Betreff
Einziehung eines unbenannten Weges im Ortsteil Elte zwischen Wischmannstraße und Zur Alten Ems
Vorlage
212/06
Aktenzeichen
FB 5.7.2-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass aufgrund der amtlichen Bekanntmachung gegen die Absicht der Stadt Rheine, den unbenannten Weg im Ortsteil Elte zwischen Wischmannstraße und Zur Alten Ems, Gemarkung Elte, Flur 17, Flurstück 386, einzuziehen, keine Einwendungen erhoben wurden.

 

Einziehungsbeschluss

 

Der unbenannte Weg im Ortsteil Elte zwischen der Wischmannstraße und Zur Alten Ems, Gemarkung Elte, Flur 17, Flurstück 386, wird hiermit gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 


Begründung:

 

Der Weg ist in der Zusammenlegungssache Elte im Jahre 1925 entstanden. Im dazu gehörigen Rezess ist dieser Weg als öffentlicher Weg zur Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewidmet worden. Gründe zur Endwidmung des Weges sind dann gegeben, wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr besitzt oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung sprechen.

 

Die Wegefläche soll als Abgrenzung zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlichen Flächen begrünt werden. In der Örtlichkeit ist auch erkennbar, dass dieser Weg nicht mehr von der Öffentlichkeit benutzt wird. Demnach ist eine Verkehrsbedeutung des Weges nicht mehr gegeben, folglich sind die Rechtsgrundlagen für die Einziehung des Weges vorhanden.

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung vom 15. November 2000 unter Vorl.-Nr. 554/00 beschlossen worden. Die amtliche Bekanntmachung ist am 9. Dezember 2000 erfolgt. Gegen die Einziehung sind Einwendungen nicht erhoben worden.

 

Das Einziehungsverfahren ist nunmehr zum Abschluss zu bringen.


Anlagen:

 

Anlage 1: Auszug aus der DGK 5