Vorbemerkung/Kurzerläuterung:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord – I“, der Stadt Rheine hat in der Zeit vom 13. März bis einschließlich 13. April 2006 stattgefunden. Vonseiten der Öffentlichkeit sind abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen. Diese Eingaben richten sich ausnahmslos gegen die getroffenen baugestalterischen Festsetzungen 4 und 5.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden parallel ebenfalls gemäß § 4 Abs. 2 BauGB benachrichtigt; abwägungsrelevante Stellungnahmen sind eingegangen.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind abzuwägen und eine Änderung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB (Wegfall der baugestalterischen Festsetzungen 4 und 5) ist zu beschließen; danach kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Mit den Tiefbaumaßnahmen in diesem Bereich kann deshalb noch in diesem Jahr begonnen werden.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 286 , Kennwort: „Mesum Nord – Teil I“ zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist.
Der Bebauungsplanentwurf liegt ebenfalls bei.
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I.      Beratung der Stellungnahmen
1Â Â Â Â Â Â Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1Â Â Â Stellungnahme der
Eheleute Bärbel und Uwe Bruning, Hohe Heideweg 34, 48432 Rheine, vom 12. April
2006
„Wir sind nach Durchführung des
Umlegungsverfahrens Eigentümer des Eckgrundstückes Nielandstraße/Ecke
Thiestraße in Rheine-Mesum. Seit mehr als 10 Jahren bereiten wir uns darauf
vor, in diesem Planbereich ein Eigenheim nach unseren Vorstellungen zu
errichten. Die für die sog. Wohnsammelstraßen (Nielandstraße, Thiestraße und
Lindvennweg) vorgesehenen Gestaltungsrichtlinien stimmen nicht mit unseren Vorstellungen
überein. Wir beabsichtigen, auf dem uns zugeordneten Eckgrundstück
Nielandstraße/Thiestraße ein eingeschossiges Eigenheim mit Walmdach zu errichten.
Die Zuwegung wird von der Thiestraße (ehemals Hakenbrede) her geplant. Wir
haben bereits Klinker im weiß/grauem Farbton geordert, und das Dach soll mit
schwarzen Pfannen bedeckt werden. Wir beantragen, dass für unser Eckgrundstück
von den bisherigen Gestaltungsregeln abgewichen werden kann. Insoweit beziehen
wir uns auf ein heute im Rathaus mit Herrn Dr. Kratzsch geführtes Gespräch.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Der Offenlegungsentwurf zum Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord – Teil I“, sieht baugestalterische Festsetzungen vor, die entlang der Haupterschließungsstraßen sowohl die Firstrichtung wie auch die Farbgestaltung der Gebäude regeln.
Da vonseiten vieler Eigentümer in diesem Bereich diese baugestalterischen Festsetzungen abgelehnt werden, wird den vorgetragenen Anregungen entsprochen. Ein Änderungsverfahren gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wird durchgeführt.
Inhalt dieses Verfahrens ist der Wegfall der baugestalterischen Festsetzungen Nrn. 4 und 5 des Bebauungsplanes Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord - I“.
1.2Â Â Â Stellungnahme der
Eheleute Magdalena und Ralf Hülst, Rheiner Straße 99, 48432 Rheine, vom 8.
April 2006
„Hiermit möchten wir unsere Bedenken gegen den
ausliegenden Bebauungsplan Mesum Nord – I äußern. Wir sind nicht der Meinung,
dass vorgeschrieben werden sollte, wie die äußere Gestaltung der Häuser zu
erfolgen hat, sprich rote Klinker und rot-braune Dachpfannen. Aus unserer Sicht
würden dadurch eine zu starke Vereinheitlichung und damit ein
Siedlungscharakter entstehen. Dies erscheint uns sehr veraltet und schränkt die
Eigentümer in starkem Maße ein. Außerdem ist dadurch ein zügige Vermarktung und
damit Bebauung der Grundstücke nicht gewährleistet. Durch die vorgeschriebene
Firstrichtung ist die optimale Ausnutzung von Solarzellen oder
Photovoltaikanlagen bei vielen Grundstücken nicht gegeben.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Der Offenlegungsentwurf zum Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord – Teil I“, sieht baugestalterische Festsetzungen vor, die entlang der Haupterschließungsstraßen sowohl die Firstrichtung wie auch die Farbgestaltung der Gebäude regeln.
