Betreff
Umsetzung Konjunkturpaket II
Vorlage
156/09
Aktenzeichen
VV K-lt
Art
Nachtragsvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, die der Stadt Rheine durch das Gesetz zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein-Westfalen (Investitionsförderungsgesetz NRW – InvföG) zugewiesenen Mittel in Höhe von voraussichtlich rd. 11.013.000 Euro unter Berücksichtigung der ergänzenden Maßgaben folgendermaßen zu verwenden:

 

a)  im Bereich Bildungsinfrastruktur – insgesamt 7.798.000 Euro

 

      -  zum Ausbau des Kopernikus-Gymnasiums einschl. Einrichtung = 4.994.000 Euro

 

      -  zur energetischen Sanierung                                                   = 2.803.000 Euro

 

         folgender Objekte

         -  Schulgebäude Kopernikus-Gymnasium                               

         -  Schulgebäude Michaelschule                                              

         -  Turnhalle Michaelschule                                                      

         -  Aula Josef-Winckler-Zentrum                                             

         -  Turnhalle Marienschule                                                       

         -  Tunhalle Johannesschule Eschendorf                                  

 

      Der Ausbau des Kopernikus-Gymnasiums steht unter dem Vorbehalt einer 100%igen Förderung nach dem ZuInvG.

 

b)    im Bereich Infrastruktur – insgesamt 3.215.000 Euro

 

-    zum Breitbandausbau in bisher nicht angebundenen Ortsteilen (insbesondere Hauenhorst und Rodde)

-    zur Sanierung / Erneuerung von Wirtschaftswegen

-    zur Sanierung / Erneuerung von innerstädtischen Straßen

 

Die Sanierung innerstädtischer Straßen steht unter dem Vorbehalt einer 100 %igen Förderung nach dem ZuInvG.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für die vorgenannten Maßnahmen umgehend Konzepte zu entwickeln sowie Kostenermittlungen durchzuführen und zur weitergehenden Entscheidung vorzulegen.


Begründung:

 

A. Grundlagen

 

Der Bundestag hat im Rahmen des Konjunkturpaketes II am 13. Februar 2009 das Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) als Teil eines umfassenden Artikelgesetzes beschlossen. Der Bundesrat hat seine Zustimmung am 20. Februar 2009 erteilt. Das Gesetz ist am 05. März 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die zwischen Bund und Ländern abzuschließende Verwaltungsvereinbarung (VVZuInvG) ist noch nicht vollständig unterzeichnet.

 

Investitionsschwerpunkte / Förderbereiche sind nach § 3 Abs. 1 ZuInvG

 

1.     Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a)     Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur

b)     Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)

c)     Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)

d)     kommunale und gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)

 

2.     Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

a)     Krankenhäuser

b)     Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)

c)     ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)

d)     kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)

e)     Informationstechnologie

f)      sonstige Infrastrukturinvestitionen.

 

Zur Umsetzung ZuInvG hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett am 26. Februar 2009 ein Gesetz zur Umsetzung des ZuInvG beschlossen, das am 04. März 2009 im Landtag eingebracht wurde.

 

Art. I. enthält das sog. Investitionsförderungsgesetz (InvföG) NRW, welches die Vereinbarung der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden vom 30. Jan. 2009 (sogen. Zukunftspakt für die Kommunen) gesetzestechnisch umsetzt.

 

Art. II. hat den Titel „Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz). Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, Verwaltung und Auflösung eines Sondervermögens des Landes, das insbesondere der Vorfinanzierung des von Land und Kommunen zu erbringenden Eigenanteils in Höhe von 711 Mio. Euro dient.

 

Über die vorgenannten Gesetzgebungsverfahren hat die Verwaltung die Fraktionen und den Haupt- und Finanzausschuss jeweils zeitnah und umfassend informiert. Hierauf wird ergänzend verwiesen.

 

Nach der vorliegenden Modellrechnung des Landes erhält die Stadt Rheine insgesamt 11 Mio. Euro, davon entfallen auf den Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur rd. 7,8 Mio. € und auf den Schwerpunkt Infrastruktur 3,2 Mio. €.

 

B. Umsetzung

 

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des ZuInvG und des InvföG NRW haben sich für die Kommunen insgesamt, aber auch für die Stadt Rheine, viele Probleme und Fragen ergeben.

 

Eine vom Innenministerium NRW unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände eingesetzte Lenkungsgruppe hat deshalb zur Unterstützung der Kommunen die umfangreichen Fragen katalogartig gesammelt, beraten und erst jetzt darauf erste Antworten gegeben. Auf dieser Basis konnte die Verwaltung Erkenntnisse gewinnen, die es jetzt zulassen, Entscheidungen zur Verwendung der voraussichtlich der Stadt Rheine zur Verfügung stehenden Finanzhilfen zu treffen.

