VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Um einen weiteren Investorenkreis
anzusprechen, sollen die Festsetzungen dem Bedürfniss nach besserer
Grundstücksausnutzung und erweiterter Zulässigkeit von Betriebsarten stärker
Rechnung tragen.
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan von
1995 sind für den Änderungsbereich (vgl. Anlage 1) entlang des Ostenwalder
Weges und des Dortmund-Ems-Kanals 7,5 m und 15,00 m breite Pflanzgebote
festgesetzt. Diese Pflanzgebote sollen durch die Änderung weitgehend zurückgenommen
werden um einem künftigen Investor eine weitergehende Ausnutzung des
Grundstückes zu ermöglichen. Insbesondere um eine Andienung des Grundstückes
über den Wasserweg zu gewährleisten, ist das Grundstück kanalseitig von
Bepflanzungen großflächig freizuhalten.
Weiterhin soll die im rechtsverbindlichen
Plan festgesetzte Baumassezahl erhöht werden, sowie die Geschossigkeit
entfallen.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) zu entnehmen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen dieser Vorlage bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG
/ EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 58, Kennwort: "Kanalhafen-Ost", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich betrifft anteilig mit 38 815 qm das Flurstück 65, Flur 143, Gemarkung Rheine rechts der Ems.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58, Kennwort: "Kanalhafen-Ost", der Stadt Rheine nebst Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
IV. Aufhebung
des Änderungsbeschlusses vom 11.06.2008
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 11.06. 2008 den Start des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 58, Kennwort „Kanalhafen-Ost“ beschlossen. Nach diesem Beschluß ist die Änderung im förmlichen Verfahren gemäß § 1 Abs. 8 BauGB durchzuführen.
Der o.g. Beschluss ist aufzuheben, um die Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch durchführen zu können. Die Änderungsanforderungen wurden reduziert, so dass die Änderung im vereinfachten Verfahren erfolgen kann.
Hierzu beschließt der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine den Beschluß zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58, Kennwort „Kanalstraße-Ost“ vom 11.06.2008 aufzuheben.
Anlagen:
Anlage 1: Rechtsverbindlicher Planausschnitt/ ALT
Anlage 2: Vorentwurf/NEU
Anlage 3: Begründung