Da vonseiten vieler Eigentümer in diesem Bereich diese baugestalterischen Festsetzungen abgelehnt werden, wird den vorgetragenen Anregungen entsprochen. Ein Änderungsverfahren gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wird durchgeführt.
Inhalt dieses Verfahrens ist der Wegfall der baugestalterischen Festsetzungen Nrn. 4 und 5 des Bebauungsplanes Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord - I“.
1.3Â Â Â Stellungnahme
der Frau Hildegard Reeken vom 27. März 2006
„Ich beantrage, folgende Vorschriften in o. a.
Bebauungsplan ersatzlos zu streichen: Entlang der Wohnsammelstraßen
Lindvennweg, Nielandstraße und Thiestraße sind sämtliche baulichen Anlagen und
Nebenanlagen in diesem Bereich im Grundton rot zu verblenden. Die Dachflächen
sind mit roten bis rotbraunen Dachtonziegeln oder Betondachsteinen einzudecken.
Entlang der Wohnsammelstraßen Lindvennweg, Nielandstraße und Thiestraße ist die
Firstrichtung für Hauptgebäude parallel auszurichten.
Begründungen:
-   Am Lindvennweg könnten
Häuser mit einer Länge von max. 10,50 bis 11 m gebaut werden. Da hinter diesen
Bauplätzen direkt der Grünstreifen verläuft, ergibt sich hier eine einzelne
Häuserreihe, die ein Ansiedlungsbild wie aus den 50er/60er Jahren des
vorherigen Jahrhunderts darstellt. Die zusätzlichen Vorschriften "rote
Verblendung und rot bis rotbraune Dacheindeckung" behindern und begrenzen
die Planungen möglicher Interessenten. Sie sind eine große Einschränkung und
Behinderung bei Grundstücksverkäufen.
-Â Â Â Die Vorgaben widersprechen
einer offenen Bauweise wie in der Begründung zum Bebauungsplan unter 5
Planungen, Absatz 4, beschrieben.
-Â Â Â Die Auflagen verhindern
ein fortschrittliches, modernes, zukunftsweisendes und lebendiges Stadtbild.
-Â Â Â Die Vorschriften sind ein
eklatanter Rückschritt im Siedlungsdenken und behindern die freie Entfaltung
von Persönlichkeiten und Familien mit Kindern, die für eine moderne und
lebendige Stadt von elementarem Wert sind.
-Â Â Â Sie behindern eine in die
Zukunft gerichtete Stadtentwicklung besonders vor dem Hintergrund zum Thema
"Demografie", was seitens der Stadtverwaltung in verschiedenen
Vortragsveranstaltungen dargestellt worden ist.
-Â Â Â Die Vorgaben wirken
negativ auf das Interesse von jungen Familien und verhindern deren Zuzug, die
die Hauptursache des Demografieproblems lösen können.
-Â Â Â Sie behindern Familien mit
Kindern, die ihre ganz persönliche Entwicklung und Gestaltung benötigen.
-Â Â Â Die Vorschriften
widersprechen Ausführungen des Regierungspräsidenten, Herrn Twenhöven,
anlässlich einer Versammlung in Neuenkirchen. Zitate aus dieser Rede, die in
der MV vom 16. März 2006, veröffentlicht worden sind, füge ich als Fotokopie
diesem Schreiben bei.
Den Bürgern in Mesum ist es
unbegreiflich, dass man Vorschriften in einen Bebauungsplan aufnimmt, die in
keiner der umliegenden Gemeinden und Städten noch Anwendung finden. Die Bewohner
sind mehrheitlich, um nicht zu sagen alle gegen die o. a. Auflagen.“
Anlage:Â Â Â Â Â
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Der Offenlegungsentwurf zum Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord – Teil I“, sieht baugestalterische Festsetzungen vor, die entlang der Haupterschließungsstraßen sowohl die Firstrichtung wie auch die Farbgestaltung der Gebäude regeln.
