Betreff
Ausbau der Dutumer Straße von Zeppelin- bis Felsenstraße I. Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger II. Festlegung der Herstellungsmerkmale III. Satzung über die Herstellungsmerkmale
Vorlage
106/09
Aktenzeichen
TBR-Str./meyo
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Beschluss des Bauausschusses:

 

Zu I:     Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

Beschlussvorschläge siehe Begründung

Zu II:     Festlegung der Herstellungsmerkmale

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgende Herstellungsmerkmale für den Ausbau der „Dutumer Straße“ zwischen Zeppelin- und Felsenstraße:

 

A.       Dutumer Straße

 

Es ist ein Ausbau als Tempo-30-Zone im Trennungsprinzip vorgesehen.

 

a)  Fahrbahn

è     Herstellung einer asphaltierten Fahrbahn mit Unterbau in einer Breite von 6,0 m

è     In Bereichen von Einengungen:

Herstellung einer asphaltierten Fahrbahn mit Unterbau in einer Breite von 4,0 m

 

b)  Parken

è     Pflasterung von Pkw-Parkstreifen in anthrazitfarbenem Pflaster mit Unterbau in Längsaufstellung mit einer Breite von 1,80 m bis 2,0 m bzw. 2,50 m

 

c)   Begrünung

è     Anlegen von Grünbeeten z. T. mit Baumbepflanzung und Unterpflanzung als Fahrbahneinengung und im Seitenraum

 

d)   Gehweg

è     Pflasterung von plattierten Gehwegen in 1,75 bis 2,50 m Breite

 

e)  Zufahrten/ Einmündungen

è     Pflasterung in den Seitenbereichen der Einmündungen und der Zufahrten zu den privaten Grund­stücken in grauem Betonsteinpflaster mit Unterbau

 

f)    Entwässerung

è     Herstellung einer 30 cm breiten Entwässerungsrinne

è     Einbau von Straßenabläufen mit Anschluss an die vorhandene Kanalisation

 

g)  Straßenbeleuchtung

è     Aufstellen von Leuchten in Rautenform LSS 151-3/ 1 x 26-32-42 W, LPH 6 m


Beschluss des Rates:

Zu III:    Satzung über die Herstellungsmerkmale

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses den Entwurf der Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der Straße „Dutumer Straße“ zwischen Zeppelin- und Felsenstraße:

S a t z u n g

über die Herstellungsmerkmale

für den Ausbau der „Dutumer Straße“

zwischen Zeppelin- und Felsenstraße vom ____________

 

Gem. § § 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV.NRW S.514), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ____________ folgende Satzung über die Herstellungsmerkmale für den Ausbau der „Dutumer Straße“ zwischen Zeppelin- und Felsenstraße erlassen:

Die o. g. Straße ist abweichend von § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Dezember 1975 in der z. Z. geltenden Fassung endgültig hergestellt, wenn Grunderwerb und Freilegung abgeschlossen sind und sie folgende Teileinrichtungen und Herstellungsmerkmale aufweisen:

 

A.       Dutumer Straße

 

Ausbau im Trennungsprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

 

1.        Fahrbahn in Asphalt mit Unterbau

 

2.        Parkstände in anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster mit Unterbau

 

3.        Grünbeete mit Baumbepflanzung und Unterpflanzung

 

4.        Plattierte Gehwege mit Unterbau

 

5.        Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation

 

6.        betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

 


Begründung:

 

Die Offenlage der Ausbauplanung der „Dutumer Straße“  fand in der Zeit vom 26. November bis 12. Dezember 2008 in den Räumen der Technischen Betriebe Rheine AöR/ Neues Rathaus statt. Zusätzlich wurde eine Bürgerversammlung am 25. November 2008 durchgeführt.

Es gingen folgende Änderungswünsche bzw. Eingaben seitens der Anlieger ein:

 

1)      Allgemeine Eingabe ( Anlage 1)

 

Abwägung:

 

Im letzten Absatz auf Seite 2 des Vermerkes der Bürgerversammlung unter Punkt IV ist aufgeführt, dass einige Anlieger eine abschnittsweise oder gesamte Verschiebung der Durchführung des Ausbaus der Dutumer Straße vorschlugen.