 

So ist inzwischen geklärt, dass Maßnahmen / Projekte zur energetischen Sanierung, für die Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz gebildet wurden, als zusätzlich im Sinne des ZuInvG gelten und damit förderbar sind. Klargestellt wurde inzwischen durch die Begründung zum InvföG NRW auch, dass einerseits der Breitbandausbau im ländlichen Bereich Teil des Fördertatbestandes „Informationstechnologie“ ist und andererseits entgegen den vorhergehenden Verlautbarungen der Förderbereich „ländliche Infrastruktur“ auch den Wirtschaftswegebau umfasst.

 

Die Bezugnahme in § 3 Abs. 1 ZuInvG auf Art. 104 b GG schließt derzeit die Förderfähigkeit wesentlicher und vordringlicher Investitionen und Sanierungen im kommunalen Bildungs- und Infrastrukturbereich aus. Die Förderalismuskommission II hat in ihrer abschließenden Sitzung vor diesem Hintergrund eine Anpassung des Art. 104 b GG empfohlen. Aus der Begründung zu dem Änderungsvorschlag geht hervor, dass die Förderalismuskommission II im Falle einer Änderung des Art. 104 b GG davon ausgeht, dass diese bei der Auslegung des ZuInvG zu berücksichtigen ist. Hierdurch könnten nahezu sämtliche Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten entfallen.

 

Deshalb schlägt die Verwaltung vor, im Rahmen der jetzt anstehenden Beschlussfassung in beiden Förderbereichen die Option für eine breitere Verwendungsmöglichkeit der Mittel aus dem ZuInvG offen zu halten. Konkret betrifft dies den Ausbau des Kopernikus-Gymnasiums und die Sanierung innerstädtischer Straßen. Deren Umsetzung steht deshalb unter dem Vorbehalt einer 100 %igen Förderung nach dem ZuInvG.

 

C. Förderverfahren

 

Im InvföG NRW ist das Förderverfahren geregelt. Die wesentlichen Inhalte und Bestandteile des Förderverfahrens werden nachstehend dargestellt.

 

Mittelzuweisung

 

Nach dem Inkrafttreten des InvföG NRW erhält jede Kommune einen Mittelzuweisungsbescheid. Die Mittel werden den Kommunen als pauschale Budgets zugewiesen. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie regelt in dem Bescheid Einzelheiten des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, Art und Weise der elektronischen Übermittlung von Daten und der Rückforderung.

 

Mittelabruf und Auszahlung

 

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt maßnahme- oder projektbezogen nach Mittelabruf. Bis zur bereitgestellten Höhe kann dieser bei der Bezirksregierung erfolgen, sobald Mittel zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

 

Voraussetzungen

 

Spätestens mit dem ersten Mittelabruf sind alle erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vorzulegen. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten (oder seiner/s allgemeinen Vertreterin/s) beizufügen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere

 

-    die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des ZuInvG

-    die Zusätzlichkeit der Maßnahme

-    das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ZuInvG

-    die Nachhaltigkeit der Maßnahme gem. § 4 Abs. 3 ZuInvG

-    die Voraussetzungen des § 5 ZuInvG und

-    die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 ZuInvG

 

gegeben sind.

 

Abschluss einer Maßnahme

 

Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens 2 Monate nach der Beendigung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beizufügen. Die testierte Beendigungsanszeige gilt als Verwendungsnachweis.

 

Berichtspflichten

 

Die Kommune hat der Bezirksregierung vierteljährlich eine Liste der laufenden und geplanten Investitionsmaßnahmen nach vorgegebenem Muster und Verfahren (elektronisch) zu übersenden. Die Kommunen berichten der Bezirksregierung unverzüglich, sobald absehbar wird, dass sie die Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen können.

 

D. Frühzeitige Einbindung der Örtlichen Rechnungsprüfung

 

Es ist Aufgabe der Kommune, ihre Maßnahmen so zu konzipieren, dass sie alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Es gibt kein langwieriges Antragsverfahren und auch keine Prüfung jeder einzelnen Maßnahme durch das Land. Das Land wird lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen; d.h. es wird offensichtlich nicht förderfähige Maßnahmen nicht als „laufende Maßnahme“ im Sinne von § 3 Abs. 2 VVZuInvG an den Bund melden, sondern diese an die Kommune zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgeben.

 

Deshalb ist beabsichtigt, die einzelnen Maßnahmen schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der örtlichen Rechnungsprüfung vorab zur Prüfung vorzulegen, damit Zweifel an der Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht erst am Ende der Maßnahme thematisiert werden, wenn die örtliche Rechnungsprüfung testieren muss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit vorliegen.

 

E. Begründung für die Erweiterung der Tagesordnung

 

Die bestehende Tagesordnung der Ratssitzung ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 5 GO zu erweitern, weil die Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Aufschub duldet, da ansonsten die gesetzlichen Vorgaben zum zeitgerechten Einsatz der Fördermittel nicht mehr umsetzbar sind.