Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. L 18, Kennwort: "Wellenbrink", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
240/06
Aktenzeichen
PG 5.1-wod
Art
Beschlussvorlage

Vorbemerkung/Kurzerläuterung:

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).

Ausschnitte der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

Das Antragschreiben des vom Eigentümer beauftragten Ingenieurbüros und die bereits vorliegenden Grundrisse und Ansichten sind ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 den Bebauungsplan Nr. L 18, Kennwort: "Wellenbrink", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf das Grundstück Nelkenweg 5 und wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:  durch die nördliche Grenze des Flurstücks 265,

im Osten:    durch die östliche Grenze der Flurstücke 265 und 266,

im Süden:    durch die südliche Grenze der Flurstücke266 und 265,

im Westen:  durch die westliche Grenze des Flurstücks 265.

 

Die genannten Flurstücke befinden sich in der Flur 13, Gemarkung Rheine links der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. L 18, Kennwort:"Wellenbrink", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


Anlagen:

 

Anlage 1: Ausschnitt des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. L 18/ALT

Anlage 2: Ausschnitt des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. L 18/NEU

Anlage 3: Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. L 18

Anlage 4: Schreiben des Ingenieurbüros Doeker nebst Erweiterungsplänen