Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Wiedereinrichtung der Stadtteilbeiräte der Stadt Rheine nach Maßgabe der in Ergänzung zu § 4 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine beschlossenen Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte in der als Anlage 3 beigefügten Fassung vom 15. Dezember 2009.


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat im Jahr 2000 erstmals die Einrichtung von Stadtteilbeiräten zur Aktivierung und Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Engagement sowie zur Fortsetzung des stadtteilorientierten Dialogs zwischen Einwohner(innen), Rat und Verwaltung beschlossen.

 

 

inhaltlicher Rückblick

 

Einen Überblick über die inhaltliche Arbeit der elf Stadtteilbeiräte im Zeitraum vom Jahr 2005 bis 2009 bietet die Vorlage Nr. 098/09, Sachstandsbericht zur Arbeit der Stadtteilbeiräte, die zur Information als Anlage 1 beigefügt ist.

 

Die Stadtteilbeiräte stellen eine geeignete Beteiligungsform dar, die die repräsentative Demokratie einerseits ergänzt und anderseits die Eigeninitiative der Bürgerinnen und Bürger für ihr unmittelbares Wohn- und Lebensumfeld fördert.

 

Als Erfolgsfaktoren für die Arbeit der Stadtteilbeiräte können definiert werden:

 

Einheitliches Selbstverständnis über die Rolle Stadtteilbeiräte, um Überforderung und Enttäuschung zu vermeiden.

Das Selbstverständnis eines Stadtteilbeirates kann sein:

-      Der Stadtteilbeirat ist Bindeglied zwischen Rat, Verwaltung und Bürgerschaft.

-      Der Stadtteilbeirat ist Initiator, Mitgestalter oder Begleiter von stadtteilbezogenen Projekten.

-      Der Stadtteilbeirat bietet eine Plattform für die Diskussion von Themen mit stadtteilbezogener Bedeutung und kann die Funktion eines Moderators für die Meinungsbildung übernehmen.

-      Der Stadtteilbeirat bündelt Interessen der Bürgerinnen und Bürger und gibt diese bei Bedarf an Rat und Verwaltung weiter.

 

Unterstützung und Begleitung des ehrenamtlichen Engagements durch die Verwaltung.

-      Jedem Stadtteilbeirat wird ein Ansprechpartner der Verwaltung zur Seite gestellt.

-      Die Verwaltung lädt zu einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Vorsitzenden der Stadtteilbeiräte ein.

-      Es erfolgt eine projektbezogene Unterstützung der Verwaltung.

-      Qualifizierung

-      Öffentlichkeitsarbeit (Zeitung, Internet)

-      finanzielle Unterstützung (Bereitstellung von Projektmitteln für die Stadtteilbeiräte bzw. Einsatz von fachbereichsspezifischen finanziellen Ressourcen)

 

Bereitschaft zum Engagement und zur Mitwirkung der Mitglieder der Stadtteilbeirat selbst.


 

Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte

 

Turnusmäßig nach der Kommunalwahl erfolgt die Neubesetzung der Stadtteilbeiräte jeweils im I. Quartal des Folgejahres, in diesem Fall im I. Quartal 2010.

 

Die Grundlage für die räumliche Aufteilung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Stadtteilbeiräte bilden die in Ergänzung zur Hauptsatzung beschlossenen Verfahrensregelungen.

 

Die Ratsfraktionen haben am 15. Oktober 2009 schriftlich vereinbart, dass mit Beginn der neuen Ratsperiode die Stadtteil-Beiräte jeweils mit „beratender Stimme“ durch Ratsmitglieder aus den jeweiligen Stadtteilen begleitet werden. Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger (ausgenommen stellv. Sachkundige Bürger) der Fraktionen können nicht stimmberechtigte Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden.“

 

Diese Regelung macht eine Anpassung der Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte erforderlich:

 

 

Ziffer 2 „Mitgliedschaft“

 

alte Fassung

neue Fassung

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Beiräte weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus maximal 16 stimmberechtigten Mitgliedern, von denen mindestens ¾ Einwohner(innen) bzw. Vereinsvertreter(innen) sind.

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Beiräte weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus 12 Mitgliedern, die Einwohner(innen) bzw. Vereinvertreter(innen) sein müssen.

 

Begründung:

Reduzierung der Anzahl der Mitglieder auf 12: Die Erfahrung bei der Besetzung der Stadtteilbeiräte im Jahr 2000 und Jahr 2005 hat gezeigt, dass sich für einige Stadtteilbeiräte mehr Interessenten melden als Plätze zur Verfügung stehen, andere mit der Zahl der Rückmeldungen gerade eben besetzt werden können.

Die Anzahl 12 stellt eine übersichtliche Größe dar, mit der der Stadtteilbeirat auch im Falle von Krankheit oder Verhinderung von Mitgliedern arbeitsfähig bleibt. Über eine Mitgliedschaft hinaus steht die Mitwirkung im Stadtteilbeirat allen Bürgerinnen und Bürgern offen, gleichwohl eine offizielle Benennung von Mitgliedern notwendig ist, um eine Kontinuität in der Stadtteilbeiratsarbeit sicher zu stellen.

 


 

alte Fassung

neue Fassung

Bei höchstens ¼ der Mitglieder darf es sich um Kreistags-, Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger(innen) handeln. Die Sitzzuordnung richtet sich nach dem Kommunalwahlergebnis des entsprechenden Bezirkes.

Mitglieder des Rates oder Sachkundige Bürger(innen) des jeweiligen Stadtteils begleiten die Sitzungen der Stadtteilbeiräte mit beratender Stimme.

