Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Veränderung des
Beitragsrechts im Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Betreuungsformen
im Schulbereich zur Kenntnis.
Begründung:
I. Vorbemerkungen
Der Rat der
Stadt Rheine hat die Verwaltung durch Beschluss vom 06. Oktober 2009 (Vorlage
Nr. 320/09
Der Anlass
für diesen Auftrag ist der Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Rheine vom
19. 01. 2009 (siehe Anlage
II. Auswirkungen veränderter Einkommensstufen
auf das Elternbeitragsaufkommen im Bereich der Kindertageseinrichtungen
Um
Vergleichsberechnungen für unterschiedliche Einkommensstufen anstellen zu
können, wurde für die Festlegung der Ausgangsbasis
zunächst das Elternbeitragssoll für das laufende Kindergartenjahr 2009/2010
unter Berücksichtigung der Daten von Oktober 2009 ermittelt. Danach wird sich
für das laufende Kindergartenjahr das Beitragsaufkommen unter Berücksichtigung
der bislang gültigen Einkommensstufen wie folgt entwickeln:
aktuelle Einkommensstufen |
Gesamter-gebnis |
|
|
bis 15.000 € |
0,00 |
bis 25.000 € |
149.292,96 |
bis 37.000 € |
313.027,68 |
bis 49.000 € |
351.174,00 |
bis 61.000 € |
363.257,28 |
bis 73.000 € |
276.352,08 |
bis 85.000 € |
135.273,96 |
über 85.000 € |
358.994,52 |
Gesamtergebnis |
1.947.372,48 |
Unter Berücksichtigung
der von der SPD-Fraktion beantragten Veränderung der Einkommensstufen
wird sich das Elternbeitragsaufkommen wie folgt entwickeln:
Einkommensstufen |
Gesamter-gebnis |
|
|
bis 17.500 € |
0,00 |
bis 30.000 € |
180.096,60 |
bis 40.000 € |
245.123,64 |
bis 50.000 € |
304.280,88 |
bis 61.000 € |
320.018,16 |
bis 73.000 € |
276.352,08 |
bis 85.000 € |
135.273,96 |
über 85.000 € |
358.994,52 |
Gesamtergebnis |
1.820.139,84 |
Variante: Bei Anhebung der untersten
Einkommensstufe auf 20.000,00 € und Beibehaltung der veränderten Beitragsstufen
aus dem vorliegend Antrag wird sich das Elternbeitragsaufkommen wie folgt
entwickeln:
Einkommens-stufen |
Gesamter-gebnis |
|
|
bis 20.000 € |
0,00 |
bis 30.000 € |
152.776,32 |
bis 40.000 € |
245.123,64 |
bis 50.000 € |
304.280,88 |
bis 61.000 € |
320.018,16 |
bis 73.000 € |
276.352,08 |
bis 85.000 € |
135.273,96 |
über 85.000 € |
358.994,52 |
Gesamtergebnis: |
1.792.819,56 |
Für die
unterschiedlichen Berechnungen stellen sich die finanziellen Auswirkungen wie folgt dar:
Voraussichtliches
Elternbeitragsaufkommen
unter
Berücksichtigung der aktuellen
Beitragssatzung 1.947.372,48
€
Voraussichtliches
Elternbeitragsaufkommen
unter
Berücksichtigung der Einkommensstufen
aus dem
Antrag der SPD-Fraktion 1.820.139,84 €
Voraussichtliches
Elternbeitragsaufkommen
unter
Berücksichtigung der neuen Einkommens-
stufen
und einer ersten Einkommensstufe
bis
20.000,00 € 1.792.819,56 €
Bei der
Anwendung der neuen Einkommensstufen mit einer Eingangsstufen von 17.500,00 €
ist mit Mindereinnahmen von 127.232,64 € zu rechnen.
Bei der
Anwendung der neuen Einkommensstufen mit einer Eingangsstufen von 20.000,00 €
ist mit Mindereinnahmen von 154.552,92 € zu rechnen.
Aussagen zum Deckungsgrad des
Elternbeitragsaufkommens unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen
Einkommensstufen
Die
Finanzierungssystematik im Kinderbildungsgesetz geht davon aus, dass die Betriebskosten
einer Kindertageseinrichtung durch Mittel des Landes, der Kommune, des Trägers
und der Eltern finanziert werden. Während die Finanzierungsanteile der
beteiligten öffentlichen und freien Träger geringfügig unterschiedlich sind,
ist der Elternbeitragsanteil fiktiv mit 19 % angesetzt.
Unter
Berücksichtigung der Bruttobetriebskosten für das Kindergartenjahr 2009/2010 in
Höhe von 12.603.958,73 € beträgt das voraussichtliche Elternbeitragsaufkommen
gemessen an den Bruttobetriebskosten
bei 1.947.372,48 € = 15,45
%,
bei 1.820.139,84 € = 14,44
% und
bei 1.792.819,56 € = 14,22
%.
