Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt zur/zum
- stellvertretenden
Vorsitzenden RM
und zur/zum
- stellvertretenden
Vorsitzenden RM
sowie zur/zum
- stellvertretenden
Vorsitzenden RM
Begründung:
Gemäß § 57 Abs. 3 GO führt die Bürgermeisterin den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss. Sie hat, obgleich sie nicht Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses ist, hier Stimmrecht.
Der Haupt- und Finanzausschuss bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter/innen der Vorsitzenden. Für die Wahl gilt die Mehrheitswahl gemäß § 50 Abs. 2 GO. Danach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Stellvertretende ehrenamtliche Bürgermeister/innen können – müssen aber nicht zwangsläufig – stellvertretende Vorsitzende im Haupt- und Finanzausschuss sein.