umgesetzt. Mit Schreiben vom 29. April 2008 wurden alle Grundstückseigentümer, die von der Umbenennung betroffen waren, im Rahmen von § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz vor Erlass der Umbenennung angehört. Hierzu gab es innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nur eine Rückmeldung. Das entsprechende Schreiben des Wohnungs-Verein Rheine vom 07.05.2008 ist als Anlage 1 der Vorlage beigefügt.

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsaussschusses am 11.06.2008 wurde in nicht öffentlicher Sitzung unter dem TOP „Information“ das Schreiben des WohnungsVereins vorgestellt. Die Frage der Verwaltung, ob die Thematik der Platzbenennung erneut aufgegriffen werden solle, wurde seitens der Ausschussmitglieder verneint. Ein Protokollauszug zu diesem Sachverhalt ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Am 19.06.2008 fand daraufhin ein Gespräch mit dem Wohnungsverein und dem Büro Wrocklage innerhalb der Verwaltung statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurde die Frage der Platzbenennung und die Reichweite mit den Vertretern des Wohnungsvereins besprochen. Nach Darlegung der politischen Beschlusslage aus dem Kulturausschuss und der Aussage der Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses akzeptierte der Wohnungsverein die getroffene Regelung zur Umbenennung des Platzes und der angrenzenden Straßenzüge.

 

Zusätzlich wurde das Schreiben des Wohnungsvereins an die Bürgermeisterin, Frau Dr. Kordfelder, und den Ersten Beigeordneten, Herrn Kuhlmann mit Schreiben vom selben Tage schriftlich beantwortet. In diesem Schreiben wurden dem Wohnungs-Verein auch die Gründe übermittelt, die für die Umbenennung des Platzes einschließlich der angrenzenden Straßen sprechen. Dieses Schreiben ist als Anlage 3 beigefügt. Auf die Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

 

 

 

3.         Erlass des Verwaltungsaktes zur Umbenennung und Umnummerierung

 

 

Nach einer weiteren Frist von vier Wochen, in der keine weiteren Anregungen Dritter eingingen, wurde der Verwaltungsakt zur Umbenennung der angrenzenden Gebäude mit Schreiben vom 17. Juni 2008 an die betroffenen Grundstückseigentümer erlassen.

 

Gemäß der enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung konnte dieser Bescheid im Wege der Klage angefochten werden.

 

Bis zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung wurde keine Klage beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht, so, dass die Allgemeinverfügung als Verwaltungsakt für die Umbenennung der angrenzenden Gebäude zum Pfarrer-Bergmannshoff-Platz bestandskräftig geworden ist.

 

Nach Bestandskraft hat ein Anlieger mit Schreiben vom 30.07.2008 auf die Konsequenzen der Adressänderung hingewiesen.

 

4. Konsequenzen einer neuerlichen Umbenennung

 

Das „Anhalten des Verfahrens zur Neubenennung des Platzes“, wie in der Eingabe der CDU-Fraktion vom 4. August 2008 (Anlage 4) gefordert, kann rechtlich nicht erfolgen. Die Umbenennung ist mit Wirkung der Zustellung der Verwaltungsakte erfolgt und mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.

Ein Verwaltungsakt http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/lexsoft_express.cgi?sessionID=3528604801122444291&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=13039&xid=165616,0ist bestandskräftig, d.h. nicht mehr anfechtbar, wenn alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos waren bzw. die Fristen zur Einlegung der Rechtsbehelfe abgelaufen sind.

Die Bestandskraft kann nur gemäß § 51 VwVfG mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens angefochten werden. Der Antrag ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dies ist hier nicht der Fall, da insbesondere der nötige Rechtsbehhelf – Klage gegen die Umbenennung – nicht erfolgt ist.

Es bedarf damit eines völlig neuen Umbenennungsverfahren, das als Allgemeinverfügung im Wege eines neuen Verwaltungsaktes umzusetzen wäre.

 

Gegen ein solches neues Verfahren sprechen mehrere Aspekte:

 

1. Einheitlichkeit der Benennung:

 

Dem Vorschlag, nur den inneren Bereich des Platzes zu benennen und die alten Straßenbezeichnungen beizuhalten, kann nach Auffassung der Verwaltung nicht gefolgt werden. Die Kennzeichnung der Straßenabschnitte mit Straßenbenennungsschildern würde zu erheblichen Orientierungsschwierigkeiten - insbesondere für die auf Kennzeichnung angewiesenen Ortsunkundigen - führen. Beispielhaft sei nur der Eingangsbereich von der Breiten Straße genannt. Allein auf diesem Abschnitt von ca. 30 Metern müssten drei Straßenbenennungsschilder aufgestellt werden, die die Kennzeichnung der einzelnen Straßenabschnitte und der Platzbezeichnung übernehmen.

 

Im Süden wird der Platz von der Windthorststraße durchstoßen. Die Signalisierung der Straßenabschnitte wäre nur mit vielen Benennungsschildern möglich. Für eine nachvollziehbare Straßenbeschilderung des gesamten Platzes müssten ca. 12 Schilder aufgestellt werden. Hierzu wird auf die beigefügt Skizze verwiesen. Der hier entstehende „Schilderwald“ widerspricht dem Sinnbild der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, da es Ortsfremden erhebliche Orientierungsschwierigkeiten bereiten würde und in einem Notfall ein schnelles Auffinden von Gebäuden nicht mehr gewährleistet werden kann.

 

Skizze Pfarrer-Bergmannshoff-Platz

 

 

2. Ansprüche der Anlieger / Regressansprüche

 

Des Weiteren würde die Rücknahme eines solchen Beschlusses auch die verständliche Verärgerung der Anlieger nach sich ziehen, die sich für die Umbenennung und Umnummerierung zum Pfarrer-Bergmannshoff-Platz aussprechen. Hier sind insbesondere die Anlieger betroffen, die bereits Vorkehrungen getroffen haben, sich an die geltende Benennung anzupassen.

 

Auch wäre ein neues Verfahren mit einem erheblichen Kostenansatz verbunden (neue Beschilderung, erneutes Änderungsverfahren, Verwaltungsaufwand)

 

In diesem Zusammenhang ist besonders festzuhalten, dass eine erneute Änderungen Regressforderungen gegen die Stadt Rheine auslösen wird. So ist nach der ständigen Rechtsprechung (zuletzt OVG Münster 15 B 1517/07) ein legitimes öffentliches Interesse für eine Umbenennung erforderlich. Hier erscheint fraglich, ob die neuerliche Änderung mit dem Ziel, teilweise der alten Zustand wieder herzustellen, davon gedeckt wäre. Da nach hiesiger Auffassung die einheitliche Namensgebung von Platz und unmittelbar angrenzenden Straßen im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war (s.o.), wäre diese Frage im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung zu thematisieren. Es besteht hier erheblicher Zweifel, dass eine uneinheitliche Benennung hier als legitimes öffentliches Ziel angesehen wird.

 

Da hier bekannt ist, dass bereits Anlieger Aufwendungen getroffen haben, kann von der erneuten Umbenennung nur abgeraten werden.

 

Das abgeschlossene Verfahren kann rechtlich und finanziell keine weiteren Folgen nach sich ziehen, da es bestandskräftig beendet ist.

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Schreiben des Wohnungs-Verein Rheine e.G. vom 07.05.2008

Anlage 2: Auszug aus Protokoll TOP 18.3 StEWA

Anlage 3: Antwortschreiben der Bürgermeisterin vom 19.06.2008

Anlage 4: Eingabe der CDU vom 04.08.2008