Betreff
Einziehung eines Teilstückes der Luisenstraße von Hermannstraße bis zur Bahnstiege und Einziehung der Bahnstiege Einleitung des Verfahrens
Vorlage
059/10
Aktenzeichen
FB 5.7-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, das Teilstück der Luisenstraße zwischen Hermannstraße und Bahnstiege, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 183, Flurstück 179, und die Bahnstiege, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 183, Flurstück 563, einzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird eingeleitet.

 


Begründung:

 

Die Bahnstiege wurde durch ein förmliches Verfahren nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) als Fuß- und Radweg gewidmet. Der Beschluss des Rates der Stadt Rheine wurde durch Bekanntmachung vom 8. November 1977 veröffentlicht und mit Datum vom 8. Juni 1978 rechtskräftig.

 

Gleiches gilt für die Luisenstraße. Dieser Weg, der schon zum damaligen Zeitpunkt im Privateigentum stand, wurde ebenfalls in einem förmlichen Verfahren nach § 6 StrWG NW der Öffentlichkeit als Fuß- und Radweg gewidmet. Auch dieses Verfahren wurde mit Datum vom 30. Dezember 1979 bestandskräftig.

 

Dieser Fuß- und Radweg wurde von der Öffentlichkeit kaum in Anspruch genommen. Die Stadt Rheine hegt den Wunsch, diesen Weg aufzugeben und den angrenzenden Grundstückseigentümern zum Kauf anzubieten. In bereits geführten Gesprächen mit den Anliegern wurde seitens der Anliegerschaft bekräftigt, diese Flächen nach einem erfolgreichen Einziehungsverfahren zu erwerben.

 

Bevor jedoch der Verkauf dieser Wegefläche durchgeführt werden kann, ist die Aufgabe des Weges durch ein förmliches Einziehungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

 

Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Da dieser Weg von der Öffentlichkeit nicht in Anspruch genommen wird und die Funktion dieses Weges auch von anderen öffentlichen Straßen übernommen werden kann, ist eine Verkehrsbedeutung auch nach Ansicht der Anlieger nicht mehr gegeben.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zur Einwendung zu bieten.

 

Die Träger öffentlicher Belange sind bereits beteiligt worden. Bedenken gegen eine Einziehung wurden hier nicht vorgetragen. Es stehen nur 2 Laternen im Bereich der Bahnstiege, die aber nach einem erfolgten Einziehungsverfahren beseitigt werden können. Die hierzu erforderlichen Versorgungsleitungen können aufgegeben werden.

 

Das erforderliche Einziehungsverfahren ist einzuleiten, damit der beabsichtigte Verkauf durchgeführt werden kann.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Lageplan