VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Den Anstoß für diese
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 268, Kennwort:
„Elsa-Brändström-Weg“, gab der Wunsch des Eigentümers des Gebäudes
Droste-Hülshoff-Straße 106 auf Erwerb der im rechtsverbindlichen Bebauungsplan
dargestellten öffentlichen Grünfläche zwecks Arrondierung seiner Liegenschaft.
In diesem
Zusammenhang stellte sich heraus, dass die überbaubare Fläche im Bereich der
Flurstücke 182 und 157 modifiziert bzw. den örtlichen Gegebenheiten angepasst
werden muss.
Des Weiteren besteht
der Wunsch des Eigentümers Droste-Hülshoff-Straße 98 auf Realisierung eines
Wintergartens.
Insofern ergeben
sich folgende Änderungen:
a) Umwandlung von öffentlicher Grünfläche in private Grünfläche im
Bereich der Flurstücke 151 und 152 und
b) Modifizierung bzw. Erweiterung der überbaubaren Fläche im Bereich
der Flurstücke 156, 157, 182 und des Flurstückes 165, einhergehend mit den
örtlichen Gegebenheiten, da die unter Erhaltungsgebot stehenden Bäume nicht
mehr existent sind.
Die Stadt Rheine
verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, da
überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für die Planung bestehen und diese den
stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung; liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 den Bebauungsplan Nr. 268, Kennwort: "Elsa-Brändström-Weg", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die Flurstücke 151, 152, 156, 157, 182 und 165. Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 124, Gemarkung Rheine-Stadt.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplanänderungsentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 268, Kennwort: "Elsa-Brändström-Weg", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen:
Anlage 1 – Planausschnitt ALT
Anlage 2 – Planausschnitt NEU
Anlage 3 – Begründung 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 268, Elsa-Brändström-Weg