Betreff
6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. R 21, Kennwort: "Vogelstange", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
010/06
Art
Beschlussvorlage

Vorbemerkung/Kurzerläuterung:

 

Im Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ am 21. September 2005 war es abgelehnt worden, eine Änderung des Bebauungsplanes durchzuführen.

 

Nunmehr beantragt Herr Wissing erneut mit Schreiben vom 11.11. 2005 eine Änderung des Bebauungsplanes R 21, Kennwort: „Vogelstange“. Entgegen dem Antrag vom 13. Mai 2005 soll nunmehr lediglich die derzeitige Gartenfläche bis zum Stallgebäude mit überbaubarer Fläche ausgewiesen werden.

 

Entsprechend diesem letzten Antrag ist die 6. Änderung des Bebauungsplanes vorbereitet worden.

 

Vor Durchführung der Planung ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln, dass die entsprechende Kompensation auf eigenen geeigneten Flächen – außerhalb des Bebauungsplanes - durchgeführt und gesichert wird.

 

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.               Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 4 sowie § 13 BauGB, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. R 21, Kennwort: „Vogelstange“, der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren zu ändern.

 

Es wird festgestellt, dass

 

a)    die Neuausweisung von überbaubarer Fläche innerhalb des WA-Gebietes auf derzeitigen Freiflächen (Garten) und der Wegfall von überbaubarer Fläche für Nebenanlagen im Bereich des schützenswerten Eichenbestandes im Bereich des Flurstückes 186, Flur 38 Gem. Rheine r. d. Ems, die Grundzüge der Planung nicht berührt;

 

b)    die Änderung nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens vorbereitet bzw. begründet, das einer Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, und dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen;

 

c)     aufgrund der unwesentlichen Auswirkungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von einer Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB (so genannte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung) abgesehen wird.

 

 

 

 

 

II.       Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Die 6. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. R 21, Kennwort: „Vogelstange“, wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB durchgeführt.

 

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.      Offenlegungsbeschluss

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der 6. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. R 21, Kennwort: „Vogelstange“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen.

 

Der Änderungsbereich bezieht sich auf das Flurstück 186, Flur 38, Rheine rechts der Ems, und befindet sich in einem Bereich, der durch die Straßen Binsenweg, Haselweg und Am Moosgraben begrenzt wird.

 

Der Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.