Da vonseiten vieler Eigentümer in diesem Bereich diese baugestalterischen Festsetzungen abgelehnt werden, wird den vorgetragenen Anregungen entsprochen. Ein Änderungsverfahren gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wird durchgeführt.
Inhalt dieses Verfahrens ist der Wegfall der baugestalterischen Festsetzungen Nrn. 4 und 5 des Bebauungsplanes Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord - I“.
1.4Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Stellungnahmen von 9 Anwohnern vom
19. März 2006,
         vorgelegt von Frau Bruning
„Wir möchten Einspruch
erheben gegen die textlichen Festsetzungen Nrn. 4 und 5 des Bebauungsplanes.
Die äußere Gestaltung sowie die Firstrichtung der zu erstellenden Häuser
sollten frei wählbar sein, damit keine veralterte Siedlungsbebauung entsteht.
Die zügige Bebauung der neuen Baugrundstücke würde durch die Auflagen erheblich
verzögert. Die optimale Nutzung von Sonnenenergie (z. B. Solarzellen) wird
durch die Firstrichtung bei vielen Grundstücken verhindert.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Der Offenlegungsentwurf zum Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord – Teil I“, sieht baugestalterische Festsetzungen vor, die entlang der Haupterschließungsstraßen sowohl die Firstrichtung wie auch die Farbgestaltung der Gebäude regeln.
Da vonseiten vieler Eigentümer in diesem Bereich diese baugestalterischen Festsetzungen abgelehnt werden, wird den vorgetragenen Anregungen entsprochen. Ein Änderungsverfahren gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wird durchgeführt. Inhalt dieses Verfahrens ist der Wegfall der baugestalterischen Festsetzungen Nrn. 4 und 5 des Bebauungsplanes Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord-I“.
Frau Bruning wird gebeten Ihre Mitunterzeichner von dieser Abwägung zu unterrichten.
1.5   Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2.     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1Â Â Â Stellungnahme des
Staatlichen Umweltamtes Münster vom 4. April 2006
„Das Geruchsgutachten des Büros
MEODOR Immissionsschutz GmbH ist entsprechend meiner Stellungnahme vom 29.
November 2004 ergänzt worden. Es ist davon auszugehen, dass erhebliche Belästigungen
durch Gerüche im Plangebiet auszuschließen sind. Im Rahmen der
Ausbreitungsberechnung sind die konkreten Erweiterungsabsichten der Landwirte
berücksichtigt worden.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass von Seiten des Staatlichen Umweltamtes keine Anregungen vorgetragen werden.
Das von Stadt Rheine vorgelegte Geruchsgutachten berücksichtigt alle Belange von Seiten der Landwirtschaft.
2.2
Stellungnahme der Industrie- und
Handelskammer Nord Westfalen
         vom 7.
April 2006
„Zum Entwurf des o. g.
Bebauungsplanes gibt die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen folgende
Stellungnahme ab: Im Wesentlichen haben wir zu den Planungsinhalten weder
Bedenken noch Anregungen vorzutragen. Gegenüber dem Planentwurf im
Beteiligungsverfahren im November 2004 haben sich Veränderungen ergeben, sodass
wir diesbezüglich Folgendes zu bemerken haben:
Wir wenden uns gegen die
textliche Festsetzung 1, mit der die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO
ausgeschlossen werden sollen. Die Nutzungen und hier insbesondere Abs. 3 Nr. 2
"sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" sollten in einem
allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Mit einer
derartigen Regelung würden einer Vielzahl von denkbaren nicht störenden
Gewerbebetrieben die Voraussetzungen genommen, sich im Plangebiet
niederzulassen. Gegenwärtig stellen sich derartige, nicht störende
Gewerbebetriebe - gedacht wird an Betriebe aus dem tertiären Bereich – so dar,
dass ein "Gewerbebetrieb" nicht vermutet wird. Beispielhaft seien Verkauf
über Internet, Versicherungsvertretungen, Handelsvermittlungen, Schreibbüros,
Softwareentwicklungen etc. erwähnt. Wir sprechen uns dafür aus, diese ohnehin
nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im WA zu ermöglichen. Wir regen an,
diese textliche Festsetzungen zu streichen bzw. es wenigstens zu ermöglichen,
die o. g. bei uns angedachten Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu
ermöglichen.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen wird angeregt, „sonstige nicht störende Betriebe (Betriebe aus dem tertiären Bereich)“ nicht grundsätzlich auszuschließen.
