Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte Hundesteuersatzung.
Begründung:
Die bisherige Hundesteuersatzung datiert aus dem Jahre 1980. An dieser
Satzung wurden bisher nur geringfügige Änderungen vorgenommen. Zur Anpassung
der Hundesteuersatzung an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung ist eine
Neufassung der Satzung erforderlich.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im
Sinne des Artikels 105 Abs. 2a GG. Sie ist eine besondere Steuer auf den
Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der
Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
getroffen werden soll“. Dies bedeutet, dass zum einen als Steuerschuldner der
Hundesteuer nur natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aus
gewerblichen Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer unterliegen.
Ziel der Hundesteuer ist es neben der Einnahmeerzielung, den
Hundebestand zu begrenzen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes NRW wurde die beigefügte Satzung entwickelt. Eine Gegenüberstellung
der bisherigen und der neuen Fassung der Hundesteuersatzung mit Erläuterungen
ist als Anlage 3 beigefügt.
Die bisherigen Hundesteuersätze sind seit 1994 (mit geringfügigen
Rundungsdifferenzen aufgrund der Euroeinführung im Jahre 2002) unverändert.
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Steuersätze:
|
1 Hund |
2 Hunde |
3 und mehr Hunde |
bisher |
55,20 € |
67,20 € je Hund |
79,20 je Hund |
neu |
72,00 € |
84,00 € je Hund |
96,00 je Hund |
Erhöhung im Jahr |
16,80 € |
16,80 € je Hund |
16,80 € je Hund |
Diese Erhöhung ist nach einem Zeitraum von 16 Jahren als durchaus
angemessen anzusehen. Zur Information ist als Anlage 2 eine Aufstellung über
die Höhe der Hundesteuer in anderen Gemeinden beigefügt. Aus dieser Aufstellung
ist ersichtlich, dass auch die neuen Hundesteuersätze für eine Stadt der
Größenordnung von Rheine noch als günstig angesehen werden können. Unter
Berücksichtigung der zurzeit angemeldeten Hunde führt die Erhöhung zu
zusätzlichen Erträgen von rund 75.000 Euro je Jahr.
Beim Fachbereich Recht und Ordnung sind 37 Kampfhunde bzw. als
gefährlich eingestufte Hunde angemeldet. Für diese doch als gering
einzustufende Anzahl ist eine gesonderte Satzungsregelung bezüglich einer
erhöhten „Kampfhundesteuer“ nicht erforderlich.
Anlagen:
Anlage 1: Hundesteuersatzung
Anlage 2: Aufstellung der Hundesteuersätze in anderen Gemeinden
Anlage 3: Gegenüberstellung der alten und neuen Hundesteuersatzung mit Erläuterungen