Eine Verschiebung der Maßnahme in das Jahr 2012 ist bereits im Bauausschuss am 5. Februar 2009 von politischer Seite beantragt und auch beschlossen worden.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Beibehaltung der bereits im Bauausschuss am 5.2.2009 getroffenen Entscheidung, die Maßnahme Dutumer Straße von Zeppelin- bis Felsenstraße in das Jahr 2012 zu verschieben.

 

2)      Eingabe zu Haus Nr. 120 ( Anlage 2/1)

 

Abwägung:

 

Der Bitte nach der Möglichkeit der Weiternutzung des fälschlicherweise mitbenutzten Bereiches im Straßenraum steht aus verkehrlicher Sicht nichts im Wege. Rechtlich stellt sich die Situation wie folgt dar:  Eine Verpachtung der etwa 10 m² großen Fläche wäre unwirtschaftlich für die Stadt Rheine, da der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand die Einnahmen aus der Verpachtung vermutlich übersteigen oder zumindest um ein wesentliches Maß vermindern würde.

Es bietet sich aber eventuell die Möglichkeit, die fragliche Fläche an den Haus- und Grundstückseigentümer des Hauses 120 zu verkaufen.  Empfohlen wird an dieser Stelle, im weiteren Verlauf der Planung mit dem Grundstückseigentümer in Verhandlungen zu treten und diese nach Möglichkeit mit dem Verkauf der Fläche abzuschließen.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt, dem möglichen Verkauf der etwa 10 m² großen Dreiecksfläche vor Haus Dutumer Straße 120 zuzustimmen.

 

3)      Eingabe zu Haus Nr. 103 (Anlage 2/2)

 

Abwägung:

 

Der Verschiebung der Leuchte steht aus verkehrlicher Sicht nichts im Wege. Die Ausleuchtung des gesamten Straßenraumes ist auch nach der Verschiebung noch gewährleistet.

Die Änderung ist im Lageplan zur Abwägung berücksichtigt.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Verschiebung der Leuchte von Haus Nr. 101 zum Grenzbereich zwischen 101 und 103.

 

4)      Eingabe zu Haus Nr. 106 ( Anlage 2/3)

 

Abwägung:

 

Der gewünschten Verbreiterung der Zufahrt und dem Wegfall des Grünbeetes an dieser Stelle steht aus verkehrlicher Sicht nichts im Wege. Zur Umsetzung der Wünsche wurden in der benachbarten Planung Grünbeete verkleinert oder verschoben. Durch den Wegfall des im Offenlageplan unmittelbar vor Haus Nr. 106 angeordneten Grünbeets ist dort die Anordnung eines zusätzlichen Pkw-Stellplatzes möglich.

Die Änderungen sind im Lageplan zur Abwägung eingearbeitet.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Verbreiterung des Zufahrtsbereiches zu Haus Nr. 106, den Wegfall eines Grünbeetes und die Anordnung eines zusätzlichen Parkstandes vor Haus Nr. 106. Die hierdurch resultierenden Verkleinerungen und Verschiebungen der Grünbeete vor Haus Nr. 108 und Nr. 90 werden an dieser Stelle ebenfalls beschlossen.

 

5)      Eingabe zu Haus Nr. 145c  ( Anlage 2/4)

 

Abwägung:

 

Dem Wunsch nach der Verschiebung der Leuchte kann nicht nachgekommen werden, da dann die Ausleuchtung des Straßenraumes nicht mehr gewährleistet wäre. Eine geringfügige Verschiebung um ein bis zwei Meter in nördliche Richtung wäre grundsätzlich möglich, ist hier aber aufgrund der vorhandenen Zufahrtssituation nicht durchführbar. Eine Verschiebungsmöglichkeit in südlicher Richtung entfällt aufgrund des ohnehin schon großen Abstandes zur nächsten nördlich angeordneten Leuchte.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Beibehaltung des Leuchtenstandortes vor Haus Nr. 145 c.

