Betreff
Bebauungsplan Nr.310, Kennwort: "Hessenweg / Brochtruper Straße", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB II. Beschluss über die Abwägungsempf. des StewA III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauG IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
292/09
Aktenzeichen
PG 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen Baurechte für Wohngebäude entlang des Hessenweges und der Brochtruper Straße geschaffen werden und es soll der Bestand gesichert werden.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist im Flächennutzungsplan bis auf eine kleine Waldfläche im Süden des Planbereiches als "Wohnbaufläche" dargestellt.

 

Insofern ist die Mobilisierung dieser Bauflächen mit einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.

 

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 11. Mai 2009 bis einschließlich 12. Juni 2009 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegen ebenfalls bei.

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1    Stadtteilbeirat Hauenhorst / Catenhorn;

         Schreiben vom 20. April 2009

 

Inhalt:

 

„Der Stadtteilbeirat Hauenhorst / Catenhorn hat die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Kenntnis genommen. Gegen die Abrundung der Wohnbebauung des südlichen Bereiches unseres Stadtteiles besteht aus unserer Sicht keine Bedenken.

Erhebliche Bedenken wurden aber im Stadtteilbeirat gegen die Festlegung einer Straßentrasse für den Hessenweg in einer Breite von 12 Metern laut. Der Hessenweg hat keine übergeordnete Verkehrsfunktion, die eine derartige Straßenbreite erforderlich macht.

Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung einer Hand voll Häuser an der südlichen Seite des Hessenweges. Zwischen Magnolienweg und Brochtruper Straße wird der Hessenweg somit zur Anwohnerstraße mit der Folge einer notwendigen Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung.

Der Stadtteilbeirat Hauenhorst / Catenhorn bittet um die Reduzierung der Verkehrsfläche auf das unbedingt notwendige Maß. Die nicht benötigten Flächen sollten von den/dem Eigentümern der Bauerwartungsflächen erworben werden.“

 

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand entsprochen wird, indem die auszubauende Parzellenbereite des Hessenweges auf das notwendige Maß von 11,00 m reduziert wird. Aufgrund der Reduzierung des Hessenweges wird die zusätzlich geplante öffentliche Verkehrsfläche entlang des Hessenweges wieder in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt.

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1    Technische Betriebe Rheine AÖR, Rheine;

          Stellungnahme vom 10. Juni 2009

 

Inhalt:

 

Abtlg. Entwässerung:

 

          „Zu Punkt 5.4, Absatz 2:

Der Planbereich ist nicht im Zentralenabwasserplan der TBR berücksichtigt. Das anfallende Schmutzwasser kann über das vorhandene Entwässerungssystem abgeleitet werden. Es ist zu prüfen, ob der vorhandene Mischwasserkanal in der Brochtuper Straße die zusätzlichen Mengen an Regenwasser aufnehmen kann, oder ob eine Regenrückhaltung des Regenwassers erforderlich ist“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, indem der Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen wird.

 

Inhalt:

 

Abtlg. Straßen/Verkehrsplanung:

 

Der Bauausschuss der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 22. April 2009 mehrheitlich beschlossen, dass die auszubauende Parzellenbreite des Hessenweges zwischen der K 77 und dem Magnolienweg mit 11,00 m festgesetzt werden soll. Die Darstellung einer zusätzlichen Verkehrsfläche im Bereich des Hessenweges ist somit aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes zu entfernen. Die Eckabrundung im Bereich des Magnolienweges mit dem Radius r = 6,00 m ist beizubehalten. Die weiteren Anregungen wurden bereits berücksichtigt.

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand entsprochen wird, indem die auszubauende Parzellenbereite des Hessenweges auf das notwendige Maß von 11,00 m reduziert wird. Aufgrund der Reduzierung des Hessenweges wird die zusätzlich geplante öffentliche Verkehrsfläche entlang des Hessenweges wieder in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt.

Die Eckabrundung im Bereich des Magnolienweges mit dem Radius r= 6,00 m wird beibehalten.

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 016/09) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Umwandlung der geplanten Verkehrsfläche entlang des Hessenweges in ein allgemeines Wohngebiet und die dadurch verursachte Verschiebung der Baugrenze entlang des Hessenweges um 1,00 m

          die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die betroffene Öffentlichkeit die o.g. Änderung gefordert hat

sowie

c)      die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die o.g. Änderung ebenfalls gefordert haben.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514)

wird der Bebauungsplan Nr. 310, Kennwort: "Hessenweg / Brochtruper Straße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 310, Kennwort: " Hessenweg / Brochtruper Straße ", der Stadt Rheine der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan teilweise widerspricht und demzufolge einer Anpassung im Wege der Berichtigung, ohne weiteren politischen Beschluss bedarf.