VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 17. Juni bis einschließlich 17. Juli 2008 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung und -ergänzung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung und -ergänzung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
Zusätzlich ist die Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung für das auf Grundlage der Inhalte der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes geplante Wohn- und Geschäftshaus als Anlage 7 beigefügt, das Bestandteil der Begründung ist.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 TBR
Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine;
Stellungnahme vom 17. 07. 2008
Inhalt:
„gegen den o.g.
Bebauungsplanentwurf bestehen seitens der Technischen Betriebe Rheine AöR im
Hinblick auf die Altlastenproblematik Bedenken. Die Bedenken wurden bereits in
der Stellungnahme des Fachbereiches 5 – Altlasten – vom 10. 12. 2007 dargelegt.
Die damaligen Bedenken wurden in dem jetzt vorliegenden Entwurf nicht
berücksichtigt.
Nachfolgend ist die
damalige Stellungnahme mit der erneuten Bitte um Berücksichtigung aufgeführt:
Im dritten Satz des
letzten Absatzes im Abschnitt 4.8 ist für mich die Frage des „Beobachters“
unklar. Eine Beobachtung ist keine Sanierung. Ich erwarte folgende Formulierung
als Ersatz für den dritten Satz:
„Hierbei werden
chlorierte Kohlenwasserstoffe vor Ort durch eine reaktive Wand abgebaut und der
Fortschritt des Abbaus beobachtet.“
Das Versickern von
Oberflächenwasser ist wegen der Altlastenproblematik im B-Plan ausgeschlossen
(vorletzter Satz des letzten Absatzes im Abschnitt 4.8). Trotzdem steht im
Absatz 5.2 zweiter Absatz wie auch in der 2. textlichen Festsetzung, dass die
Feuerwehrumfahrt nicht vollflächig versiegelt werden darf, „sondern durch
entsprechendes Material - etwa
Rasengittersteine – ist sicherzustellen, dass eine Durchlässigkeit der Flächen
gegeben ist“.
Diese Formulierung
widerspricht dem Altlastenansatz, möglichst keine zusätzlichen
Oberflächenwassereinleitungen im Bereich der CKW-Fahne zuzulassen, um die
on-site-Sanierung nicht zu stören.
In der Stellungnahme
vom 10. Dezember 2007 hatte ich geäußert, dass ich einen Textvorschlag zur
Behebung des Widerspruchs erwarte. Da dies anscheinend nicht möglich war/ist,
erwarte ich folgende Textänderungen:
„Die
Feuererwehrzufahrt ist entweder als Schotterrasenfläche anzulegen oder zu
pflastern/versiegeln und dabei mit Einläufen zu versehen, die das Niederschlagwasser
der öffentlichen Kanalisation zuleiten.“
Als Hinweis für Gründungsarbeiten
im Bereich der CKW-Fahne bitte ich folgende zusätzliche textliche Festsetzung
aufzunehmen:
„Grundwasserabsenkungen
während einer Bauphase bedürfen der Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde
und Unteren Wasserbehörde (Kreis Steinfurt).“
Ansonsten gibt es
keine Bedenken und Anregungen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Technischen Betriebe Rheine AöR in Hinblick auf die Altlastenproblematik Bedenken bestehen.
Es wird festgestellt, dass die im Schreiben vom 10. 12. 2007 dargelegten Inhalte keine Änderung der Begründung oder des Planinhaltes bedingen, es erfolgte deshalb – wie in einer Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens nach § 4 (1) BauGB üblich – keine Benachrichtigung des Fachbereiches 5 – Altlasten.
Inhaltlich ist festzustellen, dass die angesprochene Formulierung wörtlich aus der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan entnommen worden ist. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens ist weder vom Fachbereich 5 – Altlasten noch von der Unteren Abfallbehörde – Kreis Steinfurt als für Altlasten zuständige Fachbehörde die entsprechende Textstelle moniert worden. Auch im Rahmen der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 ist der Kreis Steinfurt als Untere Abfallbehörde beteiligt worden und hat wiederum keine Bedenken gegen die in der Begründung enthaltene Formulierung vorgetragen. Der entsprechende Absatz ist eindeutig formuliert: „Hinsichtlich des Standortes Reinigung Nieweler wird seit mehr als 10 Jahren eine Gefahrenabwehrmaßnahme durchgeführt durch eine Grundwassersanierungsanlage. Hierbei wird das Grundwasserschadensbild durch chlorierte Kohlenwasserstoffe beobachtet“. Es wird deutlich, dass sich das Beobachten nicht auf die Sanierung bezieht, sondern auf das Grundwasserschadensbild, namentlich die Belastung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen. Eine Umformulierung der Begründung erfolgt deshalb nicht.
