Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt, die der Stadt Rheine durch das
Gesetz zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein-Westfalen
(Investitionsförderungsgesetz NRW – InvföG) zugewiesenen Mittel in Höhe von
voraussichtlich rd. 11.013.000 Euro unter Berücksichtigung der ergänzenden Maßgaben
folgendermaßen zu verwenden:
a) im Bereich Bildungsinfrastruktur – insgesamt
7.798.000 Euro
- zum Ausbau des Kopernikus-Gymnasiums einschl.
Einrichtung = 4.994.000 Euro
- zur energetischen Sanierung = 2.803.000 Euro
folgender
Objekte
- Schulgebäude Kopernikus-Gymnasium
- Schulgebäude Michaelschule
- Turnhalle Michaelschule
- Aula Josef-Winckler-Zentrum
- Turnhalle Marienschule
- Tunhalle Johannesschule Eschendorf
Der
Ausbau des Kopernikus-Gymnasiums steht unter dem Vorbehalt einer 100%igen Förderung
nach dem ZuInvG.
b)
im Bereich Infrastruktur – insgesamt
3.215.000 Euro
-
zum
Breitbandausbau in bisher nicht angebundenen Ortsteilen (insbesondere
Hauenhorst und Rodde)
-
zur
Sanierung / Erneuerung von Wirtschaftswegen
-
zur
Sanierung / Erneuerung von innerstädtischen Straßen
Die Sanierung innerstädtischer Straßen steht
unter dem Vorbehalt einer 100 %igen Förderung nach dem ZuInvG.
Die Verwaltung wird beauftragt, für die
vorgenannten Maßnahmen umgehend Konzepte zu entwickeln sowie Kostenermittlungen
durchzuführen und zur weitergehenden Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
A. Grundlagen
Der Bundestag hat im Rahmen des
Konjunkturpaketes II am 13. Februar 2009 das Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) als Teil eines umfassenden
Artikelgesetzes beschlossen. Der Bundesrat hat seine Zustimmung am 20. Februar
2009 erteilt. Das Gesetz ist am 05. März 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
worden. Die zwischen Bund und Ländern abzuschließende Verwaltungsvereinbarung (VVZuInvG) ist noch nicht vollständig unterzeichnet.
Investitionsschwerpunkte
/ Förderbereiche sind nach §
3 Abs. 1 ZuInvG
1.
Investitionen
mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a)
Einrichtungen
der frühkindlichen Infrastruktur
b)
Schulinfrastruktur
(insbesondere energetische Sanierung)
c)
Hochschulen
(insbesondere energetische Sanierung)
d)
kommunale
und gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische
Sanierung)
2.
Investitionen
mit Schwerpunkt Infrastruktur
a)
Krankenhäuser
b)
Städtebau
(ohne Abwasser und ÖPNV)
c)
ländliche
Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
d)
kommunale
Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
e)
Informationstechnologie
f)
sonstige
Infrastrukturinvestitionen.
Zur Umsetzung
ZuInvG hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett am 26. Februar 2009
ein Gesetz zur Umsetzung des ZuInvG beschlossen, das am 04. März 2009 im
Landtag eingebracht wurde.
Art. I. enthält das sog. Investitionsförderungsgesetz (InvföG) NRW, welches die Vereinbarung
der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden vom 30. Jan. 2009
(sogen. Zukunftspakt für die Kommunen) gesetzestechnisch umsetzt.
Art. II. hat den Titel „Gesetz zur Errichtung
eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur
Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz). Dieses Gesetz
regelt die Einrichtung, Verwaltung und Auflösung eines Sondervermögens des
Landes, das insbesondere der Vorfinanzierung des von Land und Kommunen zu
erbringenden Eigenanteils in Höhe von 711 Mio. Euro dient.
Über die vorgenannten Gesetzgebungsverfahren hat
die Verwaltung die Fraktionen und den Haupt- und Finanzausschuss jeweils
zeitnah und umfassend informiert. Hierauf wird ergänzend verwiesen.
Nach der vorliegenden Modellrechnung des
Landes erhält die Stadt Rheine insgesamt
11 Mio. Euro, davon entfallen auf den Schwerpunkt
Bildungsinfrastruktur rd. 7,8 Mio. € und auf den Schwerpunkt Infrastruktur 3,2 Mio. €.
B. Umsetzung
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des ZuInvG und des InvföG NRW haben
sich für die Kommunen insgesamt, aber auch für die Stadt Rheine, viele Probleme
und Fragen ergeben.
Eine vom Innenministerium NRW unter Einbeziehung der kommunalen
Spitzenverbände eingesetzte Lenkungsgruppe hat deshalb zur Unterstützung der
Kommunen die umfangreichen Fragen katalogartig gesammelt, beraten und erst
jetzt darauf erste Antworten gegeben. Auf dieser Basis konnte die Verwaltung
Erkenntnisse gewinnen, die es jetzt zulassen, Entscheidungen zur Verwendung der
voraussichtlich der Stadt Rheine zur Verfügung stehenden Finanzhilfen zu
treffen.