Dieser Anregung wird nicht gefolgt, da sich hieraus städtebauliche Fehlentwicklungen nicht unterbinden lassen.
Vielmehr sind die beispielhaft aufgeführten Betriebe „Verkauf über Internet, Versicherungsvertretungen, Handelsvermittlungen, Schreibbüros, Softwareentwicklungen etc.“ soweit sie der § 13 BauNVO zulässt innerhalb des festgesetzten WA-Gebietes zulässig.
Gebäude und Räume für freie Berufe und solcher Gewerbetreibender, die Ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben sind innerhalb des WA- Gebietes „Mesum Nord – I“ erwünscht. Darüber hinaus alle „nicht störenden Betriebe“ zuzulassen wird von Seiten der Stadt Rheine abgelehnt.
Insofern wird der Anregung der Industrie- und Handelkammer Nord Westfalen nicht gefolgt.    Â
2.3Â Â Â Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2006
„Gegen das o. a. Planvorhaben
der Stadt Rheine werden landwirtschaftliche Bedenken als öffentlich-rechtlicher
Belang nicht vorgetragen, wenn sichergestellt ist, dass die im Umfeld gelegenen
landwirtschaftlichen Betriebe Renger, Reinke und Deitermann durch dieses
Vorhaben in ihrem Bestand und in ihrer alsbaldigen Entwicklung nicht
beeinträchtigt werden. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei
den beigefügten Immissionsschutzberechnungen der Tierbestand des Betriebes
Deitermann nicht berücksichtigt wurde.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Von Seiten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass „ der Tierbestand des Betriebes Deitermann im Geruchsgutachten nicht berücksichtigt wird.
Nach Angabe von Herrn Deitermann wird auf seiner Hofstelle kein Vieh mehr gehalten, sodass diese Hofstelle lediglich als Wohngebäude im Außenbereich zu werten ist.
Der Hinweis der Landwirtschaftskammer nicht unverständlich und wird nicht berücksichtigt.
Â
2.4Â Â Â Stellungnahme Die Bahn,
DB Services Immobilien GmbH, vom 5. April 2006
„Mit Bezugnahme auf unser
Schreiben vom 7. Dezember 2004 unter dem Aktenzeichen F.FRI-Köl-l WA 987 bestehen
seitens der DB AG gegen die o. g. Bauleitplanung, unter Einhaltung der nachfolgenden
Auflagen, grundsätzlich keine Bedenken.
1.  Laut
Planunterlagen wird im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes der
Schutzstreifen der planfestgestellten 100-kV-Bahnstromleitung Nr. 0540 Münster
– Salzbergen berührt.
2.  Gemäß VDE 0210 ist
ein Abstand der stromführenden Leiterseile zu Fahrbahnoberkante von 7 m
erforderlich.
3.  Die
Standsicherheit der Masten darf zu keiner Zeit gefährdet werden. Bei Grabungen
ist stets ein Abstand von 10 m zu den Fundamentaußenkanten einzuhalten.
4.  Der
Schutzstreifenbereich (14 m rechts und links der Trassenachse) der
Bahnstromleitung unterliegt aus Sicherheitsgründen u. a. einer
Aufwuchsbeschränkung. Dies bedeutet, dass auch künftig Bäume und Sträucher
gestutzt bzw. gefällt werden müssen, um jederzeit einen sicheren
Energietransport zu gewährleisten.
5.  Bei Neuanpflanzung
sowie bei der Ausweisung von Landschafts- und Naturschutzgebieten ist dies zu
berücksichtigen.
