Betreff
Wiederberufung der ehrenamtlich Beauftragten für die Denkmalpflege
Vorlage
126/10
Aktenzeichen
I-5.6-gr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beruft auf Empfehlung des Bauauschusses die ehrenamtlich Beauftragten gem. § 24 Denkmalschutzgesetz NRW

 

für die Baudenkmalpflege                                  Herrn Hartmut Klein

 

für die Bodendenkmalpflege                              Herrn Dr. Lothar Kurz

 

für weitere 5 Jahre.

 

Die ehrenamtlich Beauftragten für die Denkmalpflege nehmen gleichzeitig die Aufgaben als sachverständige Bürger nach § 23 Abs. 2 Satz 3 Denkmalschutzgesetz NRW sowie § 9 Nr. 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine wahr.

 

Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der o.g. Beauftragten richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Vergütung wird gewährt für die Dauer der Teilnahme an den entsprechenden Tagesordnungspunkten im Bauausschuss sowie für die gutachterliche Tätigkeit in den Terminen.


Begründung:

 

Gemäß § 24 Denkmalschutzgesetz NRW kann die Stadt Rheine als Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe ehrenamtlich Beauftragte für die Denkmalpflege berufen. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtlich Beauftragte für die Denkmalpflege berufen, so sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden.

 

Bereits seit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes NRW im Jahre 1982 hat die Verwaltung mit den ehrenamtlich Beauftragten für Denkmalschutz gute Erfahrungen gemacht. Die Herren Klein und Dr. Kurz nehmen die Aufgaben als ehrenamtliche Beauftragte für die Bau- bzw. für die Bodendenkmalpflege bereits seit 1995 zur vollsten Zufriedenheit der Denkmalbehörden wahr.

 

Gemäß § 24 Denkmalschutzgesetz NRW werden die ehrenamtlich Beauftragten für die Denkmalpflege im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe berufen. Sowohl der LWL - Amt für Denkmalpflege in Westfalen als auch der LWL -Archäologie für Westfalen haben der erneuten Berufung zugestimmt.

 

Die Beauftragten für die Denkmalpflege werden gutachterlich tätig und haben gemäß § 24 Denkmalschutzgesetz NRW insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.     Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den für Denkmalangelegenheiten zuständigen Ausschuss, die Untere Denkmalbehörde und den Landschaftsverband,

 

2.     Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden,

 

3.     Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.

 

Es sind somit alle Maßnahmen der Denkmalpflege im nicht hoheitlichen Bereich, also ohne Eingriffscharakter, angesprochen. Hierzu ist eine besondere Sachkenntnis und Erfahrung erforderlich. Diese liegt bei den vorgeschlagenen Personen eindeutig vor.

 

Die Beauftragten für die Denkmalpflege üben ein Ehrenamt im Sinne der Gemeindeordnung aus; von daher ist für die Berufung der Rat zuständig. Die ehrenamtlich Beauftragten können von der Verwaltung oder von anderen Behörden oder Dienststellen Auskünfte oder sonstige Unterstützung in ihrem Fachgebiet verlangen.

 

In der Stadt Rheine nehmen die ehrenamtlich Beauftragten für Denkmalpflege gleichzeitig als sachverständige Bürger mit beratender Stimme gemäß § 23 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NRW und § 9 Nr. 6 der Hauptsatzung der Stadt Rheine an der Beratung von Denkmalangelegenheiten im Fachausschuss teil. Diese Doppelfunktion hat sich nach Ansicht der Verwaltung in mehr als 25 Jahren voll bewährt.

 

Da die ehrenamtliche Beauftragten für die Denkmalpflege im Allgemeinen sachverständig tätig werden, wird ihnen analog zu den sachverständigen Mitgliedern im Umlegungsausschuss und den ehrenamtlichen Gutachtern im Gutachterausschuss für diese Tätigkeit insgesamt eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gewährt, das heißt eine stundenweise Vergütung für die Dauer der Teilnehme an den Beratungen der entsprechenden Tagesordnungspunkten im Fachausschuss und für die gutachterliche Tätigkeit in Terminen.