VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die 19. Änderung des Bebauungsplanes bezieht sich räumlich auf den öffentlichen Parkplatz im Bereich des „KÖPI“ im Kreuzungspunkt Kardinal-Galen-Ring/Matthiasstraße/Kolpingstraße. Inhaltlich soll die Erweiterung des KÖPI vorbereitet werden, wobei zum einen der Diskothekbereich vergrößert werden soll, zum anderen an die Ansiedlung eines Hotelbetriebes gedacht wird.
Bei der
Beschlussfassung zur Offenlage des Bebauungsplanes ist auf die Möglichkeit
hingewiesen worden, dass die Fassadengestaltung in der Weise verändert wird,
als wegen der Lage von Stützen im Gehwegbereich auf die Ausbildung von Arkaden
verzichtet wird; die entsprechenden Gebäudeteile sollen freitragend ausgebildet
werden (vgl. Niederschrift des STEWA vom 27. 01. 2010). Die zwischenzeitlich
erfolgte weitere Feinabstimmung des Projektes hat gezeigt, dass diese Änderung
lediglich für den Gebäudeteil zur Matthiasstraße hin notwendig wird. Durch die
freitragende Ausbildung der Obergeschosse wird es hier – neben des
störungsfreien Ausbau von Fuß- und Radweg – zusätzlich möglich, auf die Verlegung
eines Kabelschachtes der Telekom (Kosten ca. 150 000 – 180 000 €) zu
verzichten. Dieser Teil der Fassade wird durch die Baumkulisse auf der Ostseite
der Matthiasstraße nur eingeschränkt wahrnehmbar sein. Die Fassade entlang des
Kardinal-Galen-Ringes bleibt unverändert, hier wird eine Arkade mit Stützpfeilern
entstehen. Die hierfür notwendige Verlegung von Schaltkästen für das
Parkleitsystem und die Signalanlagensteuerung wird kostenmäßig vom Investor übernommen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 16. Februar 2010 bis einschließlich 16. März 2010 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH,
Postfach 27 67, 48014 Münster;
Stellungnahme vom 11. März 2010
Inhalt:
„Wie bereits in der
Stellungnahme vom 30. November 2009 festgestellt, handelt es sich hier um einen
Vorhaben bezogenen Bebauungsplan. Die Änderung an der „Fläche“ erfolgt somit
nicht ursächlich aus Gründen der Wegebaulast, sondern ist das Ergebnis einer Drittanforderung
(z.B. Verschönerung, Denkmalschutz, Maßnahmen von Anliegern und Investoren).
Nach dem neuen Planentwurf
sind weitere Änderungen im Verlauf, der Verkehrsfläche, der Baufluchtlinie, der
Baulinie, und Baugrenzen vorgesehen, die die Anlage (Erdbauwerk Kabelschacht)
der Deutschen Telekom AG erheblich gefährden.
Die westliche Baugrenze verläuft,
nach dem jetzt vorgelegten Planentwurf, über unseren Kabelschachtkörper.
Eine Realisierung des so
eingereichten Bebauungsplanes ist somit nicht möglich. Gegebenenfalls machen
die Planungsabsichten eine Sicherung‚ Änderung oder Verlegung der
Kabelkanalanlage erforderlich.
Wie bereits mitgeteilt,
handelt es sich bei dem Kabelschacht um einen TK-Verkehrskno-tenpunkt. Eine
Veränderung der örtlichen Situation kann nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Kostenaufwand durchgeführt werden. Eine Überbauung der Kabelschachtdecke ist
unzulässig, da die Last-Brückenklasse (60 t) nur für den allgemeinen Straßenverkehrsraum
ausgelegt ist. Ersatzweise müsste ein neuer Kabelschacht in der vor kurzem neu
angelegten Verkehrsfläche eingebracht werden. Die darin befindlichen
Kabelanlagen müssten ebenfalls neu eingebracht werden.
Die voraussichtlichen
Kosten einer solchen Maßnahmen würden sich zwischen 150 000 – 180 000 €
bewegen. Wir beantragen deshalb nochmals, die Baugrenzen so auf die vorhandenen
Telekommunikationsanlagen abzustimmen, dass Veränderungen oder Verlegungen der
Telekommunikationslinien vermieden werden. Für die Deutsche Telekom AG besteht
gemäß § 75 TKG, keine Folgepflicht. Die Kosten für eine mögliche Sicherung,
Neubau, Änderung von TK-Anlagen wären somit allein vom Veranlasser (Investor)
zu tragen.
Zur Veranschaulichung sind
Lagepläne mit aktueller Vermassung des Kabelschachtkörpers zu der vorhandenen
Bebauung und Ihrer vorgelegten Planung beigefügt.
Wir bitten, bei
Berücksichtigung unserer Belange und ggf. neuer Festsetzung der Baugrenze,
einen baulichen Sicherheitsabstand von mindestens 0,80 m zu unserem Erdbauwerk
einzuplanen.
