Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine weist den
Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Rheine AöR gem. § 114 a Abs. 7 Satz 4
GO NRW an, in seiner Sondersitzung am 17.12.2009 den § 6 Abs. 5 der „Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Rheine – Straßenreinigungs- und –gebührensatzung“ in der nachfolgenden Form zu beschließen:
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(Frontmetermaßstab)
(5) Die
Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:
1. bei vierzehntägiger
Reinigung 1,03 €,
2. bei
wöchentlich einmaliger Reinigung 1,36 €,
3. bei
wöchentlich zweimaliger Reinigung 2,57 €,
4. für
Fußgängerzonen 3,96 €.
Bei mehrmaliger
Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend
Begründung:
Die Stadt Rheine hat der Technische Betriebe Rheine AöR das Recht übertragen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine hat insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6. 8 und 10 KAG NW zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte in Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben, übertragen.
Gemäß § 8 der Satzung der AöR unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlass von Satzungen dem Weisungsrecht des Rates, § 114a (7) Satz 4 GO NRW.
Die „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine – Straßenreinigungs- und –gebührensatzung“ ist am 17.12.2008 entsprechend der Weisung des Rates durch den Verwaltungsrat der Technische Betriebe Rheine AöR beschlossen worden.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 01.12.2009 unter Berücksichtigung der „Straßenreinigung - Gebührenbedarfsberechnung 2010“ die Änderung des § 6 Abs. 5 der „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine – Straßenreinigungs- und –gebührensatzung“ beraten und mit der Beschlussempfehlung zur Änderung des § 6 Abs. 5 an den Rat verwiesen.
Die endgültige Beschlussfassung soll in einer Sondersitzung des Verwaltungsrates am 17.12.2009 vollzogen werden.
Anlagen:
Anlage 1: Beratungsvorlage TOP 4 des Verwaltungsrates TBR v. 01.12.09
Anlage 2: Gebührenbedarfsberechnung 2010 - Straßenreinigung