VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 5. Dezember 2005 bis einschließlich 9. Januar 2006 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein –
Westfalen, Niederlassung Münster, Postfach 4807 , 48027 Münster;
Stellungnahme vom 23. Dezember 2005
Inhalt:
-
Gegen die
Aufstellung des überarbeiteten Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes bezieht sich nur auf
einen Teil des gesamten Erschließungskonzeptes.
Wie in ihrer Begründung beschrieben, wird die Straße „Im Lau“ in Richtung Norden verlegt und künftig an die Straße „Im Lied“ angebunden. Die Erschließung erfolgt somit gebündelt über die Straße „Im Lied“ zur Landesstraße 591.
Vor diesem Hintergrund rege ich aufgrund der erhöhten
Linksabbiegevorgänge im Zuge der L 591 an, die Fahrbahn gemäß RAS-K_1 auf 5,50
aufzuweiten, um so die Sicherheit und Leichtigkeit weiterhin zu gewährleisten.
Die Flächen hierfür sollten planungsrechtlich im vorliegenden B-Plan
festgesetzt werden. -
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass die oben beschriebenen Anregung bereits im Bebauungsplan berücksichtigt wurde. Die benötigten Flächen für den Ausbau der L 591 wurden im Bebauungsplan festgesetzt
2.2
Energie- und Wasserversorgung Rheine
GmbH, Hafenbahn 10, 48431 Rheine
Stellungnahme vom 25. Februar 2005
Inhalt:
-
"Die im Bebauungsplan, nördlich der
Eisenbahnlinie, ausgewiesene Straßenverkehrsfläche überplant das Flurstück 372
Eigentümer EWR Rheine welches mit einer Trafostation überbaut ist.
Aus diesem Grund kann einer
Überplanung nicht zugestimmt werden.
Es besteht jedoch die
Möglichkeit, den Standort der Trafostation zu verlegen, Hierfür ist der EWR
gegebenenfalls eine Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen und die Kosten für
die Versetzung der Station sind vom Verursacher zu tragen.
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wurde. Im Bebauungsplan ist eine neue Fläche für eine Trafostation bereits ausgewiesen. Diese Fläche grenzt südwestlich direkt an das Flurstück 372 an.
2.3 Fachbereich
5.3, Verkehr der Stadt Rheine
Stellungnahme vom 15. Dezember 2006
Inhalt:
-
"Zum Bebauungsplanentwurf Nr. 108,
Kennwort: „Im Lied Süd – Teil A“, der Stadt Rheine, nebst vorläufiger
Begründung bestehen aus der Sicht der Verkehrsplanung keine Bedenken. Um
Zufahrten von und zur Landstraße auszuschließen, wird angeregt, den Bereich
entlang der L 591 als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt darzustellen.
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird. Im Bebauungsplan wird eine Zu- und Abfahrtsverbot entlang der L 591 festgesetzt.
2.4 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses
"Planung
und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
III. Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB (gegebenenfalls)
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die ergänzende Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbotes,
die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden,
b)
die betroffene Öffentlichkeit der o.g. Änderung
zugestimmt hat durch diese marginale Korrektur nicht unmittelbar betroffen wird.
c) die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)
wird der Bebauungsplan Nr. 108 , Kennwort: " Im Lied Süd –Teil A ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 108 , Kennwort: " Im Lied Süd – Teil A ", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Begründung