6.  Das Lagern von
Baustoffen aus dem Straßenbau (Beton, Asphalt, Erde usw.) ist innerhalb des
Schutzstreifens nur möglich, wenn dabei die gemäß der VDE 0210 geforderten
Sicherheitsabstände von mindestens 6 m "Oberkante Materialhaufen zu den
stromführenden Leiterseilen" nicht unterschritten werden.
7.  Bei Änderungen der
Flurstücke (Teilung, Zusammenlegungen o. Ä.) sind alle Rechte des alten
Bestandes auf den neuen Bestand zu übernehmen. Dies trifft für alle Flurstücke
zu, die im Schutzbereich der 110-kV-BahnstromleiÂtung liegen.
8.  Bei einem Einsatz
von Baumaschinen im Schutzstreifen gibt es Einschränkungen. Es ist stets ein
Sicherheitsabstand von 3 m zu den stromführenden Leiterseilen einzuhalten.
Wir bitten um weitere
Beteiligung im Verfahren und ggf. um die Vorlage der Baupläne. Für Rückfragen
stehen wir Ihnen zur Verfügung.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Die von der DB Services Immobilien GmbH vorgetragenen Auflagen sind bereits Bestandteil des Bebauungsplanes.
Zu den Bahnstrom-Leitungen wird ein grundsätzlicher Abstand von 20 m eingehalten.
Zudem wird im Hinweis Nr. 2 darauf hingewiesen, dass sämtliche geplanten Maßnahmen den Bestand und Betrieb der Leitungen nicht beeinträchtigen oder gefährden dürfen und der Zustimmung der DB bedürfen.
2.5Â Â Â Stellungnahme der
Stadtwerke für Rheine, Energie- und Wasserversorgung Rheine, vom 10. April 2006
„Zu dem o. g. Bebauungsplan
haben wir keine Anregungen und Bedenken vorzubringen.
Zu 4.
Ein Großteil der vorhandenen
Versorgungsleitungen wird im Zuge der Erschließung dieses Plangebietes erneuert
bzw. müssen in neue Trassen verlegt werden. Um die Sicherstellung der
Versorgung zu gewährleisten bitten wir Sie, von einer Freigabe zur Bebauung der
Grundstücke bis zu vollständigen Erschließung abzusehen bzw. diese nur in
Abstimmung mit uns zu erteilen.
Zu 5.2.2
Die Versorgung mit Strom, Gas
und Trinkwasser wird durch die Energie- und Wasserversorgung Rheine
sichergestellt. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung erfolgt im Rahmen
des der Stadt Rheine vorliegenden Entwurfes zur Vereinbarung "über die
Bereitstellung von Löschwasser durch das leitungsgebundene
Wasserversorgungssystem der EWR". Wir weisen darauf hin, dass es keine
Definition des Begriffes Feuerlöschdruck gibt, dieser daher auch nicht
gewährleistet werden kann.
Mit den im Bebauungsplan
ausgewiesenen Grundstücksflächen zur Errichtung einer Trafostation sind wir
einverstanden.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Stadtwerke für Rheine, Energie- und Wasserversorgung grundsätzlich keine Anregungen vorgetragen werden.
Dien Stadtwerke werden bei Durchführung der Planung – wie auch im Vorfeld bereits - zu den einzelnen Maßnahmen gehört bzw. beteiligt.Â
2.6Â Â Â Stellungnahme der
Deutschen Telekom AG, T-Com, Münster, vom 6. April 2006
„Das neue Baugebiet soll an das
öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden. Zur Versorgung des
Planbereichs mit Telekommunikationsdienstleistungen ist die Verlegung bzw.
