Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Wiedereinrichtung der Stadtteilbeiräte der Stadt Rheine nach Maßgabe der in Ergänzung zu § 4 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine beschlossenen Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte in der als Anlage 3 beigefügten Fassung vom 15. Dezember 2009.
Begründung:
Der Rat der Stadt Rheine hat im Jahr 2000 erstmals die Einrichtung von Stadtteilbeiräten zur Aktivierung und Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Engagement sowie zur Fortsetzung des stadtteilorientierten Dialogs zwischen Einwohner(innen), Rat und Verwaltung beschlossen.
inhaltlicher
Rückblick
Einen Überblick über die inhaltliche Arbeit der elf Stadtteilbeiräte im Zeitraum vom Jahr 2005 bis 2009 bietet die Vorlage Nr. 098/09, Sachstandsbericht zur Arbeit der Stadtteilbeiräte, die zur Information als Anlage 1 beigefügt ist.
Die Stadtteilbeiräte stellen eine geeignete Beteiligungsform dar, die die repräsentative Demokratie einerseits ergänzt und anderseits die Eigeninitiative der Bürgerinnen und Bürger für ihr unmittelbares Wohn- und Lebensumfeld fördert.
Als Erfolgsfaktoren für die Arbeit der Stadtteilbeiräte können definiert werden:
Einheitliches Selbstverständnis über die Rolle Stadtteilbeiräte, um
Überforderung und Enttäuschung zu vermeiden.
Das Selbstverständnis eines Stadtteilbeirates kann sein:
- Der Stadtteilbeirat ist Bindeglied zwischen Rat, Verwaltung und Bürgerschaft.
- Der Stadtteilbeirat ist Initiator, Mitgestalter oder Begleiter von stadtteilbezogenen Projekten.
- Der Stadtteilbeirat bietet eine Plattform für die Diskussion von Themen mit stadtteilbezogener Bedeutung und kann die Funktion eines Moderators für die Meinungsbildung übernehmen.
- Der Stadtteilbeirat bündelt Interessen der Bürgerinnen und Bürger und gibt diese bei Bedarf an Rat und Verwaltung weiter.
Unterstützung und Begleitung des ehrenamtlichen Engagements durch die
Verwaltung.
- Jedem Stadtteilbeirat wird ein Ansprechpartner der Verwaltung zur Seite gestellt.
- Die Verwaltung lädt zu einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Vorsitzenden der Stadtteilbeiräte ein.
- Es erfolgt eine projektbezogene Unterstützung der Verwaltung.
- Qualifizierung
- Öffentlichkeitsarbeit (Zeitung, Internet)
- finanzielle Unterstützung (Bereitstellung von Projektmitteln für die Stadtteilbeiräte bzw. Einsatz von fachbereichsspezifischen finanziellen Ressourcen)
Bereitschaft zum Engagement und zur Mitwirkung der Mitglieder der Stadtteilbeirat
selbst.
Verfahrensregelungen
für die Stadtteilbeiräte
Turnusmäßig nach der Kommunalwahl erfolgt die Neubesetzung der Stadtteilbeiräte jeweils im I. Quartal des Folgejahres, in diesem Fall im I. Quartal 2010.
Die Grundlage für die räumliche Aufteilung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Stadtteilbeiräte bilden die in Ergänzung zur Hauptsatzung beschlossenen Verfahrensregelungen.