 

Begründung:

Der Rat der Stadt Rheine hatte bisher eine Mitgliedschaft von politischen Vertreter(innen) vorgesehen, um die Verbindung zwischen Rat und Stadtteilbeirat sicherzustellen und einen Transfer von Informationen gewährleisten zu können.

Die Ratsfraktionen haben sich aktuell dafür ausgesprochen, die politischen Vertreter(innen) nicht mehr als Mitglied in den Stadtteilbeirat zu entsenden. Sie sollen stattdessen beratend an den Sitzungen teilnehmen.

Die Wertschätzung der Arbeit der Stadtteilbeiräte als Bürgergremien wird durch die Willensbekundung, informativ und beratend zu begleiten, gestärkt (als kooperative Form der Bürgerbeteiligung).

 

alte Fassung

neue Fassung

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte müssen in dem jeweiligen Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter(innen) von Vereinen muss der Vereinssitz im entsprechenden Stadtteil liegen.

Die Kreistags- bzw. Ratsmitglieder müssen entweder in dem jeweiligen Stadtteil wohnen oder in einem der dem Stadtteil zugeordneten Wahlkreise kandidiert haben. Die politischen Vertreter(innen) werden von den Fraktionen benannt.

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte müssen in dem jeweiligen Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter(innen) von Vereinen muss der Vereinssitz im entsprechenden Stadtteil liegen.

- Satz 2 entfällt -

 

alte Fassung

neue Fassung

Die nicht politischen Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem öffentlichem Aufruf aus den eingereichten Bewerbungen und Vorschlägen, die politischen Vertreter auf Vorschlag der Fraktionen, durch den Rat gewählt. Dabei sollen nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem öffentlichem Aufruf aus den eingereichten Bewerbungen und Vorschlägen durch den Rat gewählt. Dabei sollten nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden.

 


 

alte Fassung

neue Fassung

Ein Gremium bestehend aus

-      je 2 Vertreter(innen) der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion und je 1 Vertreter(in) der Fraktion BÜNDNIS ´90/DIE GRÜNEN und der FDP-Fraktion,

-      bis zu zwei Vertreter(innen) der Verwaltung (z.B. Ansprechpartner(in) der Verwaltung für den Stadtteilbeirat)

-      und jeweils zwei Mitgliedern aus dem bestehenden Stadtteilbeirat,

bereitet einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für den Rat der Stadt Rheine vor.

- bleibt unverändert -

 

alte Fassung

neue Fassung

Kommt hierbei kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche Wahlvorschlag vom Rat nicht einstimmig angenommen, erfolgt die Besetzung der betroffenen Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in analoger Anwendung des § 50 Abs. 3 GO, wobei die ersten Höchstzahlen auf die politischen Vertreter(innen) entfallen.

Grundlage für das Benennungsverfahren ist das bei der letzten Kommunalwahl im jeweiligen Stadtbezirk erzielte Stimmenverhältnis. Geringfügige Abweichungen von den Stimmbezirksgrenzen bei der sinnvollen räumlichen Abgrenzung der Stadtteile bleiben hierbei unberücksichtigt.

 

Kommt hierbei kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche Wahlvorschlag vom Rat nicht einstimmig angenommen, wird über die Besetzung der betroffenen Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Stimmen zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Begründung:

Änderung wird aufgrund der Neufassung des § 50 Absatz 3 GO erforderlich. Eine Übersicht der Verteilung der Höchstzahlen, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.


 

alte Fassung

neue Fassung

Scheidet jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste bzw. bei politischen Vertreter(innen) durch Benennung eines Ersatzmitgliedes durch die entsprechende Fraktion.

Scheidet jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste. – Teil 2 entfällt -

 

 

 

alte Fassung

neue Fassung

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte haben keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall.

- bleibt unverändert -

 

 

Ziffer 3 „Vorsitz“

 

alte Fassung

neue Fassung

Die Mitglieder eines jeden Stadtteilbeirates wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen), die nicht aus den Reihen des ¼ der politischen Vertreter(innen) kommen dürfen, für die Dauer ihrer Wahlzeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein(e) Nachfolger(in) gewählt.

Die Mitglieder eines jeden Stadtteilbeirates wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen), - entfällt -, für die Dauer ihrer Wahlzeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein(e) Nachfolger(in) gewählt.

 

 

Eine weitere Änderung der Verfahrensregelungen ist nicht erforderlich; die aktualisierte Fassung der Verfahrensregelungen ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt.


 

 

zeitlicher Ablauf

 

Folgender zeitlicher Ablauf für das Verfahren zur Neubesetzung ist vorgesehen:

 

Januar 2010

öffentlicher Aufruf zur Mitwirkungsmöglichkeit in den Stadtteilbeiräten

Februar 2010*

Tagung des Gremiums, welches einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für jeden Stadtteilbeirat vorbereitet.

März 2010*

Wahl der neuen Mitglieder der Stadtteilbeiräte durch den Rat der Stadt Rheine

ab April 2010

konstituierende Sitzungen der neuen Stadtteilbeiräte

 

*Die Termine richten sich nach dem Sitzungskalender des Rates und der Ausschüsse für das Jahr 2010.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Vorlage Nr. 098/09: Sachstandsbericht zur Arbeit der Stadtteilbeiräte

Anlage 2: Verteilung der Höchstzahlen (sofern kein einheitlicher Besetzungsvorschlag zustande kommt)

Anlage 3: Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte