VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich auf das 1,2 ha große Grundstück eines aufgegebenen Gewerbebetriebes im Bereich Hafenbahn/Ho-vestraße. Für das Gelände bzw. die aufstehenden Gebäude wird derzeit eine Nachfolgenutzung gesucht. Für den Bereich besteht kein Bebauungsplan, vielmehr richtet sich die Zulässigkeit möglicher neuer Nutzungen nach § 34 BauGB. Entsprechend dem Gebietscharakter als faktisches Gewerbegebiet sind u.a. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten allgemein und Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. Aufgrund der räumlichen Nähe zur Innenstadt sind bereits mehrere Anfragen in Hinsicht auf entsprechende Nutzungsänderungen bei der Stadt Rheine eingegangen.
Durch das Aufstellungsverfahren soll insgesamt sichergestellt werden, dass das Grundstück wieder einer „klassischen“ gewerblichen Nutzung zugeführt wird. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens soll zum Schutz der Innenstadt und des Grundzentrums Dorenkamp der Handel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen werden. Dies entspricht den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Rheine, das der Rat der Stadt Rheine im November 2005 einstimmig beschlossen hat, um die bestehenden Zentren im Stadtgebiet zu stärken und die Ansiedlung von neuen Handelsbetrieben zu steuern.
Um den Bereich wieder einer „klassischen“ gewerblichen Nutzung durch produzierende oder verarbeitende Gewerbebetriebe zu zuführen, sollen auch bestimmte gem. § 8 Abs. 3 BauNVO in Gewerbegebieten an sich ausnahmsweise zulässigen Nutzungen durch entsprechende textliche Festsetzungen ausgeschlossen werden. Hierzu zählen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten. Mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten werden an diesem Standort z. B. auch Spielhallen unzulässig.
Da es sich um eine Innenentwicklung handelt, soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 09. März 2009 bis einschließlich 30. März 2009 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben, obwohl dieses im beschleunigten Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten bis zum 6. April 2009 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Über die innerhalb der oben genannten Fristen vorgebrachten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB
1.1 Eigentümer eines
Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes; Postfach 1240, 48457
Schüttorf
Schreiben vom 20. 03. 2009
Inhalt:
„hiermit erhebt
die Firma Arnold Lammering GmbH & Co. KG einen offiziellen Einspruch gegen
die von Ihnen geplante Änderung des Bebauungsplanes, welche ausschließlich das
in unserem Besitz befindliche Grundstück betrifft.
Wir bitten um
Bestätigung und Kontaktaufnahme“.
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass aufgrund der Anregung mit dem Grundstückseigentümer am 29. Mai 2009 ein Gespräch mit Vertretern der Stadt Rheine stattgefunden hat. Bezogen auf die Inhalte des Bauleitplanes wurde dabei der Wunsch geäußert, die restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes in Hinblick auf mögliche Nutzungen zu lockern. Insbesondere soll der generelle Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen überdacht werden. Dieser Anregung wird in der Weise gefolgt, als Betriebsleiterwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen – optimierte Gebäudestellung, passive Schallschutzmaßnahmen – zulässig werden. Eine entsprechende textliche Festsetzung wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
Bezogen auf den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben erfolgt ebenfalls eine Zurücknahme der bisherigen Festsetzung: Der Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten entsprechend der Rheiner Liste bleibt unzulässig, der sonstige Einzelhandel wird jedoch zulässig. Damit wird der bisherigen Nutzung des Grundstücks im Geltungsbereich Rechnung getragen, da hier bisher ein Handelsbetrieb aus dem Bereich Sanitär/Heizung sowie Stahl/ und Bauzubehör ansässig war.
1.2. Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2.1
Kreis
Steinfurt, 48563 Steinfurt
Stellungnahme vom 06. 04. 2009
Inhalt:
„zum o.g.
Planungsvorhaben werden folgende Anregungen vorgetragen:
Kreisstraßenbau
Hinweis:
Aus planerischer und
straßenbautechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte
Aufstellung des Bebauungsplanes.