Bei dieser
Betrachtung muss jedoch noch berücksichtigt werden, dass das auf die
Oktoberdaten 2009 hochgerechnete Elternbeitragsaufkommen bei gleichbleibenden
Bruttobetriebskosten sich reduzieren wird, da weitere Absetzungen von
disziplinierenden Höchstbeiträge zu erwarten sind.
Angesichts
der zu erwartenden Beitragsausfälle in erheblicher Höhe bei der Anwendung der
veränderten Einkommensstufen schlägt die Verwaltung vor, erst im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen für das Jahr 2010 in Kenntnis der Haushaltssituation
Fragen der Beitragsgestaltung zu entscheiden.
III. Grundüberlegungen zur
einheitlichen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen im Bereich der Kindertageseinrichtungen
und der Betreuung in den Schulen
Eine
einheitliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen in den Bereichen
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulbetreuung wird seitens der
Verwaltung angestrebt. Es ergeben sich jedoch Fragestellungen, die einer
Abklärung nicht nur zwischen Sozial- und Schulverwaltung erfordern, sondern
auch die Einbeziehung der beteiligten Anbieter im Schulbereich bedürfen. Die
Vorarbeiten hierzu sind erheblich.
Einkommensbegriffe und
Einkommensstufen
Die
Einkommensbegriffe sind zwar in beiden Tätigkeitsfeldern identisch, jedoch gibt
es unterschiedliche Einkommensstufen. Während im Bereich der Kindertageseinrichtungen
z.Zt. mit 8 Einkommensstufen gearbeitet wird, kennt die Entgelttabelle im
Schulbereich 6 Einkommensstufen. Auch sind die Staffelungen unterschiedlich.
Die Höhe der Kindergartenelternbeiträge wird durch die Kommune abschließend geregelt.
Die aktuellen Entgelte im OGS-Bereich werden durch die Kommune festgesetzt,
wobei jedoch die Obergrenze durch Vorgaben des Landes NRW gedeckelt ist.
Geschwisterermäßigung
Die
Geschwisterermäßigung in beiden Bereichen ist unterschiedlich geregelt. Im
Schulbereich besteht für das 1. Kind die volle Beitragspflicht, für das 2. Kind
gilt eine 50%ige Geschwisterkindbefreiung. Für das 3. Kind in der Schulkindbetreuung
besteht die volle Beitragsbefreiung.
Im
Kindergartenbereich besteht die Regelung, dass bei Geschwisterkindern, die
gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, die kostenintensivere Betreuungsform
beitragspflichtig ist. Schon ab dem 1. Geschwisterkind gilt die 100 % ige
Beitragsbefreiung.
Bei einer
einheitlichen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen ist die Geschwisterkindermäßigung
zu vereinheitlichen und neu zu definieren. Sollte die bislang gültige
Geschwisterkindregelung aus dem Kindergartenbereich auch auf die Entgelte in
der Schulbetreuung ausgeweitet werden, so ist im Bereich der Entgelte für die
Schulbetreuung mit Mindereinnahmen von ca. 62.000,00 € jährlich zu rechnen.
Es ist
denkbar, dass Mindereinnahmen aus einer einheitlichen Geschwisterkindermäßigung
dadurch kompensiert werden, dass die Geschwisterkindregelung im Kindergartenbereich
der heutigen Regelung im Schulbereich angepasst wird. Das bedeutet aber
gleichzeitig eine zunächst stärkere finanzielle Belastung der Eltern im
Kindergartenbereich. Durch die längere Inanspruchnahme einer reduzierten Geschwisterermäßigung
übergreifend in den Systemen Kindertageseinrichtung und Schulbetreuung würde
sich dieser Nachteil aber wieder ausgleichen können.
Unterschiedliche Rechtsgrundlagen
bei der unterschiedlichen bei
der Erhebung der Kindergartenelternbeiträge
bzw. der Entgelte
im OGS-Bereich
Die
Elternbeiträge nach dem Kinderbildungsgesetz stellen eine öffentlich-rechtliche
Forderung dar und können nach geltendem Recht nur durch die Kommune erhoben
werden. Die Beiträge für den OGS-Bereich stellen nach der derzeitigen
Rechtsgrundlage (Ratsbeschluss
Vor dem
Hintergrund der noch umfangreichen Vorarbeiten ist aus Sicht der Verwaltung ein
einheitliches Beitragsrecht für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und
der Betreuungsformen im Bereich der Schulen realistisch erst zum 01. 08. 2011
zu erreichen.
Anlagen:
Antrag der SPD-Fraktion vom 19.01.2009