 

6)      Eingabe zu Haus Nr. 130a ( Anlage 3)

 

Abwägung:

 

Dem Wunsch nach Anordnung zusätzlicher Parkstände als Ersatz für Grünbeete steht aus verkehrlicher Sicht nichts entgegen. Grundsätzlich ist aber zur Unterstützung der Einhaltung der im beplanten Bereich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h die Anordnung von Einengungen und auch Baumbepflanzungen (als optisch einengende Elemente) in sinnvollen Abständen möglichst beiderseits der Fahrbahn vorzusehen.

Um diesem Gestaltungsgrundsatz auch in der vorliegenden Planung gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, südlich der Zufahrt die gewünschte Anordnung eines Parkstandes und die Verschiebung der Einengung vorzusehen, während die Nordseite unverändert bleibt.

Die vorgeschlagene Änderung ist im Lageplan zur Abwägung berücksichtigt.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Verschiebung der vor Haus Nr. 130a angeordneten Fahrbahneinengung in südliche Richtung und die Einplanung eines Parkstandes südlich angrenzend an die Zufahrt zu Haus Nr. 130a.

 

7)      Eingabe zu Haus In den Wiesen 18 ( Anlage 4)

 

Abwägung:

 

Eine Baumbepflanzung der Grünbeete ist tatsächlich bei einem größeren Beet sinnvoller, um dem Baum ausreichend Lebensraum zu bieten. Da die beiden in der Offenlage vorgesehenen Grünbeete jedes für sich gesehen eine für eine Baumbepflanzung recht geringe Größe haben, wird der Vorschlag der Eingabe beide Beete zu verbinden in der Planung der Abwägung umgesetzt. Verkehrliche Gründe sprechen nicht gegen die Zusammenlegung der Beete, so dass diese problemlos umgesetzt und eine Baumbepflanzung an dieser Stelle vorgesehen werden kann.

Die Änderungen sind im Lageplan zur Abwägung bereits enthalten.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Verbindung zweier Grünbeete im Straßenbereich beim Haus In den Wiesen 18 zu einem und sieht für das entstehende Beet eine Baumbepflanzung vor.

 

8)      Eingabe zum Raphael-Kindergarten ( Anlage 5)

 

Abwägung:

 

Dem Wunsch nach Aufpflasterungen und Zebrastreifen kann hier nicht nachgekommen werden.

Zebrastreifen sind Verkehrszeichen die in Tempo-30-Zonen nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll sind.

Aufpflasterungen sind für Rettungsdienste und Krankentransporte nicht problemlos zu passieren und werden daher nicht befürwortet.

Ohne für diese Fahrzeuggruppe große Probleme können hingegen schlichte Materialwechsel mit nur leichten Erhöhungen angeordnet werden. Diese Form der „Aufpflasterung“ ist im Stadtgebiet Rheine z. B. in der Nienbergstraße gebaut worden. Hier wird für einen kurzen Abschnitt die Asphaltbauweise durch Pflasterbauweise (rot) unterbrochen. Die Wirkung auf den Kraftfahrer ist ähnlich geschwindigkeitsreduzierend wie die der höheren Aufpflasterung.

Diese Form der „Aufpflasterung“ kann die Asphaltfahrbahn im Kreuzungsbereich mit der Straße „In den Wiesen“ ersetzen. Um eine einheitliches Erscheinungsbild des gesamten Bauabschnittes zu erreichen, wird vorgeschlagen, auch die weiteren Einmündungsbereiche in dieser Form auszubilden.

Die Änderungen sind im Lageplan zur Abwägung berücksichtigt.

 

Abwägungsbeschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt die Anordnung von Materialwechseln im Verlauf der Dutumer Straße.