Hinsichtlich der angesprochenen Feuerwehrumfahrt ist der Gesamtzusammenhang zu betrachten: Für die Abstandsfläche zwischen den projektierten Gebäuden im Mischgebiet und den südlich angrenzenden Wohngrundstücken ist im Planentwurf eine private Grünfläche festgesetzt. Diese Grünfläche ist Bestandteil der aufgrund der Grundflächenzahl von 0,6 von Bebauung freizuhaltenden Grundstücksfläche. Zusätzlich wird über diese Festsetzung verhindert, dass auf der Fläche Abstellflächen, Stellplätze oder sonstige Nebenanlagen für gewerbliche Nutzungen innerhalb des Mischgebietes entstehen. Bei der Erstellung des Planentwurfes stand die Form des Brandschutzes für die neu zu erstellenden Bauvorhaben noch nicht fest, der Planentwurf nahm deshalb die Möglichkeit der Anlage einer Feuerwehrumfahrt auf. Da diese Feuerwehrumfahrt jedoch innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden sollte ohne den Grüncharakter zu stören, ist die angesprochene Festsetzung gewählt worden: durch die Forderung nach einer nicht vollflächigen Versiegelung soll sichergestellt werden, dass der Charakter einer Grünfläche beibehalten werden kann. Bei den Festsetzungen handelt es sich somit nicht um einen Widerspruch, sondern um eine exakt gewollte planungsrechtliche Vorgabe. Durch Beibehaltung des Grünflächencharakters und Ausbau mit Rasengittersteinen wird das anfallende Regenwasser einer natürlichen Versickerung zugeführt. Die natürliche Versickerung von Regenwasser ist aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 nicht vollständig ausgeschlossen, vielmehr müssen 40% der Grundstücksfläche von (Haupt-)Gebäuden freigehalten werden. Der Wert von 0,6 für die Grundflächenzahl entspricht der gem. § 17 BauNVO festgesetzten Obergrenze für Mischgebiete. Ein vollständiger Ausschluss des Einbringens von Regenwasser in das Grundwasser ist deshalb planungsrechtlich nicht möglich. (Zusätzliche Anmerkung: Der zwischenzeitlich vorliegende Bauantrag verzichtet auf die Anlage einer Feuerwehrumfahrt im Bereich der festgesetzten Grünfläche).
Der erstmalig im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 144 bzw. im 1. Änderungsverfahren vorgetragenen Anregung hinsichtlich von Grundwasserabsenkungen während Bauphasen wird entsprochen durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Änderungsentwurf entsprochen.
2.2 Kreis
Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;
Stellungnahme vom 15. 07. 2008
Inhalt:
„zum o.g.
Planungsvorhaben werden folgende Anregungen aus dem Immissionsschutz
vorgetragen:
Zur Beurteilung der
immissionsschutzrechtlichen Situation ist von der Ingenieurgesellschaft Zech
eine schalltechnische Beurteilung vorgenommen worden (schalltechnischer Bericht
Nr. LL4226.1/01 vom 20. 02. 2008).
Die prognostizierten
Beurteilungspegel erreichen dabei zum Teil genau den Immissionsrichtwert der TA
Lärm (z.B. IP 01).
Bei der Beurteilung
des südlichen Parkplatzes wurde auf Angaben des Planers x hinsichtlich der
Fahrzeugfrequentierung zurückgegriffen.
Die angegebenen Zahlen
sind meines Erachtens zu niedrig angesetzt. Bei einer Nettoverkaufsfläche von
590 m² (Apotheke, Zoobedarf, Drogerie, Friseur) dürften sicherlich mehr als
12-14 Fahrzeuge den Parkplatz pro Stunde anfahren, zumal pessimale Ansätze zu
wählen sind.
Mit Werten zu rechnen,
die einem Möbelfachmarkt gemäß der bayerischen Parkplatzlärmstudie entsprechen,
führt meines Erachtens zu einer Unterbewertung der gegebenen Situation.
Bezüglich
haustechnischer Anlagen (z.B. Lüftungs- oder Klimaanlagen) und deren Lage sind
keinerlei Angaben gemacht worden.
Ich rege an, die v.g.
Punkte mit dem Gutachter zu klären.“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung hinsichtlich der Schallemissionen ist in der Weise gefolgt worden, als der Gutachter die Lärmsituation nochmals untersucht hat. Der Gutachter hat Höchstgrenzen von PKW-Frequentierungen für die infrage stehende Stellplatzanlage ermittelt, um in der Summe mit den Gewerbelärmeinwirkungen des auf der Nordseite des Änderungsbereiches gelegenen Nahversorgungszentrums eine Einhaltung der einschlägigen Richtwerte zu gewährleisten. Als Ergebnis dieser Begutachtung ergibt sich eine Bewegungshäufigkeit von maximal N = 610 Bewegungen in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Dies entspricht der An- und Abfahrt von 305 PKW pro Tag. Eine telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter für Immissionsschutz beim Kreis Steinfurt ergab, dass bei einer Übernahme dieses Wertes in den Bebauungsplanentwurf den bisher vorgetragenen Anregungen Rechnung getragen wird. Die textlichen Festsetzungen werden deshalb entsprechend ergänzt; im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung dieses Grenzwertes nachzuweisen.
2.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 109/08) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die ergänzende Festsetzung, dass auf der südlich der Salzbergener Straße festgesetzten Stellplatzanlage in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr eine Bewegungshäufigkeit von 610 Bewegungen (entsprechend 305 an- und abfahrende PKW) zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschritten werden darf, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b) die Öffentlichkeit durch den klarstellenden Hinweis nicht unmittelbar betroffen wird, sowie
c) die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange der o.g. Änderung ebenfalls zugestimmt haben.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung und -ergänzung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514)
wird die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 144, Kennwort: "Goethestraße/Schillerstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.