In der Begründung
(vgl. Pkt. 5.1) sollte richtiggestellt werden, dass die Zuwegung zum Grundstück
über die K 69 (Hafenbahn)/B 481 (Hovestraße) erfolgt. Die vorhandenen Zufahrten
sollten entsprechend der Planzeichenverordnung fixiert werden (PlanZV, 6.;
Einfahrtsbereich sowie Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt).
Bodenschutz,
Abfallwirtschaft
Der aufgestellte
Bebauungsplan soll der planerischen Nachnutzung des Betriebsgrundstückes der
Fa. x GmbH & Co. dienen, von dem zumindest
Teile im Altlastenkataster des Kreises Steinfurt als Verdachtsfläche erfasst
sind.
Auf dem Grundstück
wurde in den 50-ern bis in die 80-er Jahre ein Ölumschlagplatz in Form eines
Fass und später eines Tanklagers de Shell AG betrieben. Untergeordnet wurden
auch Vergaserkraftstoffe gelagert. Nach durchgeführter Bauaktenrecherche kam es
hierbei bereits in der 60-er Jahre zu Belastungen des Bodens.
In den 80-er Jahren
wurde ölverunreinigter Boden, vermutlich im Zuge von Baumaßnahmen, entsorgt.
Zum Teil wurden Bodenuntersuchungen der entstandenen Sanierungsgruben
vorgenommen, die sich aber nicht mehr lokalisieren lassen und nach heutigen
Gesichtspunkten auch nicht als ausreichend bezeichnet werden können, da z. T.
die Gruben bereits vor der Probenentnahme verfüllt waren.
1998 wurde im Auftrag
der Deutschen Bahn eine „Historische Recherche“ durchgeführt. Die Gutachter
gingen nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass im Nahbereich
zur heutigen Straße „Hafenbahn“ eine Tankstelle für Kfz betrieben wurde. Die
daraufhin durchgeführten orientierenden Bodenuntersuchungen mittels zweier
Rammkernsondierungen im Jahre 1999 wurden außerhalb des Tanklagers in einem
Grünstreifen zwischen der Straße und einer heutigen Halle vorgenommen. Die
Analysen ergaben keinerlei Auffälligkeiten.
Auf dem Gelände wird
heute ein Stahl- und Glashandel betrieben. Bei der Bearbeitung von Stahl
innerhalb eines solchen Betriebes können untergeordnet umweltrelevante Stoffe
wie z.B. Bohremulsionen zum Einsatz kommen.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf dem
Gelände aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht ausgeschlossen werden
kann.
Hinweis.
Ich bitte als
textlichen Hinweis mit aufzunehmen, dass „erdbauliche Arbeiten (z.B.
Gründungsmaßnahmen/Ausschachtungen von Rohr- oder Leitungsgräben) in enger
Abstimmung mit der unteren Bodenschutz-/Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises
Steinfurt zu erfolgen haben, um ggf. eine ordnungsgemäße Entsorgung von
belasteten Boden/Bauschutt zu gewährleisten.
Ebenso bitte ich
sicherzustellen, dass die untere Bodenschutz-/Abfallwirtschaftsbehörde in
baurechtlichen Verfahren beteiligt wird.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen. Der Anregung hinsichtlich der Zuwegung wird gefolgt, die Begründung wird entsprechend korrigiert und in der Planzeichnung werden die gegenwärtig vorhandenen Zu- und Abfahrtsbereiche gekennzeichnet.
Der Anregung hinsichtlich der Abstimmung von Erdbauarbeiten mit der unteren Bodenschutz-/Abfallwirtschaftsbehörde wird gefolgt, der bereits im Planentwurf enthaltene Hinweis zu Altlasten wird entsprechend angepasst.
Der Forderung nach einer Beteiligung der unteren Bodenschutz-/Abfallwirtschaftsbehörde im baurechtlichen Verfahren wird durch Aufnahme einer textlichen Festsetzung entsprochen.
