Betreff
9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Hauptstraße/Am Spieker" I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB II. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
245/06
Aktenzeichen
PG 5.1-wod
Art
Beschlussvorlage

Vorbemerkung/Kurzerläuterung:

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 30. Januar 2006 bis einschließlich 20. Februar 2006 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte über einen Monat bis zum 23. Februar 2006. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).

Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 23. Februar 2006

 

Inhalt:

 

„für die o. g. Flächennutzungsplanänderung liegen mit aus der Sicht des Bodenschutzes und der Abfallwirtschaft nachfolgende Informationen vor, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials von Bedeutung sein können. Darüber hinaus liegen mir keine Informationen vor.

 

Innerhalb des Plangebietes liegt der Altstandort mit der Bezeichnung „ehem. Tankstelle Holländer, Hauptstraße 100“, der mit der ISAL-Nr. 0837100093 im hiesigen Altlastenkataster geführt wird. Der unteren Bodenschutzbehörde liegt ein „Gutachten zur Nachweiserkundung im Zuge von geplanten Erweiterungsmaßnahmen auf dem Firmengelände des Autohauses Holländer“ vom Büro Dr. Weßling aus Altenberge vom 21. 04. 1992 vor. Durch Bodensondierungen im Bereich der tanktechnischen Einrichtungen wurden geringe lokale Belastungen durch Vergaserkraftstoffe festgestellt. In einem Vermerk zu einem anschließenden Ortstermin wurde empfohlen das belastete Bodenmaterial unter gutachterlicher Begleitung durch Bodenaustausch zu sanieren. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei der Entsorgung ein Nachweis zu führen ist. Bei derzeitiger Nutzung könne ggf. auf eine Sanierung verzichtet werden. Ein Nachweis über Bodenaustausch ist nicht aktenkundig, so dass die untere Bodenschutzbehörde davon ausgeht, dass die lokale Belastung vor Ort verblieben ist.

 

Ein Hinweis sollte in der Begründung des Bebauungsplanes erfolgen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht aufgrund der geringen Belastung nicht.

 

Der noch in Betrieb befindliche Werkstattbereich (evt. Pflege-/Waschhalle) wurde bzgl. Eines Verdachtes auf schädliche Bodenveränderungen bis dato nicht untersucht. Eine Erstbewertung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wird als notwendig erachtet.“

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Plangebiet die Altlast „ehemalige Tankstelle Holländer, Hauptstraße 100“ liegt. Eine Kennzeichnung dieser Fläche auf der Ebene des Flächennutzungsplanes wird aufgrund der geringen Belastung seitens der Unteren Bodenschutzbehörde für nicht erforderlich gehalten und erfolgt deshalb auch nicht. Die Aufnahme der geschilderten Problematik in de Begründung des Bebauungsplanes folgt im parallel laufenden Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 25, Kennwort: „Hauptstraße/Am Spieker“.

 

Die geforderte Erstbewertung der noch im Betrieb befindlichen Werkstatt wird seitens der Stadt Rheine in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde durchgeführt und das Ergebnis im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 aufgenommen.

 

2.2    Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Rheine

          Stellungnahme vom 13. Februar 2006

 

Inhalt:

 

„gegen das o. a. Planvorhaben der Stadt Rheine werden landwirtschaftliche Bedenken als öffentlich-rechtlicher Belang nicht vorgetragen, wenn sichergestellt ist, dass die im Umfeld gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe Wegmann, Storm, Deupmann, Wietert, Wieching, Merker, Brinker und Feistmann durch diese Planung in ihrem Bestand und ihrer alsbaldigen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.“

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen keine Bedenken bestehen, sofern die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und ihrer alsbaldigen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Es wird festgestellt, dass von der Festsetzung einer Sonderbaufläche Einzelhandel/Auto zur planungsrechtlichen Absicherung der Erweiterungsabsichten des bereits vorhandenen Kfz-Betriebes keine neuen Emissionsbeschränkungen für die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe ausgehen: die landwirtschaftlichen Betriebe müssen bereits zum jetzigen Zeitpunkt ihre Emissionen auf die in der Nachbarschaft bestehenden Einzelwohnhäuser bzw. auf den bereits laufenden Betrieb des Autohauses im Außenbereich abstellen. Mit der Planung entsteht deshalb kein erhöhter Schutzanspruch in Bezug auf die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des parallel laufenden Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 25, Kennwort: „Hauptstraße/Am Spieker“ für das Geländes des Autohauses eine Wohnnutzung – z.B. für den Betriebsinhaber oder Aufsichtspersonal – ausgeschlossen wird.

