Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Änderung der in Ergänzung zu § 4 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine Verfahrensregelungen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine benennt die entsprechend den Anlagen 2-12 beigefügten Listen unter den Ziffern 1-12 aufgeführten Personen zu Mitgliedern der Stadtteilbeiräte. Der Rat bildet aus den nicht berücksichtigten Bewerbungen für jeden Stadtteilbeirat eine Reserveliste.

 

  1. Der Rat der Stadt Rheine benennt die in den Anlagen 2-12 aufgeführten politischen Vertreter(innen) für die Stadtteilbeiräte, die die Sitzungen mit beratender Stimme begleiten.

 

 


Begründung:

 

Zu Ziffer 1:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 einen Grundsatzbeschluss zur Wiedereinrichtung der Stadtteilbeiräte gefasst.

 

Wesentliche Änderung zum bisherigen Verfahren ist, dass die politischen Vertreter(innen) die Stadtteilbeiräte zukünftig mit beratender Stimme begleiten und nicht mehr zum Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Stadtteilbeiräte gehören.

 

Die Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte wurden dahingehend angepasst, so dass aktuell jeder Stadtteilbeirat aus 12 stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern besteht.

 

Bei der Neufassung der Verfahrensregelungen am 15.12.2009 wurde keine Regelung zu Mitgliedern des Kreistages und ordentlichen Mitgliedern von Gremien der städtischen Beteiligungsgesellschaften sowie des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse getroffen, die keine Ratsmitglieder sind.

Insofern besteht hier derzeit eine Regelungslücke, die durch den heutigen Ratsbeschluss geschlossen werden soll.

 

In den bis zum 15. Dezember 2009 geltenden Verfahrensregelungen war folgende Regelung getroffen:

 

„Bei höchstens ¼ der Mitglieder darf es sich um Kreistags-, Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger(innen) handeln. Die Sitzzuordnung richtet sich nach dem Kommunalwahlergebnis des entsprechenden Bezirkes.“

 

Insofern sollte die bisher für Kreistagsmitglieder geltende analoge Anwendung finden.

 

Im Falle der ordentlichen Mitglieder von Gremien der städtischen Beteiligungsgesellschaften (incl. des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse), die keine Mitglieder des Rates sind, sollte die gleiche Regelung wie für Sachkundige Bürger(innen) gelten.

 

Insbesondere im § 12, Mitglieder des Verwaltungsrates, des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen heißt es: „…wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, (…), angehören können.“ (…)

 

Insofern sollten die ordentlichen Mitglieder von Gremien der Beteiligungsgesellschaften nicht Mitglieder eines Stadtteilbeirates werden.

Diese Personen sind zudem durch die jeweiligen Ratsfraktionen benannt und dementsprechend politisch eingebunden. Entsprechend der Hauptsatzungsregelung sollten Stadtteilbeiräte eine Plattform darstellen, das bürgerschaftliche Engagement zu aktivieren und weiterzuentwickeln. Die politischen Vertreter(innen) sollten daher gänzlich die Rolle der Begleitung und Beratung übernehmen.

 

Ergänzend wurden die Verfahrensregelungen noch hinsichtlich der Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfällen für die politischen Vertreter(innen) konkretisiert.


 

Auszug aus den Verfahrensregelungen

Ziffer 2: Mitgliedschaft

 

Alte Fassung

Neue Fassung

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Beiräte weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus 12 Mitgliedern, die Einwohner(innen) bzw. Vereinvertreter(innen) sein müssen.

 

Mitglieder des Rates oder Sachkundige Bürger(innen) des jeweiligen Stadtteils begleiten die Sitzungen der Stadtteilbeiräte mit beratender Stimme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte müssen in dem jeweiligen Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter(innen) von Vereinen muss der Vereinssitz im entsprechenden Stadtteil liegen.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem öffentlichem Aufruf aus den eingereichten Bewerbungen und Vorschlägen durch den Rat gewählt. Dabei sollten nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden.

 

Ein Gremium bestehend aus

-         je 2 Vertreter(innen) der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion und je 1 Vertreter(in) der Fraktion BÃœNDNIS ´90/DIE GRÃœNEN und der FDP-Fraktion,

-         bis zu zwei Vertreter(innen) der Verwaltung (z.B. Ansprechpartner(in) der Verwaltung für den Stadtteilbeirat)

-         und jeweils zwei Mitgliedern aus dem bestehenden Stadtteilbeirat,

bereitet einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für den Rat der Stadt Rheine vor.

 

Kommt hierbei kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche Wahlvorschlag vom Rat nicht einstimmig angenommen, wird über die Besetzung der betroffenen Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Stimmen zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Scheidet jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte haben keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall.

 

 

unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitglieder des Kreistages, des Rates oder Sachkundige Bürger(innen) in Ausschüssen und in Beteiligungsgesellschaften des jeweiligen Stadtteils begleiten die Sitzungen der Stadtteilbeiräte mit beratender Stimme.

Stellvertretende Sachkundige Bürger(innen) können weiterhin Mitglied eines Stadtteilbeirates werden.

Der Rat benennt für jeden Stadtteilbeirat bis zu 2 politische Vertreter(innen) pro Ratsfraktion.

 

unverändert

 

 

 

 

 

unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Scheidet jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte und die politischen Vertreter(innen), die die Sitzungen der Stadtteilbeiräte begleiten, haben keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall.

 

 


Anlagen:

1: Neufassung der Verfahrensregelungen

2 – 12 Besetzungslisten incl. Reservelisten