2.2
Industrie-
und Handelskammer Nord Westfalen, Postfach 4024, 48022 Münster
Stellungnahme vom 06. 04. 2009
Inhalt:
„zum Entwurf des oben
genannten Bebauungsplanes gibt die IHK Nord Westfalen folgende Stellungnahme
ab:
Wir haben zum
Planentwurf keine Bedenken und wir unterstützen die Planungsabsichten, das
Plangebiet „klassischen“ Gewerbebetrieben vorzubehalten und den Einzelhandel
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten sowie die nur
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 – 3 auszuschließen.
Wir haben lediglich
eine Anregung.
Um die Angebotspalette
für Ansiedlungen zu erweitern, empfehlen wir, ausnahmsweise Betriebsarten der
Abstandsklasse VII zuzulassen, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist.
Eine derartige Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sollte in die textliche
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung – hier 1.1 – aufgenommen werden.“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung hinsichtlich der Betriebsarten der Abstandsklasse VII wird gefolgt, eine entsprechende textliche Festsetzung wird in den Planentwurf aufgenommen.
2.3
TBR
Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine
Stellungnahme vom 23. 03. 2009
Inhalt:
„lt. Herrn Roling,
Leiter Straße, sind folgende Änderungen zu berücksichtigen:
- Zu den textlichen Festsetzungen, III. Hinweise,
3.1 Versickerung:
Die Bezeichnung „Stadt Rheine“ ist durch „Technische Betriebe Rheine
AöR“ zu ersetzen.
- Zu der Begründung, Punkt 4.5 und 5.1:
Die Bezeichnung „städtisches Entwässerungsnetz“ ist durch „Entwässerungsnetz
der Technischen Betriebe Rheine AöR“ zu ersetzen.
Fragen hierzu
beantwortet Ihnen gerne Herr Roling (Tel. 939-478).
Weitere
Bedenken/Anregungen gibt es aus unserer Sicht nicht.“
Abwägungsempfehlung:
Den Anregungen wird gefolgt: sowohl die textliche Festsetzung als auch die Begründung werden entsprechend geändert.
2.4
Bezirksregierung
Arnsberg, In der Krone 31, 58099 Hagen
Stellungnahme vom 13. Juli 2009
Inhalt:
„Antrag auf
Luftbildauswertung der Stadt Rheine vom 03. 07. 2009, Ortsbezeichnung: Rheine,
Hafenbahn 1
Zu dem o.a. Vorgang
ergeht folgende Stellungnahme:
Der Antrag wurde auf
der Basis der zur Zeit vorhandenen Unterlange geprüft. Dabei wurden eindeutige
Beweise auf eine Kampfmittelbelastung der beantragten Fläche festgestellt
(Indikator 3): sehr starkes Bombenabwurfgebiet.
Nach meiner fachlichen
Beurteilung sehe ich weitere Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung als
erforderlich an und empfehle:
- systematische Oberflächendetektion im
Bereich
- bei Ramm- oder Bohrarbeiten mit schwerem
Gerät vorab Sondierungsbohrungen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst
Westfalen-Lippe.
Bei Fragen zur
weiteren Abwicklung von Sicherungs- und Räummaßnahmen Vorort besteht für die
örtliche Ordnungsbehörde die Möglichkeit, mit Herrn Schmitz (Tel.:
02331/6927-3885) Kontakt aufzunehmen.
Es konnten alliierte
Luftbilder bis zum 24. 03. 1945 ausgewertet werden.
Allgemeines:
Weist bei Durchführung
der Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder
werden verdächtige Gegenständige beobachtet, sind die Arbeiten sofort
einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde
oder Polizei zu verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Der im Bebauungsplan enthaltene textliche Hinweis auf
Kampfmittel wird entsprechend der Anregung angepasst.
2.5 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
I. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 324, Kennwort: "Hafenbahn/Hovestraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die
nördliche Grenze des Flurstücks 1840,
im Osten: durch die östliche Grenze des Flurstücks 1840 und die
Westseite der „Hafenbahn“,
im Süden: durch die südliche
Grenze des Flurstücks 1840,
im Westen: durch die westliche
Grenze des Flurstücks 1840.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche
Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplanentwurf geometrisch
eindeutig festgelegt.