 

Es wird festgestellt, dass seitens des Staatlichen Umweltamtes Münster als für den Immissionsschutz zuständige Fachbehörde ebenfalls kein erhöhter Schutzanspruch in Bezug auf die landwirtschaftlichen Betriebe in Umfeld des Änderungsbereichs gesehen wird (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes unter Punkt 2.5 dieser Vorlage).

 

 

2.3           RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Freistuhl 7,
44137 Dortmund;

          Stellungnahme vom 23. Januar 2006

 

Inhalt:

 

„der Geltungsbereich der o. g. Flächennutzungsplanänderung befindet sich teilweise im 2 x 19,00 m = 38,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung.

 

Zur besseren Übersicht haben wir die Leitungslinie sowie die Maststandorte in den Flächennutzungsplanentwurf im Maßstab 1 : 5000 eingetragen, wobei wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergibt.

 

Bezüglich der im Schutzstreifenbereich einzuhaltenden Auflagen und Hinweise verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 14. 02. 2006, Az.: ERNN-H-LP/1555/St/15.657/Lw, zum Bebauungsplan Nr. 25.

 

Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes.

 

Unser Regionalcenter Nordhorn haben Sie direkt angeschrieben. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme.“

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich im Süden von der Trasse einer 110 kV-Hochspannungsfreileitung tangiert wird. Die Trasse ist im Flächennutzungsplan bzw. im Änderungsentwurf dargestellt. Die genannte Stellungnahme zu Auflagen und Hinweisen im Schutzstreifenbereich der Freileitung wird im Rahmen des parallel laufenden Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 25 berücksichtigt.

 

 

2.4    Landwirtschaftlicher Kreisverband Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck;

          Stellungnahme vom 13. Februar 2006

 

Inhalt:

 

„wir zeigen an, dass Herr Klaus Wegmann Mitglied unseres Verbandes ist und uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.

Eine auf uns lautende Vollmacht sichern wir ausdrücklich zu.

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2006 beschlossen, die oben genannten Bauleitpläne aufzustellen bzw. zu ändern und gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung findet nunmehr in der Zeit vom 30. Januar 2006 bis einschl. 20 Februar 2006 statt.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung tragen wir im Auftrage unseres Mitgliedes zu dem beabsichtigten Planänderungen wie folgt vor:

 

Unser Mitglied Klaus Wegmann bewirtschaftet in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, nämlich Am Spieker 14 einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb. Betriebsschwerpunkt ist die Schweinemast mit ca. 1100 Mastplätzen. Daneben wird eine landw. Nutzfläche von ca. 65 ha bewirtschaftet.

 

Durch die Änderung der Bauleitplanung der Stadt Rheine darf der landw. Haupterwerbsbetrieb Wegmann in seinem Bestand aber auch in seiner Entwicklungsmöglichkeit, insbesondere auch hinsichtlich baulicher Erweiterungen mit Tieraufstockungsmöglichkeit, nicht eingeschränkt bzw. gefährdet werden.

 

Bekanntlich ist die Stadt Rheine gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch verpflichtet, bei der Aufstellung der Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) die öffentlichen und privaten belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

Dies bedeutet konkret, dass die Interessen des landw. Haupterwerbbetriebs, der ein emittierender Betrieb ist, mit den Interessen der Stadt Rheine gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen ist.

 

Insoweit ist insbesondere zu überprüfen, inwieweit die bereits heute bestehenden Geruchsimmissionen aufgrund des vorhandenen Tierbestandes, aber auch zusätzliche weitere Geruchsimmissionen bei notwendiger Aufstockung des Tierbestandes im Einklang stehen mit dem beabsichtigten Vorhaben. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass nach der Rechtssprechung des OVG NW bei landw. Haupterwerbsbetrieben eine Entwicklungsmöglichkeit in der Zukunft sicherzustellen ist. Es reicht somit nicht aus, lediglich den heutigen Tierbestand, das heißt den Status quo zu sichern.

 

Wir regen daher an, insbesondere die Frage der Geruchsimmissionen gutachterlich prüfen zu lassen.

Außerdem bitten wir um Mitteilung, was konkret noch Planänderung für Bauvorhaben geplant sind (Gewerbe? Wohnen?).

 

Darüber hinaus folgender Vortrag:

Bei Realisierung einer Erweiterung durch das Autohaus Holländer nach Änderung der Bauleitplanung befürchtet unser Mitglied, dass die Straße Am Spieker, die Verbindungsstraße zwischen K 71 und der B 481 ist, stärker frequentiert wird und ihm dadurch hinsichtlich der Bewirtschaftung seines landw. Betriebes Nachteile entstehen. An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass bereits heute die Straße Am Spieker im Bereich des Autohauses als Abstellfläche für Fahrzeuge genutzt wird, die für unser Mitglied insbesondere in Zeiten der Feldbestellungen und Erntearbeiten Hindernisse darstellen.

 

Diese vorgetragene Problematik betrifft im Übrigen auch die weiteren landw. Betriebe an der Straße Am Spieker.

 

Nach unserem Kenntnisstand beabsichtigt das Autohaus Holländer u. a. eine Ausstellungshalle für Autos zu bauen. Hierdurch wird zusätzlicher Publikumsverkehr entstehen.

Den uns vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, inwieweit z.B. Parkplätze für Publikumsverkehr vorgesehen sind.

 

Unser Mitglied befürchtet nunmehr, dass die Straße Am Spieker infolge des Bauvorhabens durch parkende Autos noch stärker zu Beeinträchtigungen bei seinen betrieblichen Abläufen führen wird.

 

Wir erwarten seitens der Stadt Rheine eine schriftliche Stellungnahme dahingehend, wie nicht nur der heutige Status quo des Betriebes, sondern auch eine betriebliche Entwicklungsmöglichkeit sichergestellt wird.“

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Landwirtschaftliche Kreisverband Steinfurt die Interessen von Herrn Klaus Wegmann wahrnimmt. Herr Wegmann betreibt in unmittelbarer Nähe der geplanten Erweiterung des Autohauses Holländer einen Haupterwerbsbetrieb.

 

Die Interessen sowohl des Betriebes von Herrn Wegmann als auch die der übrigen benachbarten Landwirte werden im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine berücksichtigt. Insbesondere in Hinblick auf mögliche Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe ist festzustellen, dass in der Umgebung der in Frage stehenden landwirtschaftlichen Betriebsstätten Einzelwohnhäuser im Außenbereich vorhanden sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch das Autohaus Holländer bereits im Änderungsbereich ansässig ist. Die Bauleitplanung soll nicht die Neuansiedlung sondern lediglich die Erweiterung eines vorhandenen Gewerbebetriebes sichern. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen auf diese Wohngebäude und den vorhandenen Kfz-Betrieb bereits zum jetzigen Zeitpunkt in ihren Emissionen Rücksicht nehmen und die entsprechenden Richtwerte der TA Lärm bzw. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) einhalten. Die Einhaltung dieser Richtwerte ist auch bei möglichen Erweiterungsabsichten bzw. Tieraufstockungen seitens der in der Örtlichkeit vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsstätten nachzuweisen. Es ist deshalb nicht erforderlich, die bestehenden Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe gutachterlich untersuchen zu lassen. Für den Landwirt Wegmann ist festzustellen, dass die projektierte Bauleitplanung kein räumliches Heranrücken des Autohauses Holländer an den landwirtschaftlichen Betrieb beinhaltet, vielmehr weist das bestehende Autohaus den geringsten Abstand zu der Hofstelle auf, die vorgesehenen Erweiterungsflächen liegen weiter entfernt vom Betrieb.