Wir bitten weiterhin, uns
bei Planungsänderungen erneut zu beteiligen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass die westlich entlang der Matthiasstraße verlaufende Baugrenze der Arkadenfläche den angesprochenen Kabelkanal/-schacht tlw. überdeckt. Die Verlegung der Kabeltrasse ist jedoch nicht erforderlich, sofern die Arkade freitragend – ohne Stützen im Gehweg – ausgebildet wird. Auf die bauliche Ausgestaltung als Auskragung ist bereits bei der Beschlussfassung zur Offenlage der 19. Änderung des Bebauungsplanes im Stadtentwicklungsausschuss hingewiesen worden. Die freitragende Überbauung des Kabelkanals/-schachtes ist zwischen allen Beteiligten- Telekom, Stadt Rheine, TBR, Architekten und Investoren – während eines gemeinsamen Ortstermins abgestimmt worden. Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Kabelschachtes bei den Bauarbeiten werden direkt zwischen den Architekten und der Telekom abgestimmt.
2.2 Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH,
48427 Rheine;
Stellungnahme vom 21. Februar 2010
Inhalt:
„zu der o.g. Änderung des Bebauungsplanes haben wir
folgende Änderung vorzubringen:
Zum Punkt 8: Kosten der Planung,
bitten wir folgenden Text aufzunehmen: "die
notwendigen Umbaumaßnahmen an den Verkehrsflächen und Versorgungsleitungen
sind…
Hinweis zur Stromversorgung:
Im Bereich der überbaubaren Flächen sind
Versorgungsleitungen vorhanden. Eine Überbauung ist auszuschließen. Als
Alternative ist eine Verlegung dieser in den vorhandenen Geh- und Radweg
möglich.
Die Kosten hierfür sind vom Verursacher (Investor) zu
tragen.“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung hinsichtlich der Begründung wird entsprochen, der Text wird um „und Versorgungsleitungen“ ergänzt.
Der Anregung hinsichtlich der vorhandenen Leitungstrassen wird in der Weise entsprochen, als eine Verlegung der Trassen erfolgen wird. Die Kosten für diese Maßnahme – ca. 35 000 €/Angabe von der Energie- und Wasserversorgung – werden vom Investor übernommen. Entsprechende Regelungen werden in den noch abzuschließenden Kaufvertrag zwischen der Stadt Rheine und dem Investor übernommen.
2.3 TBR Technische Betriebe Rheine AöR, 48427
Rheine;
Stellungnahme vom 15. März 2010
Inhalt:
„Zur o.g. Änderung nehmen wir wie folgt Stellung:
Bereich Verkehrsplanung:
- Einer
Inanspruchnahme des östlichen Gehweges der Matthiasstraße wird nicht zugestimmt.
In der Gehwegfläche sind keine Stützen zulässig. Der im Lageplan stehende
Text: „Arkade im EG + 1. OG Durchgang ≥ 5,00 m i.L.“ ist deshalb zu
ändern in „Überbauung im EG + 1. OG Durchgangshöhe ≥ 5,00 m i.L.“
- Im
nordwestlichen Bereich des Lageplanes ist eine Fläche mit Gehrechten zugunsten
der Allgemeinheit dargestellt. Der in dieser Fläche vorgesehene
Stützpfeiler ist so zu planen, dass die Grenze zum Flurstück 1586 nicht
überbaut wird. Für Fußgänger ist zwischen der geplanten Stütze und der
geplanten Gebäudeaußenkante eine Breite von mindestens 2,00 m
freizuhalten.
- Im
Bereich der ausgewiesenen Baufläche befinden sich möglicherweise Schaltschränke
zur Steuerung der Lichtsignalanlage. Einer Verlegung der Schaltschränke
wird nur nach vorheriger Zusage einer Kostenübernahme durch den Investor zugestimmt.
- Durch
die Änderung des Bebauungsplanes werden Anpassungsarbeiten im Bereich der
öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich. In einem städtebaulichen
Vertrag hat sich der Investor zur Kostenübernahme dieser
Anpassungsarbeiten zu verpflichten.
Bereich Entwässerung:
Gegen die Aufstellung bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. In der städtischen Fläche (Parkplatz), die veräußert werden soll, liegen
keine Hauptkanäle, die verlegt oder gesichert werden müssten. Es entstehen auch
keine zusätzlichen abflusswirksamen Flächen, da der Parkplatz bereits
gepflastert ist:
- Der
ordnungsgemäße Rückbau der Parkplatzentwässerung sollte im Rahmen der
Erteilung der Entwässerungsgenehmigung geregelt werden.
- Da es
sich hierbei um eine Grenzbebauung handelt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass private Entwässerungsleitungen (z.B. Fallrohre, Grundleitungen, u.ä.)
nicht in der öffentlichen Verkehrsfläche verlegt werden dürfen.
Bereich Entsorgung:
Der Altglascontainer ist zu sichern.
