Betreff
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der Schulbetreuung
Vorlage
472/09
Aktenzeichen
II 2 51 P
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Veränderung des Beitragsrechts im Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Betreuungsformen im Schulbereich zur Kenntnis.


Begründung:

 

I.       Vorbemerkungen

 

Der Rat der Stadt Rheine hat die Verwaltung durch Beschluss vom 06. Oktober 2009 (Vorlage Nr. 320/09) beauftragt, die Fragen der Beitragsgestaltung in den Betreuungsformen der Kindertageseinrichtungen und der Betreuungsangebote im Schulbereich umfassend aufzubereiten und die finanziellen Auswirkungen zu ermitteln.

 

Der Anlass für diesen Auftrag ist der Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Rheine vom 19. 01. 2009 (siehe Anlage), die Beschlussfassung des JHA vom 25. Juni 2009 unter TOP 6 zur Vorlage Nr. 243/09 und der Vorschlag der Verwaltung für eine einheitliche Beitragsabwicklung in den Bereichen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Betreuung im Schulbereich.

 

 

II.     Auswirkungen veränderter Einkommensstufen auf das Elternbeitragsaufkommen im Bereich der Kindertageseinrichtungen

 

Um Vergleichsberechnungen für unterschiedliche Einkommensstufen anstellen zu können, wurde für die Festlegung der Ausgangsbasis zunächst das Elternbeitragssoll für das laufende Kindergartenjahr 2009/2010 unter Berücksichtigung der Daten von Oktober 2009 ermittelt. Danach wird sich für das laufende Kindergartenjahr das Beitragsaufkommen unter Berücksichtigung der bislang gültigen Einkommensstufen wie folgt entwickeln:

 

aktuelle Einkommensstufen

Gesamter-gebnis

 

bis 15.000 €

0,00

bis 25.000 €

149.292,96

bis 37.000 €

313.027,68

bis 49.000 €

351.174,00

bis 61.000 €

363.257,28

bis 73.000 €

276.352,08

bis 85.000 €

135.273,96

über 85.000 €

358.994,52

Gesamtergebnis

1.947.372,48

 

Unter Berücksichtigung der von der SPD-Fraktion beantragten Veränderung der Einkommensstufen wird sich das Elternbeitragsaufkommen wie folgt entwickeln:

 

Einkommensstufen

 

Gesamter-gebnis

 

bis 17.500 €

0,00

bis 30.000 €

180.096,60

bis 40.000 €

245.123,64

bis 50.000 €

304.280,88

bis 61.000 €

320.018,16

bis 73.000 €

276.352,08

bis 85.000 €

135.273,96

über 85.000 €

358.994,52

Gesamtergebnis

1.820.139,84

 

 

Variante: Bei Anhebung der untersten Einkommensstufe auf 20.000,00 € und Beibehaltung der veränderten Beitragsstufen aus dem vorliegend Antrag wird sich das Elternbeitragsaufkommen wie folgt entwickeln:

 

 

Einkommens-stufen

Gesamter-gebnis

 

bis 20.000 €

0,00

bis 30.000 €

152.776,32

bis 40.000 €

245.123,64

bis 50.000 €

304.280,88

bis 61.000 €

320.018,16

bis 73.000 €

276.352,08

bis 85.000 €

135.273,96

über 85.000 €

358.994,52

Gesamtergebnis:

1.792.819,56

 

 

Für die unterschiedlichen Berechnungen stellen sich die finanziellen Auswirkungen wie folgt dar:

 

Voraussichtliches Elternbeitragsaufkommen

unter Berücksichtigung der aktuellen

Beitragssatzung                                                               1.947.372,48 €

 

 

Voraussichtliches Elternbeitragsaufkommen

unter Berücksichtigung der Einkommensstufen

aus dem Antrag der SPD-Fraktion                                    1.820.139,84 €

 

 

Voraussichtliches Elternbeitragsaufkommen

unter Berücksichtigung der neuen Einkommens-

stufen und einer ersten Einkommensstufe

bis 20.000,00 €                                                               1.792.819,56 €

 

 

Bei der Anwendung der neuen Einkommensstufen mit einer Eingangsstufen von 17.500,00 € ist mit Mindereinnahmen von 127.232,64 € zu rechnen.

 

Bei der Anwendung der neuen Einkommensstufen mit einer Eingangsstufen von 20.000,00 € ist mit Mindereinnahmen von 154.552,92 € zu rechnen.

 

 

Aussagen zum Deckungsgrad des Elternbeitragsaufkommens unter

Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensstufen

 

Die Finanzierungssystematik im Kinderbildungsgesetz geht davon aus, dass die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung durch Mittel des Landes, der Kommune, des Trägers und der Eltern finanziert werden. Während die Finanzierungsanteile der beteiligten öffentlichen und freien Träger geringfügig unterschiedlich sind, ist der Elternbeitragsanteil fiktiv mit 19 % angesetzt.

 

Unter Berücksichtigung der Bruttobetriebskosten für das Kindergartenjahr 2009/2010 in Höhe von 12.603.958,73 € beträgt das voraussichtliche Elternbeitragsaufkommen gemessen an den Bruttobetriebskosten

 

bei               1.947.372,48 €              =                 15,45 %,

bei               1.820.139,84 €              =                 14,44 % und

bei               1.792.819,56 €              =                 14,22 %.