Die Ratsfraktionen haben am 15. Oktober 2009 schriftlich vereinbart, „dass mit Beginn der neuen Ratsperiode die Stadtteil-Beiräte jeweils mit „beratender Stimme“ durch Ratsmitglieder aus den jeweiligen Stadtteilen begleitet werden. Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger (ausgenommen stellv. Sachkundige Bürger) der Fraktionen können nicht stimmberechtigte Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden.“
Diese Regelung macht eine Anpassung der Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte erforderlich:
Ziffer 2 „Mitgliedschaft“
alte Fassung |
neue Fassung |
Die
Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates
gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der
Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Beiräte
weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus maximal 16 stimmberechtigten
Mitgliedern, von denen mindestens ¾ Einwohner(innen) bzw. Vereinsvertreter(innen)
sind. |
Die
Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates
gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der
Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Beiräte
weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus 12 Mitgliedern, die
Einwohner(innen) bzw. Vereinvertreter(innen) sein müssen. |
Begründung:
Reduzierung der Anzahl der Mitglieder auf 12: Die Erfahrung bei der
Besetzung der Stadtteilbeiräte im Jahr 2000 und Jahr 2005 hat gezeigt, dass sich
für einige Stadtteilbeiräte mehr Interessenten melden als Plätze zur Verfügung
stehen, andere mit der Zahl der Rückmeldungen gerade eben besetzt werden können.
Die Anzahl 12 stellt eine übersichtliche Größe dar, mit der der
Stadtteilbeirat auch im Falle von Krankheit oder Verhinderung von Mitgliedern
arbeitsfähig bleibt. Über eine Mitgliedschaft hinaus steht die Mitwirkung im
Stadtteilbeirat allen Bürgerinnen und Bürgern offen, gleichwohl eine offizielle
Benennung von Mitgliedern notwendig ist, um eine Kontinuität in der
Stadtteilbeiratsarbeit sicher zu stellen.
alte Fassung |
neue Fassung |
Bei
höchstens ¼ der Mitglieder darf es sich um Kreistags-, Ratsmitglieder und
Sachkundige Bürger(innen) handeln. Die Sitzzuordnung richtet sich nach dem
Kommunalwahlergebnis des entsprechenden Bezirkes. |
Mitglieder
des Rates oder Sachkundige Bürger(innen) des jeweiligen Stadtteils begleiten
die Sitzungen der Stadtteilbeiräte mit beratender Stimme. |
Begründung:
Der Rat der Stadt Rheine hatte bisher eine Mitgliedschaft von politischen Vertreter(innen) vorgesehen, um die Verbindung zwischen Rat und Stadtteilbeirat sicherzustellen und einen Transfer von Informationen gewährleisten zu können.
Die Ratsfraktionen haben sich aktuell dafür ausgesprochen, die politischen Vertreter(innen) nicht mehr als Mitglied in den Stadtteilbeirat zu entsenden. Sie sollen stattdessen beratend an den Sitzungen teilnehmen.
Die Wertschätzung der Arbeit der Stadtteilbeiräte als Bürgergremien wird durch die Willensbekundung, informativ und beratend zu begleiten, gestärkt (als kooperative Form der Bürgerbeteiligung).
alte Fassung |
neue Fassung |
Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte müssen
in dem jeweiligen Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter(innen) von Vereinen
muss der Vereinssitz im entsprechenden Stadtteil liegen. Die
Kreistags- bzw. Ratsmitglieder müssen entweder in dem jeweiligen Stadtteil
wohnen oder in einem der dem Stadtteil zugeordneten Wahlkreise kandidiert
haben. Die politischen Vertreter(innen) werden von den Fraktionen benannt. |
Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte müssen
in dem jeweiligen Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter(innen) von Vereinen
muss der Vereinssitz im entsprechenden Stadtteil liegen. - Satz 2 entfällt
- |
alte Fassung |
neue Fassung |
Die nicht politischen Mitglieder der
Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem öffentlichem Aufruf aus den eingereichten
Bewerbungen und Vorschlägen, die politischen Vertreter auf Vorschlag der Fraktionen,
durch den Rat gewählt. Dabei sollen nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen
Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden. |
Die
Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem öffentlichem Aufruf