Weitere Bedenken und Anregungen gibt es nicht.“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung hinsichtlich der Umwandlung von „Arkade“ in „Überbauung“ wird entsprochen. Der Planentwurf wird entsprechend geändert (vgl. Punkt III).
Hinsichtlich des angesprochenen Stützpfeilers ist während eines gemeinsamen Ortstermins mit allen Beteiligten - Telekom, Stadt Rheine, TBR, der Architekten und Investoren – die exakte Lage bestimmt worden, um noch ausreichende Breiten für den Fußweg und den Radweg zu behalten. Eine Änderung der zeichnerischen Darstellung der 19. Änderung ist nicht erforderlich.
Die angesprochenen Schaltschränke für das Parkleitsystem und die Lichtsignalsteuerung werden in Absprache mit allen Beteiligten in das projektierte Gebäude integriert. Die Kosten für die notwendige Verlegung werden vom Investor getragen, entsprechende Regelungen werden in den Grundstückskaufvertrag aufgenommen. Auch die notwendigen Anpassungsarbeiten an öffentlichen Verkehrsflächen werden vom Investor getragen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der Entwässerung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Der Hinweis bezüglich der privaten Entwässerungsleitungen wird an den Investor/Architekten weitergegeben.
Der angesprochene Container-Standort liegt im öffentlichen Straßenraum, der im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Damit kann die Stadt Rheine als Straßenbaulastträger über diese Flächen verfügen. Eine Darstellung als Container-Standort ist deshalb nicht erforderlich.
2.4 Geoinformatik, Stadt Rheine, 48427 Rheine
Stellungnahme vom 16. März 2010
Inhalt:
„Die Beteiligung der Bezirksregierung Arnsberg –
Kampfmittelbeseitigungsdienst – ist mittlerweile erfolgt. Die Stellungnahme ist
als Anlage beigefügt.“
Stellungnahme
Bezirksregierung Arnsberg, In der Krone 31, 58099 Hagen
Stellungnahme vom
27. Januar 2010-04-27
Inhalt:
„Zu dem o.a. Vorgang ergeht folgende Stellungnahme:
Der Antrag wurde geprüft. Dabei wurde auf der Basis
der zur Zeit vorhandenen Unterlagen festgestellt, dass hinsichtlich der
beantragten Fläche keine Überprüfungsmaßnahmen bzw. Entmunitionierungsmaßnahmen
erforderlich sind, weil keine Kampfmittelgefährdung bekannt ist, welche zu
weitergehenden Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung Anlass gibt (Indikator 1):
(Keine Bombardierung)
Sollten Ihnen entgegen dieser Feststellung des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Arnsberg Informationen
vorliegen, dass doch eine Kampfmittelbelastung tatsächlich vorliegt, so legen
Sie bitte diese Information unter Bezug auf das vorliegende Schreiben vor,
damit der hiermit abgeschlossene Vorgang wieder geöffnet und dann doch
weitergehende Maßnahmen geprüft werden können.
Sollten Sie trotzdem eine Überprüfung der beantragten
Fläche wünschen, obwohl der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung
Arnsberg hierfür keinen Anlass sieht und auch Sie keine gegenteiligen
Informationen beibringen können, so hat der Grundstückseigentümer oder der
Bedarfsträger alle Kosten zu tragen. Hierfür muss eine Verwaltungsvereinbarung
abgeschlossen werden. In diesem Fall bitte ich um Benachrichtigung unter Bezug
auf das vorliegende Schreiben, damit der hiermit abgeschlossene Vorgang wieder eröffnet
und die weitergehenden Maßnahmen veranlasst werden können.
Eine Luftbildauswertung konnte nur bedingt
durchgeführt werden, da teilweise Schatten durch Bauwerke und Vegetation, sowie
die teilweise schlechte Bildqualität keine Aussagen über mögliche
Blindgängereinschlagsstellen zulassen.
Es konnten alliierte Luftbilder bis zum 24. 3. 1945
ausgewertet werden.
Allgemeines:
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub
auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände
beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der
Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu
verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Fachbehörde keine Überprüfungsmaßnahmen bzw. Entmunitionierungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden. Bei der Stadt Rheine liegen ebenfalls keine Informationen vor, die auf eine Kampfmittelbelastung hinweisen. Eine Überprüfung wird deshalb nicht für notwendig gehalten.
Der genannte Hinweis wird in den Planentwurf aufgenommen.
2.5 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 003/10) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB (s. Vorlage Nr. 003/10) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die Umwandlung der Festsetzung „Arkade“ in „Überbauung“ für einen Teil des Baufeldes auf der Ostseite der Matthiasstraße die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b) die Öffentlichkeit durch diese marginale
Korrektur nicht betroffen wird,
sowie
c) die Interessen anderweitiger Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden
bzw. der Änderungsinhalt mit den Trägern abgestimmt worden ist.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 30 18) wird die 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.