 

Bei dieser Betrachtung muss jedoch noch berücksichtigt werden, dass das auf die Oktoberdaten 2009 hochgerechnete Elternbeitragsaufkommen bei gleichbleibenden Bruttobetriebskosten sich reduzieren wird, da weitere Absetzungen von disziplinierenden Höchstbeiträge zu erwarten sind.

 

Angesichts der zu erwartenden Beitragsausfälle in erheblicher Höhe bei der Anwendung der veränderten Einkommensstufen schlägt die Verwaltung vor, erst im Rahmen der Haushaltsplanberatungen für das Jahr 2010 in Kenntnis der Haushaltssituation Fragen der Beitragsgestaltung zu entscheiden.

 

 

III.    Grundüberlegungen zur einheitlichen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Betreuung in den Schulen

 

Eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen in den Bereichen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulbetreuung wird seitens der Verwaltung angestrebt. Es ergeben sich jedoch Fragestellungen, die einer Abklärung nicht nur zwischen Sozial- und Schulverwaltung erfordern, sondern auch die Einbeziehung der beteiligten Anbieter im Schulbereich bedürfen. Die Vorarbeiten hierzu sind erheblich.

 

 

Einkommensbegriffe und Einkommensstufen

 

Die Einkommensbegriffe sind zwar in beiden Tätigkeitsfeldern identisch, jedoch gibt es unterschiedliche Einkommensstufen. Während im Bereich der Kindertageseinrichtungen z.Zt. mit 8 Einkommensstufen gearbeitet wird, kennt die Entgelttabelle im Schulbereich 6 Einkommensstufen. Auch sind die Staffelungen unterschiedlich. Die Höhe der Kindergartenelternbeiträge wird durch die Kommune abschließend geregelt. Die aktuellen Entgelte im OGS-Bereich werden durch die Kommune festgesetzt, wobei jedoch die Obergrenze durch Vorgaben des Landes NRW gedeckelt ist.

 

Geschwisterermäßigung

 

Die Geschwisterermäßigung in beiden Bereichen ist unterschiedlich geregelt. Im Schulbereich besteht für das 1. Kind die volle Beitragspflicht, für das 2. Kind gilt eine 50%ige Geschwisterkindbefreiung. Für das 3. Kind in der Schulkindbetreuung besteht die volle Beitragsbefreiung.

 

Im Kindergartenbereich besteht die Regelung, dass bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, die kostenintensivere Betreuungsform beitragspflichtig ist. Schon ab dem 1. Geschwisterkind gilt die 100 % ige Beitragsbefreiung.

 

Bei einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen ist die Geschwisterkindermäßigung zu vereinheitlichen und neu zu definieren. Sollte die bislang gültige Geschwisterkindregelung aus dem Kindergartenbereich auch auf die Entgelte in der Schulbetreuung ausgeweitet werden, so ist im Bereich der Entgelte für die Schulbetreuung mit Mindereinnahmen von ca. 62.000,00 € jährlich zu rechnen.

 

Es ist denkbar, dass Mindereinnahmen aus einer einheitlichen Geschwisterkindermäßigung dadurch kompensiert werden, dass die Geschwisterkindregelung im Kindergartenbereich der heutigen Regelung im Schulbereich angepasst wird. Das bedeutet aber gleichzeitig eine zunächst stärkere finanzielle Belastung der Eltern im Kindergartenbereich. Durch die längere Inanspruchnahme einer reduzierten Geschwisterermäßigung übergreifend in den Systemen Kindertageseinrichtung und Schulbetreuung würde sich dieser Nachteil aber wieder ausgleichen können.   

 

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen bei der unterschiedlichen bei

der Erhebung der Kindergartenelternbeiträge bzw. der Entgelte

im OGS-Bereich                                                                                         

 

Die Elternbeiträge nach dem Kinderbildungsgesetz stellen eine öffentlich-rechtliche Forderung dar und können nach geltendem Recht nur durch die Kommune erhoben werden. Die Beiträge für den OGS-Bereich stellen nach der derzeitigen Rechtsgrundlage (Ratsbeschluss) ein privatrechtliches Entgelt dar. Die Entgelte im OGS-Bereich werden vor diesem Hintergrund auch von den Anbietern im OGS-Bereich berechnet und kassiert. Eine einheitliche Satzung zur Erhebung aller Beiträge mit unterschiedlichen Beitragstabellen führt automatisch dazu, dass den Anbietern im OGS-Bereich Aufgaben und damit Finanzmittel entzogen werden müssen. Die Abwicklung von ca. 730 Beitragsfällen für den Schulbereich müsste innerhalb der Verwaltung erledigt werden. Hierfür müssen eine zusätzliche Personalressource von 2/3 Stelle und ein zusätzlicher EDV-Arbeitsplatz geschaffen werden. Die Kündigung der Vereinbarungen mit den Anbietern im Schulbereich müsste bis zum 31. 01. 2010 ausgesprochen werden, damit sie zum Schuljahreswechsel wirksam werden könnte.

 

Vor dem Hintergrund der noch umfangreichen Vorarbeiten ist aus Sicht der Verwaltung ein einheitliches Beitragsrecht für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Betreuungsformen im Bereich der Schulen realistisch erst zum 01. 08. 2011 zu erreichen.

 


Anlagen:

Antrag der SPD-Fraktion vom 19.01.2009