Betreff
Einziehung eines Teilstückes der Ohmstraße Einleitung des Verfahrens
Vorlage
065/10
Aktenzeichen
FB 5.7-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, das Teilstück der Ohmstraße, im anliegenden Lageplan näher dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 152, Flurstück 236 tlw., einzuziehen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) wird eingeleitet.


Begründung:

 

Die Stadt Rheine möchte das einzuziehende Teilstück der Ohmstraße an den Anlieger veräußern. Dieser benötigt diese Fläche zur Erweiterung seines Gewerbebetriebes.

 

Im derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 182 wird die Ohmstraße in Gänze als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der öffentlichen Verkehrsfläche zu ändern. Der Einleitungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 soll vom Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 24. Februar 2010 erfolgen. Nach den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes soll das südliche Teilstück der Ohmstraße in Gänze als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen werden. Für das nördlich verbleibende Teilstück der Ohmstraße soll aus dem Grundstück des östlich angrenzenden Grundstücks eine Teilfläche als Wendehammer, öffentliche Verkehrsfläche, ausgewiesen werden.

 

Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Da sich die Einziehung mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes decken, gelten die Gründe des öffentlichen Wohles als rechtmäßig festgestellt. Da die verbleibende Verkehrsfläche der Ohmstraße noch der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient und hier auch eine adäquate Wendemöglichkeit künftig gegeben ist, ist eine Verkehrsbedeutung nur noch für das nördliche Teilstück, nicht mehr für das südliche Teilstück gegeben.

 

Der Einziehungsbeschluss kann aber frühestens mit Rechtskraft der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 erklärt werden, da erst dann die Gründe des öffentlichen Wohles für eine Einziehung vorliegen. Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zur Einwendung zu bieten.

 

Die Träger öffentlicher Belange sind bereits beteiligt worden. Die Versorgungsanlagen in der aufgegebenen Verkehrsfläche werden insgesamt aufgegeben bzw. zurückgebaut, sodass eine Begründung von Leitungsrechten nicht erforderlich ist.

 

Das erforderliche Einziehungsverfahren ist einzuleiten, damit der beabsichtigte Verkauf durchgeführt werden kann.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Lageplan