Betreff
Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit den Jugendämtern Greven und Emsdetten
Vorlage
486/09
Aktenzeichen
II-2-51-ga
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (siehe Anlage 1 und 2) für eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes der Stadt Rheine mit den Jugendämtern der Städte Greven und Emsdetten abzuschließen.
  2. Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, im 2. Quartal 2011 einen Bericht über die gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen mit den Jugendämtern Greven und Emsdetten vorzulegen, in dem neben den Fallzahlen auch die Qualitätsstandards der Adoptionsvermittlung unter Berücksichtigung der Kooperationsstrukturen zwischen der Adoptionsvermittlung und der Vollzeitpflege dargestellt werden.

Begründung:

 

1.      Einleitung

 

Mit Veränderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes zum 1.1.2002 gehört die Adoptionsvermittlung zu den Pflichtaufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe.

 

Nach § 3 Adoptionsvermittlungsgesetz kann eine Adoptionsvermittlungsstelle nur dann eingerichtet werden, wenn sie mit mindestens zwei Vollzeitkräften eingerichtet wird, die nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben betraut sind.

 

Diese Veränderung hat dazu geführt, dass kleinere Jugendämter im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung ihre Aufgaben auf größere Jugendämter übertragen haben.

 

So wurde zum 1.9.2003 eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Rheine und Ibbenbüren errichtet, die Jugendämter Greven und Emsdetten haben eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit dem Kreisjugendamt Steinfurt verabredet.

 

Seit diesem Zeitpunkt erledigt die Stadt Rheine mit einer 0,2 Stelle (7,8 Wochenstunden) die Aufgaben der Adoptionsvermittlung für das Jugendamt Ibbenbüren

 

Im Rahmen eines vom Landesjugendamt moderierten Prozesses sind „Fachliche Standards der Adoptionsvermittlung im Kreis Steinfurt“ (Anlage 3) entwickelt worden. Diese bilden die inhaltlichen Grundlagen der Arbeit der Adoptionsvermittlung im Kreis Steinfurt.

 

Bei diesen Standards spielen insbesondere die enge Verknüpfung zwischen dem Bereichen der Vollzeitpflege und der Adoptionsvermittlung sowohl in der Vorbereitung als auch in der Vermittlung und anschließenden Begleitung eine zentrale Rolle.

 

2.      Notwendige Veränderung

 

Der Kreis Steinfurt hat zum 1.1.2009 die Aufgaben der Vollzeitpflege auf freie Träger übertragen. Die Jugendämter der Städte Greven und Emsdetten haben darauf hin die Verträge für die gemeinsame Adoptionsvermittlung mit dem Kreis Steinfurt gekündigt und beim Jugendamt der Stadt Rheine angefragt, ob es nicht möglich ist, mit der Stadt Rheine eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung für eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle abzuschließen.

 

Im Kontext dieser Anfrage haben sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Pflegekinderdienste ausgetauscht, Standards des Pflegekinderdienstes abgeglichen und engere Kooperationsformen verabredet, so dass im Zusammenwirken der Pflegekinderdienste eine bessere und schnellere Vermittlung von Kindern in Pflegeverhältnissen angestrebt wird.

 

Gleichzeitig ist vereinbart worden, auch im Bereich der Bereitschaftspflege die jeweiligen Strukturen zu nutzen, so dass auch hier eine effizientere Arbeit ermöglicht werden soll.

 

 

3.      Finanzielle Auswirkungen

 

In der öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und den Jugendämtern Greven und Emsdetten sind die Arbeitszeitanteile vereinbart worden, mit der die Aufgabe der Adoptionsvermittlung abgesichert werden soll.

Für die Stadt Greven beträgt der Anteil 6,84 Wochenstunden und für die Stadt Emsdetten 6,93 Wochenstunden. (Berechnet auf Einwohnerschlüssel).

Bei Durchsicht der Fallzahlen der Jahre 2005-2007 kann festgehalten werden, dass der Anteil an Arbeitszeit ausreichen dürfte, um die Aufgaben der Adoptionsvermittlung analog des Vereinbarungstextes sachgerecht erledigen zu können.

 

Nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit „soll in der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden“. (§ 23 GkG).

 

Bei der Berechnung der angemessenen Kosten ist ein durchschnittliches Jahresgehalt der im Bereich der Adoption tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet worden. Ebenso ist die Regelung des Kreises übernommen worden, jährlich 5.000 € Sachkosten pro Arbeitsplatz zu Grunde zu legen.


 

Es ergibt sich somit folgende Berechnung:

 

Stadt

Ø Personal-kosten

Anteil

Wochenstunden

Sachkostenanteil

gesamt

Emsdetten

65.796€

6,93 Std 11.691,38€

888,46€

12.579,84€

Greven

65.796€

6,84 Std

11.539,60

876,92€

12.416,52€

gesamt

 

13,77 Std.

23.230,98

1.765,38€

24.996,36€

 

Bezüglich der Auswirkungen auf den Stellenplan 2010 ff. kann davon ausgegangen werden, dass keine Stellenplanveränderung notwendig sein wird, da im bestehenden Stellenplan eine 0,5 Stelle (Bereitschaftspflege) nicht besetzt worden ist.

 

Bezüglich der Bereitschaftspflege ist davon auszugehen, dass durch eine engere Zusammenarbeit der Aufgabenbereiche der Vollzeitpflege auch Synergien im Bereich der Bereitschaftspflege zu erwarten ist. So besteht schon jetzt die Möglichkeit, die Bereitschaftspflegefamilien der Jugendämter Greven und Emsdetten mit zu belegen.

 

4.      Evaluation

 

Die Verwaltung schlägt vor, im 2. Quartal 2011 die Arbeit der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen darzustellen und aufzuzeigen, welche Synergien sich aus den Kooperationsstrukturen der jeweiligen Jugendämter ergeben. In dieser Evaluation soll dann auch die Kooperation mit dem Jugendamt Ibbenbüren im Bereich der Adoptionsvermittlung aufgegriffen werden. Letztlich geht es auch darum zu überprüfen, ob die Arbeitsanteile, die für die Aufgabenerledigung seitens der Jugendämter Emsdetten und Greven zur Verfügung gestellt werden, angemessen sind.