 

Außerdem wird mit diesem Beschluss eine Ergänzung des Beschlusses über die Herstellungsmerkmale und auch für die Beschlussempfehlungen für den Rat erforderlich. Der Bauausschuss beschließt folgende Änderungen der genannten Beschlüsse:

 

1)   Zu II: Festlegung der Herstellungsmerkmale

 

Ergänzung unter Punkt a) Fahrbahn:

è     Einmündungsbereiche:

Herstellung der Fahrbahn in Pflasterbauweise in rotem Betonsteinpflaster in einer Breite von 6,0 m

 

2)   Zu III: Satzung über die Herstellungsmerkmale

 

Ergänzung unter A. Dutumer Straße

 

         2. Teilbereiche der Fahrbahn in Pflasterbauweise (rot)

        

         Die weiteren Nummerierungen verschieben sich nach hinten (3-7).

 

9)      Eingabe der Interessengemeinschaft Dutumer Straße ( Anlage 6)

 

Allgemeines im Vorfeld

 

Abwägung:

 

Dem Wunsch der Interessengemeinschaft nach Aufschub der Maßnahme um zwei bis drei Jahre ist der Bauausschuss bereits am 5. Februar gefolgt. (siehe unter 1))

 

Abwägungsbeschluss:

 

Siehe unter 1)

 

 

Numerisch aufgeführte Anmerkungen

 

Abwägung und Stellungnahme:

 

Zu 1. ( aus Vermerk von 5.8)

Die Interessengemeinschaft spricht von einem Erschließungsträger der Baugebiete „Wohnpark Dutum I und II“. Die Erschließung des „Wohnparks Dutum I“ ist keinem Erschließungsträger vertraglich übertragen worden. Es ist auch nicht vorgesehen, die Erschließung des „Wohnparks Dutum II“ einem Erschließungsträger zu übertragen. Die Erschließung wird von der Stadt Rheine durchgeführt. Für die beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Bereich des Wohnparkes (nicht: Dutumer Straße) werden bzw. wurden Beiträge nach den gesetzlichen Bestimmungen von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern erhoben.

 

Beitragsfähig sind alle Aufwendungen und Kosten, die der Stadt tatsächlich im Zusammenhang mit der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (hier: Dutumer Straße) bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

 

Zu 2.

Aufgrund der angeführten Bedenken wurde der Ausbauzeitpunkt der Dutumer Straße im betrachteten Bereich bereits in das Jahr 2012 verschoben.

 

Zu 3.

Siehe Zu 1.

 

Zu 4. und 5.

Dieser Punkt ist durch die Verschiebung um drei Jahre nach hinten ebenfalls geklärt.

 

Zu 6.

Die vorhandene Befestigung wurde aufgrund eines städtebaulichen Vertrages mit dem damaligen Grundstückseigentümer der Grundstücke Ecke Felsenstraße/ Dutumer Straße hergestellt. Der Grundstückseigentümer hat einen festen Betrag als Beitrag zur Erschließung der Dutumer Straße leisten müssen und bekam im Gegenzug zugesichert, dass entlang seines Grundstückes ein nutzbarer Gehweg entsteht.

Die damals angewendeten Ausbaustandards entsprechen nicht mehr den heutigen. Weder die Breite noch der Aufbau des Gehweges und der Fahrbahn würden heute noch so hergestellt. Außerdem ist der Zustand in vielen Bereichen desolat und bedarf einer Erneuerung.

Die Straßenbreite der Dutumer Straße im Einmündungsbereich in die Felsenstraße entspricht nicht den sinnvollen in Richtlinien empfohlenen Breiten für Tempo-30-Zonen, so dass auch hier eine Umgestaltung im Zuge des Gesamtausbaus erforderlich ist.

Aus Vermerk von 5.8:

Die Dutumer Straße zwischen Lössstraße und Felsenstraße ist kein selbstständiger Abschnitt der Dutumer Straße und kann daher auch nicht selbstständig abgerechnet werden. Erst durch die Umsetzung des aktuellen Bauprogramms wird die Dutumer Straße zwischen Zeppelinstraße und Felsenstraße erstmalig endgültig hergestellt.

 

Zu 7.