So ist inzwischen geklärt, dass Maßnahmen / Projekte zur energetischen
Sanierung, für die Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz gebildet wurden, als
zusätzlich im Sinne des ZuInvG gelten und damit förderbar sind. Klargestellt
wurde inzwischen durch die Begründung zum InvföG NRW auch, dass einerseits der
Breitbandausbau im ländlichen Bereich Teil des Fördertatbestandes
„Informationstechnologie“ ist und andererseits entgegen den vorhergehenden
Verlautbarungen der Förderbereich „ländliche Infrastruktur“ auch den
Wirtschaftswegebau umfasst.
Die Bezugnahme in § 3 Abs. 1 ZuInvG auf Art. 104 b GG schließt derzeit
die Förderfähigkeit wesentlicher und vordringlicher Investitionen und
Sanierungen im kommunalen Bildungs- und Infrastrukturbereich aus. Die
Förderalismuskommission II hat in ihrer abschließenden Sitzung vor diesem
Hintergrund eine Anpassung des Art. 104 b GG empfohlen. Aus der Begründung zu
dem Änderungsvorschlag geht hervor, dass die Förderalismuskommission II im
Falle einer Änderung des Art. 104 b GG davon ausgeht, dass diese bei der Auslegung
des ZuInvG zu berücksichtigen ist. Hierdurch könnten nahezu sämtliche
Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten entfallen.
Deshalb schlägt die Verwaltung vor, im Rahmen der jetzt anstehenden
Beschlussfassung in beiden Förderbereichen die Option für eine breitere
Verwendungsmöglichkeit der Mittel aus dem ZuInvG offen zu halten. Konkret
betrifft dies den Ausbau des Kopernikus-Gymnasiums und die Sanierung
innerstädtischer Straßen. Deren Umsetzung steht deshalb unter dem Vorbehalt
einer 100 %igen Förderung nach dem ZuInvG.
C. Förderverfahren
Im InvföG NRW ist das Förderverfahren geregelt. Die wesentlichen
Inhalte und Bestandteile des Förderverfahrens werden nachstehend dargestellt.
Mittelzuweisung
Nach dem Inkrafttreten des InvföG NRW erhält jede Kommune einen
Mittelzuweisungsbescheid. Die Mittel werden den Kommunen als pauschale Budgets
zugewiesen. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie
regelt in dem Bescheid Einzelheiten des Mittelabrufs, des Nachweises der
Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises,
Art und Weise der elektronischen Übermittlung von Daten und der Rückforderung.
Mittelabruf und Auszahlung
Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt
maßnahme- oder projektbezogen nach Mittelabruf. Bis zur bereitgestellten Höhe
kann dieser bei der Bezirksregierung erfolgen, sobald Mittel zur Begleichung
erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Voraussetzungen
Spätestens mit dem ersten Mittelabruf sind alle erforderlichen
Informationen zur jeweiligen Maßnahme vorzulegen. Dem Mittelabruf ist eine
Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten (oder
seiner/s allgemeinen Vertreterin/s) beizufügen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen,
insbesondere
-
die
Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des ZuInvG
-
die
Zusätzlichkeit der Maßnahme
-
das
Nichtvorliegen einer Doppelförderung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ZuInvG
-
die
Nachhaltigkeit der Maßnahme gem. § 4 Abs. 3 ZuInvG
-
die
Voraussetzungen des § 5 ZuInvG und
-
die
Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gem. § 6
Abs. 2 Satz 2 ZuInvG
gegeben sind.
Abschluss einer Maßnahme
Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich,
spätestens 2 Monate nach der Beendigung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein
Testat der örtlichen Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung
der Mittel beizufügen. Die testierte Beendigungsanszeige gilt als Verwendungsnachweis.
Berichtspflichten
Die Kommune hat der Bezirksregierung vierteljährlich eine Liste der
laufenden und geplanten Investitionsmaßnahmen nach vorgegebenem Muster und
Verfahren (elektronisch) zu übersenden. Die Kommunen berichten der
Bezirksregierung unverzüglich, sobald absehbar wird, dass sie die Mittel nicht
vollständig in Anspruch nehmen können.
D. Frühzeitige Einbindung
der Örtlichen Rechnungsprüfung
Es ist Aufgabe der Kommune, ihre Maßnahmen so zu konzipieren, dass sie
alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Es gibt kein langwieriges Antragsverfahren
und auch keine Prüfung jeder einzelnen Maßnahme durch das Land. Das Land wird
lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen; d.h. es wird offensichtlich
nicht förderfähige Maßnahmen nicht als „laufende Maßnahme“ im Sinne von § 3
Abs. 2 VVZuInvG an den Bund melden, sondern diese an die Kommune zur Prüfung
der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgeben.
Deshalb ist beabsichtigt, die einzelnen Maßnahmen schon zu einem
möglichst frühen Zeitpunkt der örtlichen Rechnungsprüfung vorab zur Prüfung
vorzulegen, damit Zweifel an der Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht erst am
Ende der Maßnahme thematisiert werden, wenn die örtliche Rechnungsprüfung
testieren muss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit vorliegen.
E. Begründung für die Erweiterung
der Tagesordnung
Die bestehende Tagesordnung der Ratssitzung ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 5
GO zu erweitern, weil die Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt keinen
Aufschub duldet, da ansonsten die gesetzlichen Vorgaben zum zeitgerechten
Einsatz der Fördermittel nicht mehr umsetzbar sind.