aus den eingereichten Bewerbungen und Vorschlägen durch den Rat gewählt. Dabei sollten nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen
Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden. |
alte Fassung |
neue Fassung |
Ein
Gremium bestehend aus - je 2 Vertreter(innen) der
CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion und je 1 Vertreter(in) der Fraktion BÜNDNIS
´90/DIE GRÜNEN und der FDP-Fraktion, - bis zu zwei
Vertreter(innen) der Verwaltung (z.B. Ansprechpartner(in) der Verwaltung für
den Stadtteilbeirat) - und jeweils zwei
Mitgliedern aus dem bestehenden Stadtteilbeirat, bereitet
einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für den Rat der Stadt
Rheine vor. |
- bleibt
unverändert - |
alte Fassung |
neue Fassung |
Kommt
hierbei kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche
Wahlvorschlag vom Rat nicht einstimmig angenommen, erfolgt die Besetzung der
betroffenen Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in
analoger Anwendung des § 50 Abs. 3 GO, wobei die ersten Höchstzahlen auf die
politischen Vertreter(innen) entfallen. Grundlage für das Benennungsverfahren ist das bei
der letzten Kommunalwahl im jeweiligen Stadtbezirk erzielte
Stimmenverhältnis. Geringfügige Abweichungen von den Stimmbezirksgrenzen bei
der sinnvollen räumlichen Abgrenzung der Stadtteile bleiben hierbei unberücksichtigt. |
Kommt
hierbei kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche
Wahlvorschlag vom Rat nicht einstimmig angenommen, wird über die Besetzung der
betroffenen Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und
Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die
die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Stimmen
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. |
Begründung:
Änderung wird aufgrund der Neufassung des § 50 Absatz 3 GO erforderlich. Eine Übersicht der Verteilung der Höchstzahlen, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
alte Fassung |
neue Fassung |
Scheidet
jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge
anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste bzw. bei
politischen Vertreter(innen) durch Benennung eines Ersatzmitgliedes durch die
entsprechende Fraktion. |
Scheidet
jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge
anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste. –
Teil 2 entfällt - |
alte Fassung |
neue Fassung |
Die
Mitglieder der Stadtteilbeiräte haben keinen Anspruch auf Zahlung von
Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall. |
- bleibt
unverändert - |
Ziffer 3 „Vorsitz“
alte Fassung |
neue Fassung |
Die
Mitglieder eines jeden Stadtteilbeirates wählen aus ihrer Mitte eine/n
Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen), die nicht aus den Reihen des ¼
der politischen Vertreter(innen) kommen dürfen, für die Dauer ihrer Wahlzeit.
Bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein(e) Nachfolger(in) gewählt. |
Die
Mitglieder eines jeden Stadtteilbeirates wählen aus ihrer Mitte eine/n
Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen), - entfällt -, für die
Dauer ihrer Wahlzeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein(e) Nachfolger(in)
gewählt. |
Eine weitere Änderung der Verfahrensregelungen ist nicht erforderlich; die aktualisierte Fassung der Verfahrensregelungen ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt.
zeitlicher
Ablauf
Folgender zeitlicher Ablauf für das Verfahren zur Neubesetzung ist vorgesehen:
Januar 2010 |
öffentlicher Aufruf zur
Mitwirkungsmöglichkeit in den Stadtteilbeiräten |
Februar 2010* |
Tagung des Gremiums,
welches einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für jeden
Stadtteilbeirat vorbereitet. |
März 2010* |
Wahl der neuen Mitglieder
der Stadtteilbeiräte durch den Rat der Stadt Rheine |
ab April 2010 |
konstituierende Sitzungen
der neuen Stadtteilbeiräte |
*Die Termine richten sich nach dem Sitzungskalender des Rates und der Ausschüsse für das Jahr 2010.
Anlagen:
Anlage 1: Vorlage Nr. 098/09: Sachstandsbericht zur Arbeit der Stadtteilbeiräte
Anlage 2: Verteilung der Höchstzahlen (sofern kein einheitlicher Besetzungsvorschlag zustande kommt)
Anlage 3: Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte