Gem. § 58 Abs. 2 – 4 GO in Verbindung mit § 67 Abs. 3 GO werden die sachkundigen Bürger/innen sowie deren Stellvertreter/innen in der konstituierenden Sitzung der Ausschüsse von der/dem Ausschussvorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Was die Verpflichtung beinhaltet, ergibt sich aus dem den
Ausschussmitgliedern bereits zugestellten Merkblatt.
Vorschlag für den Wortlaut der Verpflichtung:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine
Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die esetze beachten und meine Pflichten zum
Wohle der Stadt Rheine erfüllen werde.
So wahr mir Gott helfe.“
Der Zusatz „So wahr mir Gott helfe“ ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig.