Betreff
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
Vorlage
508/09
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die nachstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer – wird beschlossen.

 

 

 

1. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom __. Dezember 2009

 

 

Die Bezeichnung der männlichen Form  (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

 

 

Aufgrund der

·       §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW 2009, S. 380),

·       §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708),

·       §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394)

hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer - beschlossen.

 

 

In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:

Altenrheine                   19,00 €/ha,

Bevergerner Aa            16,00 €/ha,

Elte                              14,00 €/ha,

Frischhofsbach             26,00 €/ha,

Hemelter Bach             16,50 €/ha,

Hörsteler Aa                 12,00 €/ha,

Hummertsbach              8,00 €/ha,

Landersum/Bentlage    18,00 €/ha,

Saerbeck                     11,00 €/ha,

Wambach                    23,00 €/ha.

 

 

In § 4 „Gebührensatz“ wird nachstehender Absatz (3) angefügt:

(3)   Für Waldflächen wird dem Eigentümer der Gebührensatz auf 1/3 ermäßigt, wenn er innerhalb eines Monats nach Erhalt des Heranziehungsbescheides schriftlich diese Minderung beantragt.        
Waldfläche im Sinne dieser Satzung ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche in einer Mindestgröße von 500 m². Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verdichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Keine Waldflächen im Sinne dieser Satzung sind die in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken sowie Windschutzstreifen und -anlagen bestockt bzw. belegt sind oder als Baumschulen verwendet werden.

 

 

In § 7 „Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:

Die 1. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft.

 


Begründung:

 

Die Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.

 

Nach dem Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen.

 

Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben einige Verbände ihre Hebesätze von 2008 nach 2009 geändert. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2009 in Rechnung gestellten Aufwendungen auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2010 berücksichtigt werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.

 

Gegenüberstellung der Hektarsätze 2008 und 2009 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben):

 

Verband                                       Hektarsatz 2008    Hektarsatz 2009

Altenrheine                                              19,00 €                    19,00 €

Bevergerner Aa                                       16,00 €                    16,00 €

Elte                                                        13,00 €                   14,00 €

Frischhofsbach                                      22,00 €                   26,00 €

Hemelter Bach                                        16,50 €                    16,50 €

Hörsteler Aa                                         10,00 €                   12,00 €

Hummertsbach                                       9,00 €                     8,00 €

Landersum/Bentlage                                18,00 €                    18,00 €

Saerbeck                                                11,00 €                    11,00 €

Wambach                                              21,00 €                   23,00 €

 

Wie bereits in den Vorjahren berichtet wurde, soll gemäß § 92 der geltenden Fassung des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) bei der Umlegung der Kosten auf die Grundstückseigentümer eine Differenzierung vorgenommen werden: Versiegelte Flächen sollen höher bewertet werden als andere Flächen (insbesondere Waldgrundstücke), um maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen.

 

Auszug aus § 92 LWG NRW:

Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Bei Waldgrundstücken sollen weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden. Das Nähere zu den Sätzen 6 und 7 regelt das Ortsrecht. Steht nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand, sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher zu belasten als unbebaute Grundstücke.

 

Die Umsetzung dieser Bestimmungen ist in der Praxis nicht ohne einen erheblichen Verwaltungsaufwand durchzuführen.

Aus Kostengründen wurde daher bislang und wird auch weiterhin auf eine Umsetzung verzichtet. Nur die Günstigerstellung der Waldflächen wird in 2010 umgesetzt werden.

 

Die Formulierung im neuen Absatz (3) des § 4 begrenzt dabei den Verwaltungsaufwand hinsichtlich Erfassung und ständiger Aktualisierung der Waldflächen, begünstigt die Waldflächen jedoch entsprechend der Vorgaben des Gesetzesgebers und dem Wunsch des Eigentümers. Deshalb wird nur bei Antragstellung durch den Waldbesitzer oder die Waldbesitzerin der Gebührensatz für seine/ihre Waldflächen auf 1/3 reduziert. Die Gebührenmindereinnahme belastet den städtischen Haushalt geringfügig, weil nicht der volle Betrag umgelegt wird, den die Unterhaltungsverbände einfordern. Die Gebührennachlässe betrugen in den Vorjahren mit 6.315,57 € (in 2006), 3.491,28 € (in 2007) und 2.563,20 € (in 2008) bei einem Gesamtzahlungsbetrag an alle Unterhaltungsverbände von rund 200.000 € im Jahr.

 

Zudem wird es als sinnvoll erachtet, den Begriff „Waldfläche“ zu beschreiben:

Waldfläche im Sinne dieser Satzung ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche in einer Mindestgröße von 500 m². Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verdichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Keine Waldflächen im Sinne dieser Satzung sind die in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken sowie Windschutzstreifen und -anlagen bestockt bzw. belegt sind oder als Baumschulen verwendet werden.