Errichtung neuer Telekommunikationsanlagen erforderlich. Für den rechtzeitigen
Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau
und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der der Erschließungsmaßnahmen durch Ihre Fachabteilung uns
rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Wir bitten, folgenden
fachlichen Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen: In allen
Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die
Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Im Bereich der
Thiestraße, Hakenbrede und Nielandstraße befinden sich Anlagen der Deutschen
Telekom AG, die der Versorgung der vorhandenen Gebäude dienen. Auf diese ist
während des Ausbaus der Straßen Rücksicht zu nehmen ggf. zu sichern. Die
Neuverlegung erfolgt soweit möglich in Koordination mit den anderen
Versorgungsträgern nach dem Kanalbau. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen
ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 1989, siehe hier u. a. Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen,
dass durch die Baumbepflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien nicht behindert werden, weil hierdurch ein erhebliches
Schadensrisiko für die neuen Telekommunikationslinien besteht.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Die Telekom fordert eine rechtszeitige Bekanntgabe von Tiefbaumaßnahmen zwecks besserer Koordinierung sowie den Schutz von vorhandenen Anlagen während der Bauzeiten.
Die Telekom wurde und wird frühzeitig über Tiefbau-Maßnahmen informiert, sodass koordinierte Arbeitsabläufe gewährleistet werden können.
Ebenfalls werden die entsprechenden einschlägigen Merkblätter bei der Durchführung von tiefbautechnischen und unterirdischen Maßnahmen berücksichtigt.
2.8Â Â Â Stellungnahme der RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Dortmund, vom 13. April 2006
„Zu dem obigen Bebauungsplan
haben wir bereits mit unserem Schreiben ETE-N-LP/1555/ld/13.097/Lw vom 16.
November 2004 eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme behält
weiterhin ihre Gültigkeit.
Da im Bereich der
Hochspannungsfreileitung eine Fläche für ein Regenrückhaltebecken vorgesehen
ist und eine Straßenverkehrsfläche (Verlängerung NielandÂstraße), sind die
beiden v. g. Maßnahmen detailliert mit uns abzustimmen. Die überbaubaren
Grundstücksflächen liegen – wie im beigefügten Lageplan eingetragen – außerhalb
des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitung. Aufgrund der Nähe zur
Hochspannungsfreileitung sollten die Bauarbeiten jedoch mindestens 14 Tage im
Voraus der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Operation 110/220/380 kV,
Leitungsbereich Ibbenbüren, Herrn Richter, Nikestraße 16, 49477 Ibbenbüren,
Telefon: 05451 58-3016, angezeigt werden, um einen Termin zur Einweisung in die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren.
Damit die Sicherheit der
Stromversorgung gewährleistet bleibt und außerdem jegliche Gefährdung auf der
Baustelle im Bereich der Freileitung ausgeschlossen wird, muss sorgfältig
darauf geachtet werden, dass immer ein genügender Abstand zu den Bauteilen der Freileitung
eingehalten wird (siehe Merkheft für Baufachleute – Herausgeber VDEW/ISBN
3-8022-0527-8). Der Grundstückseigentümer/Bauherr hat die von ihm Beauftragten
sowie sonstige auf der Baustelle anwesenden Personen und Unternehmen
entsprechend zu unterrichten.
Der
Grundstückseigentümer/Bauherr haftet gegenüber der RWE Transportnetz Strom GmbH
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, die durch ihn
und seine Erfüllungsgehilfen an der Hochspannungsfreileitung, den Masten und
deren Zubehör verursacht werden. Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur
Verfügung.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH fordern eine Beteiligung im Bereich Ihrer Hochspannungs-Leitungen.
Dies ist bereits Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes (Hinweis Nr. 2).
Alle Maßnahmen im Bereich der Hochspannungsleitungen werden bzw. wurden mit der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH abgestimmt; dies gilt vor allem für die Anlegung des Regenrückhaltebeckens im nördlichen Teil des Bebauungsplanes.
2.8
Stellungnahme WLV, Landwirtschaftlicher
Kreisverband Steinfurt,
         vom 13. April 2006
„Zum Bebauungsplan Nr. 286
tragen wir nochmals wie folgt vor: Durch das Planvorhaben müssen die Belange
der landwirtschaftliche Betriebe Renger und Reinke Berücksichtigung finden.
