Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
457/08
Aktenzeichen
II 2 51 P
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss erkennt die „Hofzwerge Dutum e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe an.


Begründung:

 

Erstmalig im Dezember 2007 meldeten sich Vertreter des damals in Gründung befindlichen Vereins bei der Verwaltung mit dem Ziel, eine Trägerschaft über eine Tageseinrichtung für Kinder zu übernehmen.

 

§ 6 des Kinderbildungsgesetztes regelt, wer Träger von Kindertageseinrichtungen sein können. Wörtlich heißt es dort:

 

(1)                Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.

(2)                Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, z.B. Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sein.

 

Mit Antrag vom 16. Jan. 2008, eingegangen am 31. Jan. 2008, beantragte der in Gründung befindliche Verein die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

 

Das Verfahren bzgl. der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt, der folgenden Wortlaut hat:

 

„§ 75  

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

 

(1) 

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. 

auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. 

gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. 

aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. 

die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

(2) 

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

(3) 

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.“

 

Zu den in § 75 Abs. 1 Nr. 1 – 4 aufgeführten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe auszusprechen, wird folgendes angemerkt.

 

1.           Tätigkeit in der Jugendhilfe

 

Die Aktivitäten des Antragstellers müssen sich beziehen auf die unmittelbare Förderung der Entwicklung junger Menschen und auf deren Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beispielhaft aufgeführten Grundziele der Jugendhilfe. Danach soll die Jugendhilfe insbesondere

 

  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

 

Der Träger muss nicht das gesamte Spektrum der Jugendhilfe abdecken; er kann seine Aktivitäten durchaus auf bestimmte Teilgebiete beschränken.

 

Durch die beabsichtigte Übernahme der Trägerschaft für eine Kindertageseinrichtung ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen.

 

2.           Gemeinnützige Ziele

 

Der Träger der freien Jugendhilfe muss gemeinnützige Ziele verfolgen. Hierzu trifft die Satzung der Hofzwerge im § 2 Abs. 1 folgende Regelung:

 

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 52, 53 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.“

 

Der vorläufige Freistellungsbescheid von der Körperschaftssteuer vom Finanzamt Steinfurt liegt der Verwaltung vor.

 

Somit ist auch die Voraussetzung Nr. 2 als erfüllt anzusehen.

 

3.           Nicht unwesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Jugendhilfeaufgaben

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe setzt weiter voraus, dass der Träger auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zu Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine aus der in der Vergangenheit geleisteten Jugendhilfearbeit des Trägers abzuleitende Prognoseentscheidung.

 

Die bisherigen Aktivitäten der Antragsteller zur Übernahme einer Trägerschaft für eine Tageseinrichtung für Kinder veranlassen die Verwaltung zu der Aussage, dass auch diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann.

 

Nach der Kommentierung Wiesner zum KJHG kann ein nicht unwesentlicher Beitrag auch von kleineren in örtlich oder regional spezialisierten Arbeitsfeldern geleistet werden. Nur dadurch kann die Pluralität in der Jugendhilfe gewährleistet werden.

 

4.      Den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit

 

Schließlich muss der Antragsteller als Träger der freien Jugendhilfe die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Aus der vorgelegten Satzung des Vereins, der zwischenzeitlich im Vereinsregister beim AG Rheine eingetragen ist, lassen sich keine Details herleiten, die den Zielen des Grundgesetzes entgegenstehen.

 

Rechtsanspruch auf Anerkennung

 

Einen Rechtsanspruch auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe hat derjenige Träger, der die Voraussetzzungen des § 75 Abs. 1 erfüllt und die von § 75 Abs. 1 Nr. 1 geforderte Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre nachweist. Diese Voraussetzung wird von den Hofzwergen nicht erfüllt.

 

War der Antrag stellende Träger der freien Jugendhilfe im Zeitpunkt der Entscheidung noch keine drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig, erfüllt aber die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, so liegt die Entscheidung über die Anerkennung im pflichtgemäßen Ermessen der nach Landesrecht zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständigen Stelle.

 

Zuständigkeit des JHA

 

Wer die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist, ist im § 25 des Ersten Gesetztes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes NRW geregelt. Nach § 25 Abs. 1 Ziffer 1 AG KJHG NRW ist nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses das Jugendamt für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe zuständig, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist.

 

Dies trifft für die Hofzwerge Dutum zu, so dass die Beschlussfassung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich ist.