Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56a, Kennwort: "Kleinbahnbrücke", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Stadtentwicklungsasuschusses "Planen und Umwelt" der Stadt Rheine III. Änderungsbeschluss gemäß. § 4 a Abs. 3 BauG IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
381/08
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Der Bebauungsplan Nr. 56 a, "Kennwort: "Kleinbahnbrücke", der Stadt Rheine hat im Jahr 1966 Rechtskraft erhalten. Der Bebauungsplan umfasst den Straßenabschnitt des Friedrich-Ebert-Ringes zwischen der Osnabrücker Straße und der Tecklenburger – Nordbahn einschließlich der beidseitigen Straßenrandbebauung in einer Grundstückstiefe von ca. 30 m bis 50 m. Mit der 2. Änderung sollten insbesondere die verkehrlichen Belange neu geregelt werden.

 

Die Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH möchte im Bereich der Dingelstädtstraße Wohnbaulandreserven aktivieren. Entsprechend der umgebenden Bebauung soll das Areal zu einem städtebaulich geordneten Wohnbereich, welches den heutigen Anforderungen entspricht, entwickelt werden.

 

Um dieses städtebauliche Vorhaben zu verwirklichen bedarf es einer Bebauungsplanänderung. Die überbaubare Fläche muss erweitert werden und die verkehrliche Erschließung muss den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.

 

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 4. August 2008 bis einschließlich 4. September 2008 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des der Bebauungsplanänderung; liegen ebenfalls bei.

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    Technische Betriebe Rheine AöR – Straßen - Verkehrsplanung;

          Stellungnahme vom 20. August 2008

 

Inhalt:

 

„Gegen die 4. Änderung des o .g. Bebauungsplanes besteht lediglich aus Sicht der Abteilung Straßen-Verkehrsplanung folgende Bedenken:

Da der Stichweg vor den Häusern Friedrich-Ebert-Ring Nr. 22 – 30 nur eine Länge von etwa 40 m aufweist, kann auf eine Wendemöglichkeit für PKW verzichtet werden.

 

Die eingetragenen Stellplätze müssen jedoch entgegen der Darstellung im Bebauungsplan um mindestens 2,50 m von der Verkehrsfläche abgerückt werden, um anfahrbar zu sein.

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem die geplante Stellplatzfläche im Norden um 2,50 m erweitert wird. Somit sind die Stellplätze anfahrbar und der benötigte Abstand von 2,50 zur Verkehrsfläche ist gesichert.

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Erweiterung der Stellplatzfläche um 2,50 m die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die betroffene Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht betroffen wird.

sowie

c)      die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.Oktober 2007 (GV. NRW S. 498)

wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56a, Kennwort: " Kleinbahnbrücke ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56a, Kennwort: " Kleinbahnbrücke ", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.