Nach dem GIRL-Geruchsgutachten bedeuten die von den landwirtschaftlichen
Betrieben ausgehenden Emissionen keine Konfliktsituation. Wir weisen jedoch
darauf hin, dass nach der Berechnung aufgrund der Richtlinien VDI 3474 bei
einem Richtlinienabstand von 335 m ein Teil des vorgesehenen Wohngebietes im
335-m-Radius liegt.
Außerdem geben wir zu bedenken,
dass der landwirtschaftliche Betrieb Deitermann als ruhender Betrieb gewertet
worden ist. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung keine Emissionen vom landwirtschaftlichen
Betrieb Deitermann berücksichtigt worden sind. Wir weisen jedoch darauf hin,
dass Ställe auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Deitermann verpachtet sind und
dort auch eine Tierhaltung vorhanden ist. Auch diese müssten bei den
Immissionsberechnungen berücksichtigt werden.
Wir gehen davon aus, dass vor
diesem Hintergrund eine nochmalige immissionsschutzrechtliche Beurteilung
stattfindet.“
Abwägung und
Abwägungsbeschluss:
Die WLV, Landwirtschaftlicher Kreisverband Steinfurt unterstellt der Stadt Rheine, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 286 die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe Renger und Reinke nicht genügend zu berücksichtigen; da der Abstand aufgrund der Richtlinien der VDI 3474 nicht eingehalten wird und zudem keine Emissionen vom Betrieb Deitermann im Geruchsgutachten berücksichtigt werden.
Das Geruchsgutachten, erstellt durch das Büro Meodor Immissionsschutz GmbH nahm zunächst eine Beurteilung auf der Basis der einschlägigen VDI-Richtlinien (VD 3471 und Entwurf VDI 3474) vor und zwar für die Betriebe Renger und Reinke.
Nach Angabe von Herrn Deitermann wird auf seiner Hofstelle kein Vieh mehr gehalten, sodass diese Hofstelle lediglich als Wohngebäude im Außenbereich zu werten ist.
Da auf der Basis der VDI – Richtlinie der Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung als auch zur geplanten Wohnbebauung nicht ausreichend ist, wurde eine Einzelfallprüfung auf der Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für die Betriebe Renger und Reinke durchgeführt.
Die GIRL ist in NRW behördenverbindlich und wird auch von den Gerichten als Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen herangezogen.
Die Ausbreitungsberechnung mit dem Modell AUSTRAL2000G für den Bebauungsplan „Mesum Nord“ zeigt, dass die Einhaltung der GIRL-Richtwerte für Wohngebiete von 10% der Jahres-Stunden eingehalten werden; auch unter Berücksichtigung einer jeweils angemessenen Erweiterung der Tierhaltungen auf den Hofstellen Renger und Reinke.
Zudem wird vom Staatlichen
Umweltamt Münster bestätigt, dass entsprechend dem Geruchsgutachten des Büros
MEODOR davon „auszugehen ist, dass erhebliche Belästigungen durch
Gerüche im Plangebiet auszuschließen sind. Im Rahmen der Ausbreitungsberechnung
sind die konkreten Erweiterungsabsichten der Landwirte berücksichtigt worden“.
Aus den vor genannten Gründen werden die vorgetragenen Anregungen der WLV nicht berücksichtigt; eine nochmalige immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist nicht erforderlich.
2.9   Es wird festgestellt, dass vonseiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II.    Bestätigung der
Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den während der Beteiligungen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
III.   Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
     a)   durch die Ergänzung folgender textlichen Festsetzung:
            – Gem. § 1 (10) BauNVO sind im WA-Gebiet Erweiterungen, bauliche Änderungen und Erneuerungen des vorhandenen Gartenbaubetriebes allgemein zulässig. –
     b)   die Öffentlichkeit durch diese Korrektur nicht nachteilig betroffen wird und
     c)    die Interessen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung und Ergänzung.
IV.    Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß den §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) sowie den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498), wird der Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum Nord – I“, der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Anlagen:
Â
Anlage 1:Â Â Â Â Ãœbersichtsplan 1
Anlage 2:Â Â Â Â Ãœbersichtsplan 2
Anlage 3:    Begründung zum Umweltbericht