 

Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 25 ergibt sich hinsichtlich der zulässigen Emissionen eine Verbesserung der Situation für die benachbarten Landwirte: Für den Betrieb des Autohauses Holländer wird ein Sondergebiet festgesetzt, in dem lediglich der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehör, sowie der Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstatt und ergänzende Dienstleistungen zulässig sind. Wohnungen, auch für Betriebseigentümer oder –leiter bzw. Aufsichtspersonal werden zukünftig ausgeschlossen (gegenwärtig wäre z.B. eine Betriebsleiterwohnung genehmigungsfähig). In der GIRL wird für Gewerbe- und Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 vorgezeichnet. Somit wird eine relative flächenbezogene Häufigkeit der Geruchsstunden von 15% der Jahresstunden für zumutbar gehalten. Der Richtwert von 0,15 berücksichtigt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten entsprechend der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden können. Der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch vermindert sich, wenn wie im vorliegenden Fall, durch entsprechende Festsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung das ausnahmsweise zulässige Wohnen ausgeschlossen wird. Hinsichtlich der Beurteilung der Emissionen der benachbarten Landwirte ist daher zukünftig – nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 25 – von einer höheren Belastungsgrenze für den Betrieb Holländer ausgehen.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Belange des Landwirtes Wegmann im Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes berücksichtigt werden, durch die Inhalte der Bauleitplanung wird der Landwirt gegenüber der derzeitigen Situation nicht schlechter gestellt. Die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten werden durch die Bauleitplanung für die Erweiterung des Autohauses Holländer gegenüber der bestehenden Situation nicht eingeschränkt.

 

Zu der angesprochenen Stellplatzproblematik ist anzumerken, dass durch die Inhalte der Bauleitplanung lediglich die entsprechenden Flächen im Bebauungsplan gesichert werden. Erst im Rahmen der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung für die Erweiterung des Autohauses wird auf die exakte Anzahl von Stellplätzen für Besucher und Mitarbeiter geachtet. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht möglich. Die Einhaltung der Stellplatzregelung aus der Baugenehmigung ist ebenfalls nicht durch Inhalte der Bauleitplanung zu regeln. Hier ist vielmehr – bei Nichtbeachtung – auf ordnungsbehördliche Maßnahmen zu verweisen.

 

 

2.5    Staatliches Umweltamt Münster, Postfach 84 40, 48045 Münster;

          Stellungnahme vom 3. März 2006

 

Inhalt:

 

„die Stadt Rheine beabsichtigt, ein Sondergebiet auszuweisen, um dem Autohändler Holländer eine Erweiterung zu ermöglichen.

 

In der Nachbarschaft des Plangebietes befinden sich landwirtschaftliche Unternehmen, die den Immissionsschutz derzeit auf verschiedene Einzelwohnhäuser im Außenbereich abstellen müssen. Durch die Planung entsteht kein erhöhter Schutzanspruch in Bezug auf die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe.

 

Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden hinsichtlich der Planung keine Anregungen vorgetragen.“

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Staatlichen Umweltamtes keine Anregungen insbesondere aus der Sicht des Immissionsschutzes vorgetragen werden.

 

2.6    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Hauptstraße/Am Spieker", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:  durch die Straße Am Spieker;

im Osten:    durch den Erschließungsweg zum landwirtschaftlichen Betrieb Storm’s Hof/Feldstraße 15 das Flurstück 483 durchschneidend und dessen Verlängerung in südlicher Richtung,

im Süden:    durch eine Verbindung zwischen der Verlängerung des Erschließungsweges zum landwirtschaftlichen Betrieb Storm’s Hof/Feldstraße 15 in westlicher Richtung bis zur Hauptstraße/K 77 das Flurstück 483durchschneidend;

im Westen:  durch die Hauptstraße/K 77.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 20, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Übersichtsplan – ALT

Anlage 2:     Übersichtsplan – NEU

Anlage 3:     Begründung