Betreff
Eintragung von 2 landwirtschaftlich genutzten Flächen als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Rheine - Einleitung des Eintragungsverfahrens gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW
Vorlage
172/09
Aktenzeichen
FB 5.6-gr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss stimmt der Einleitung des Verfahrens gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW zur Eintragung der in der Anlage 1 dargestellten, landwirtschaftlich genutzten Flächen als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Rheine zu.


Begründung:

 

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Archäologie für Westfalen – beantragt mit Schreiben vom 16. Februar 2009 die Eintragung dieser Flächen als ortsfestes Bodendenkmal – mehrperiodiger Siedlungs- und Bestattungsplatz „Klusenweg“, Bereiche Nordwest und Ost – in die Denkmalliste der Stadt Rheine.

 

Die Denkmalwürdigkeit der Eintragung dieser Flächen als Bodendenkmal wird in dem als Anlage 2 beigefügten Antragsschreiben ausführlich begründet.

 

Die Eintragung dieser Flächen als Bodendenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Rheine hätte zur Folge, dass alle Eingriffe in diese Bodendenkmäler, d. h. alle Tiefbauarbeiten, gemäß § 12 in Verbindung mit § 9 des Denkmalschutzgesetzes NRW einer Erlaubnis der Stadt Rheine als Untere Denkmalbehörde bedürfen. Diese Erlaubnisse können nur im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe erteilt werden.

 

Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.

 

Auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes für diese Bereiche mit dem Ziel der Bebauung dieser Flächen ist möglich, wenn vorher dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe die Möglichkeit eingeräumt wird, archäologische Grabungen durchzuführen. Gemäß § 14 des Denkmalschutzgesetzes NRW müsste die betreffende Fläche dann für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren zum Grabungsschutzgebiet erklärt werden.

 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW auch für den Fall, dass diese Flächen nicht als Bodendenkmal eingetragen werden, bei der Entdeckung verdächtiger Funde (z. B. bei Bauarbeiten) die Stadt Rheine als Untere Denkmalbehörde bzw. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe eingeschaltet werden müssen. Auch in diesem Fall ist dann dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe die Möglichkeit zur Untersuchung der betreffenden Fläche einzuräumen.

 

Die Eigentümer der beiden Flächen sind über den Antrag des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens wird ihnen formell im Rahmen der Anhörung die Gelegenheit gegeben werden, sich zu der beabsichtigten Eintragung der Flächen als Bodendenkmal zu äußern.

 

Der LWL – Archäologie für Westfalen wird im Rahmen des förmlichen Eintragungs-verfahrens die Kosten einer eventuell durchzuführenden archäologischen Grabung überschlägig ermitteln.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die Stadt Rheine aufgrund der fachlichen Begründung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gesetzlich verpflichtet ist, ein Eintragungsverfahren einzuleiten.


Anlagen:

 

Anlage 1:                Übersichtsplan mit Darstellung der beiden Flächen

Anlage 2:                Antrag des LWL vom 16. Februar 2009