Beschlussvorschlag/Empfehlung:
- Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Änderung der in Ergänzung zu § 4 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine Verfahrensregelungen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.
- Der Rat der Stadt Rheine benennt die entsprechend den Anlagen 2-12 beigefügten Listen unter den Ziffern 1-12 aufgeführten Personen zu Mitgliedern der Stadtteilbeiräte. Der Rat bildet aus den nicht berücksichtigten Bewerbungen für jeden Stadtteilbeirat eine Reserveliste.
- Der Rat der Stadt Rheine benennt die in den Anlagen 2-12 aufgeführten politischen Vertreter(innen) für die Stadtteilbeiräte, die die Sitzungen mit beratender Stimme begleiten.
Begründung:
Zu Ziffer
1:
Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 einen Grundsatzbeschluss zur Wiedereinrichtung der Stadtteilbeiräte gefasst.
Wesentliche Änderung zum bisherigen Verfahren ist, dass die politischen Vertreter(innen) die Stadtteilbeiräte zukünftig mit beratender Stimme begleiten und nicht mehr zum Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Stadtteilbeiräte gehören.
Die Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte wurden dahingehend angepasst, so dass aktuell jeder Stadtteilbeirat aus 12 stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern besteht.
Bei der Neufassung der Verfahrensregelungen am 15.12.2009 wurde keine Regelung zu Mitgliedern des Kreistages und ordentlichen Mitgliedern von Gremien der städtischen Beteiligungsgesellschaften sowie des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse getroffen, die keine Ratsmitglieder sind.
Insofern besteht hier derzeit eine Regelungslücke, die durch den heutigen Ratsbeschluss geschlossen werden soll.
In den bis zum 15. Dezember 2009 geltenden Verfahrensregelungen war folgende Regelung getroffen:
„Bei höchstens ¼ der Mitglieder
darf es sich um Kreistags-, Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger(innen)
handeln. Die Sitzzuordnung richtet sich nach dem Kommunalwahlergebnis des
entsprechenden Bezirkes.“
Insofern sollte die bisher für Kreistagsmitglieder geltende analoge Anwendung finden.
Im Falle der ordentlichen Mitglieder von Gremien der städtischen Beteiligungsgesellschaften (incl. des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse), die keine Mitglieder des Rates sind, sollte die gleiche Regelung wie für Sachkundige Bürger(innen) gelten.
Insbesondere im § 12, Mitglieder des Verwaltungsrates, des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen heißt es: „…wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, (…), angehören können.“ (…)
Insofern sollten die ordentlichen Mitglieder von Gremien der Beteiligungsgesellschaften nicht Mitglieder eines Stadtteilbeirates werden.
Diese Personen sind zudem durch die jeweiligen Ratsfraktionen benannt und dementsprechend politisch eingebunden. Entsprechend der Hauptsatzungsregelung sollten Stadtteilbeiräte eine Plattform darstellen, das bürgerschaftliche Engagement zu aktivieren und weiterzuentwickeln. Die politischen Vertreter(innen) sollten daher gänzlich die Rolle der Begleitung und Beratung übernehmen.
Ergänzend wurden die Verfahrensregelungen noch hinsichtlich der Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfällen für die politischen Vertreter(innen) konkretisiert.
Auszug aus den Verfahrensregelungen
Ziffer 2: Mitgliedschaft
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit
des Rates gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder
der Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten
Beiräte weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus 12 Mitgliedern, die Einwohner(innen)
bzw. Vereinvertreter(innen) sein müssen. Mitglieder des Rates oder Sachkundige Bürger(innen) des jeweiligen
Stadtteils begleiten die Sitzungen der Stadtteilbeiräte mit beratender
Stimme. Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte müssen in dem jeweiligen
Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter(innen) von Vereinen muss der Vereinssitz
im entsprechenden Stadtteil liegen. Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem
öffentlichem Aufruf aus den eingereichten Bewerbungen und Vorschlägen durch
den Rat gewählt. Dabei sollten nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen
Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden. Ein Gremium bestehend aus -
je 2
Vertreter(innen) der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion und je 1 Vertreter(in)
der Fraktion BÜNDNIS ´90/DIE GRÜNEN und der FDP-Fraktion, -
bis zu
zwei Vertreter(innen) der Verwaltung (z.B. Ansprechpartner(in) der Verwaltung
für den Stadtteilbeirat) -
und
jeweils zwei Mitgliedern aus dem bestehenden Stadtteilbeirat, bereitet einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für den
Rat der Stadt Rheine vor. Kommt hierbei kein
einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche Wahlvorschlag
vom Rat nicht einstimmig angenommen, wird über die Besetzung der betroffenen
Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen
des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die die
einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Stimmen
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich
die Nachfolge anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste. Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte haben keinen Anspruch auf Zahlung
von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall. |
unverändert Mitglieder des Kreistages, des Rates oder Sachkundige Bürger(innen) in Ausschüssen und in Beteiligungsgesellschaften
des jeweiligen Stadtteils begleiten die Sitzungen der Stadtteilbeiräte mit
beratender Stimme. Stellvertretende Sachkundige
Bürger(innen) können weiterhin Mitglied eines Stadtteilbeirates werden. Der Rat benennt für jeden
Stadtteilbeirat bis zu 2 politische Vertreter(innen) pro Ratsfraktion. unverändert unverändert unverändert unverändert Scheidet jemand
vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge anhand der
vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste. Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte und die politischen Vertreter(innen), die die Sitzungen der
Stadtteilbeiräte begleiten, haben keinen Anspruch auf Zahlung von
Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall. |
Anlagen:
1: Neufassung der Verfahrensregelungen
2 – 12 Besetzungslisten incl. Reservelisten