Ein Ankauf von Flächen ist bei Einigkeit mehrerer Grundstückseigentümer grundsätzlich möglich. Im Bereich der Dutumer Straße würde für einen angemessenen Straßenausbau eine Parzellenbreite von 12 m Breite ausreichen (6m Fahrbahn, je 2m Gehweg und einseitig Parkstände). Ein Planauszug über die dann entstehende Querschnittsaufteilung ist als Anlage 7 beigefügt.

Für eine sinnvolle Planung ist ein Verkauf an der nordwestlichen Parzellengrenze denkbar. Eine gute Planung ist aber nur bei Einigkeit der angrenzenden Anwohner, die verbleibenden Flächen zu kaufen, durchführbar, da ansonsten die Überbreiten durch öffentliche Grünbeete oder große Gehwegflächen „aufgefüllt“ werden müssten. Dieses wäre nicht im Interesse der Anwohner und auch nicht im Interesse der Stadt Rheine. Beim Verbleib der heute vorhandenen Straßenflächen im Eigentum der Stadt Rheine wird der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Plan als Ausbauplan angenommen. Lediglich der Bereich der Zufahrt zu „Dutum II“ wird im Zuge der Ausbauplanung an den dann rechtskräftigen B-Plan angepasst.

Als Verfahrensvorschlag kann angeboten werden, unmittelbar vor Beginn der Ausführungsplanung (etwa im Sommer 2011) endgültige Gespräche mit kaufwilligen Anliegern zu führen, und die Ausführungsplanung im Rahmen der mit dieser Vorlage beschlossenen Herstellungsmerkmale und Satzung an die Ergebnisse der Gespräche anzupassen. Der vorliegende Abwägungsbeschluss ist also unabhängig vom genannten Vorgehen jetzt zu fassen.

Er gibt Vorgaben für die Verhandlungen über mögliche Grundstücksverkäufe.

Die dann möglicherweise erforderlichen Reduzierungen beziehen sich auf Nebenanlagen, die dann immer noch die Mindestabmessungen nach den Straßenbaurichlinien einhalten.

 

Zu 8. (aus Vermerk von 5.8)

Die in § 2 der Erschließungsbeitragssatzung genannte beitragsfähige Höchstbreite von 14 m erhöht sich gemäß Ziff. 5 der Satzung um Parkflächen, die Bestandteil der Verkehrsanlage sind, bis zu einer weiteren Breite von 5,50 m.

 

Zu 9. (aus Vermerk von 5.8)

Beitragspflichtig sind die Eigentümer der von der Dutumer Straße erschlossenen Grundstücke. Hierzu gehören die Anliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke, nicht aber die Grundstücke, die von anderen selbstständigen Erschließungsanlagen erschlossen werden. Eine Ausnahme bilden lediglich die Eckgrundstücke, die von beiden Erschließungsanlagen erschlossen und zu beiden Anlagen beitragspflichtig sind. Für Eckgrundstücke sieht die Satzung eine gesonderte Behandlung vor.

 

Zu 10. und 11. (aus Vermerk von 5.8)

Vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (heute Baugesetzbuch) war die Dutumer Straße zwar vorhanden, aber nach dem damals geltenden Recht nicht endgültig hergestellt. Die vorhandenen Befestigungen einschließlich Beleuchtung stellen ein Provisorium dar. Lediglich der Unterbau, der beim Bau des Staukanals entstanden ist, kann als Vorgriff auf den endgültigen Ausbau betrachtet werden. Insgesamt handelt es sich bei dem jetzt geplanten Ausbau um die erstmalige endgültige Herstellung der Dutumer Straße zwischen Zeppelinstraße und Felsenstraße. Hierfür sind Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben.

 

 

Abwägungsbeschluss:

Der Bausausschuss bestätigt die Ausführungen des FB 5.8, dass die angestrebte Abrechnung nach dem Baugesetzbuch korrekt ist.


Anlagen:

 

Lageplanverkleinerungen

Vermerk Bürgerversammlung

Eingaben der Anlieger