VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 z, Kennwort“ Schmalestraße-Ost“ ist der Wunsch des Eigentümers der ehemaligen Gärtnerei an der Schützenstraße/Schorlemerstraße, die etwa 8.000 m² große Betriebsfläche einer Wohnbebauung zuzuführen. Das Areal ist im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt und aufgrund der innenstadtnahen Lage und der umliegenden Bebauung für eine Wohnbaunutzung geeignet. Entsprechend der umgebenden Bebauung soll das Areal zu einem städtebaulich geordneten Wohnbereich entwickelt werden.
Um dieses städtebauliche Vorhaben zu verwirklichen, bedarf es der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 z, Kennwort: „Schmalestraße-Ost“ der Stadt Rheine.
Die Stadt Rheine erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Antragssteller entsprechend den Anfang 2008 beschlossenen Richtlinien.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 16. Februar 2010 bis einschließlich 9. März 2010 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wurde trotz Verzichtsmöglichkeit eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt.
Über die innerhalb der oben genannten Frist vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung (Anlage 4) zu der Bebauungsplanänderung und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte (Anlage 2) aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB
1.1 Bauherrengemeinschaft, In der Lake, 48429 Rheine;
Schreiben vom 09. März 2010
Inhalt:
„Wir
beabsichtigen als Bauherrengemeinschaft im o. g. Bebauungsplangebiet zwei Gebäudekomplexe
zu errichten.
Es
soll sich um altengerechte, barrierefreie Wohnungen handeln, wobei der Standort
ideal wäre, da es eine direkte Anbindung an das Marienstift-Altenheim geben
könnte.
Die
Zahl der über 80-jährigen steigt in den nächsten Jahren um über 30 %. Doch bei
vielen älteren Menschen besteht der Wunsch, so lange wie möglich eigenständig
zu bleiben. Trotzdem könnte man im Bedarfsfall evtl. auf die Leistungen des
Marienstifts zurückgreifen. Das wären u.a.
-
Einkaufshilfen,
-
Putzhilfen,
-
Verpflegung im
Stift,
-
Waschdienste,
-
Besuch von
Aktivitäten und Gottesdiensten
-
Evtl.
Notrufsysteme.
Dafür
bietet der Standort die idealen Voraussetzungen. Ebenfalls kann ein Bezug zum
Altenheim aufgebaut werden, um den evtl.
späteren nötigen „Übertritt“ zu erleichtern.
Das
Marienstift hat in ersten Gesprächen eine Kooperation begrüßt.
Um
das Ganze jedoch realisieren zu können, sind einige B-Planänderungen notwendig.
Städtebaulich
wäre eine Bebauung der Eckgrundstücke im Anschluss an die Schorlemer Straße am
besten. So könnte man eine Torsituation in das neue Baugebiet herstellen. Der
Besitzer des nördlichen Grundstückes, Herr x, will jedoch nicht verkaufen, so
dass wir die Gebäude nebeneinander auf den südlichen Grundstücken, angrenzend
an den städtischen Grünstreifen, bebauen würden.
Gerne
kaufen wir die ehemalige Grünfläche mit, um die erforderlichen Abstandflächen
nachzuweisen. (Verschiebung der Perlenschnur)
Eine
zweite Verschiebung der senkrechten Perlenschnur ist, bedingt durch den 3 Meter
breiten Grünstreifen, der an der Schorlemer Straße erhalten bleiben muss, notwendig.
Des
Weiteren benötigen wir zur Realisierung der Gebäude eine Anhebung der Firsthöhe
auf 11,50 m.
Ein
Verzicht auf Angabe der Traufhöhe wäre vorteilhaft, wenn das jedoch nicht
möglich ist, benötigen wir eine Anhebung auf 9,25 m.
Erste
Pläne fügen wir der Eingabe bei.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nur teilweise entsprochen wird.
Verwaltungsseitig wird es begrüßt, dass zwei Gebäudekomplexe mit altengerechten, barrierefreien Wohnungen, in direkter Anbindung an das Marienstift errichtet werden soll. Die geplanten Gebäudekomplexe benötigen allerdings eine Trauf- und Firsthöhe welcher einer dreigeschossigen Bebauung entsprechen würde. Aus städtebaulicher Sicht stellt die Schorlemerstraße eine Zäsur zur Bebauung des Marienstifts dar und somit würde lediglich die umliegende ein- bis zweigeschossige Bebauung östlich der Schorlemerstraße als Maßstab herangezogen. Im südlichen Bereich des Plangebietes wurde die Trauf- und Firsthöhe bereits mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes (1997) festgesetzt und auch an diesen Festsetzungen orientiert sich der neu zu beplanende Bereich. Aufgrund der v. g. Gegebenheiten wird einer Anhebung der Firsthöhe von 9,75 m auf 11, 50 m und der Traufhöhe von 6,50 m auf 9,25 m, sowie dem Verzicht der Traufhöhe nicht gefolgt.
Eine Verschiebung der senkrechten Perlenschnur ist nach Rücksprache mit der Architektin nicht mehr notwendig
Der 5,00 m breite Grünstreifen wurde entsprechend der Festsetzungen nie umgesetzt und soll nun mehr dem allgemeinen Wohngebiet zugeführt werden. Somit kann an dieser Stelle einer Verschiebung der Perlenschnur (Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen) gefolgt werden.
In Absprache mit der Architektin und dem Investor wird das Staffelgeschoss noch etwas weiter zurückspringen (> 1,00 m) und die Dachneigung wird im Bereich der zweigeschossigen Bauweise auf 10°- 45° festgesetzt. Mit dieser Festsetzung kann die geplante Zweigeschossigkeit eingehalten werden und die geplanten Gebäude fügen sich in die Umgebung ein (s. Anlage 1).
1.2 Anlieger der Schorlemerstraße, 48429 Rheine;
Schreiben vom 18. Februar 2010
Inhalt:
„Zum oben genannten Bebauungsplan möchten wir folgende
Stellungnahme bezüglich der geplanten Dachneigung machen.
Wir werden vom Eigentümer des bezeichneten Grundstücks
Herrn x ein an den Sperberweg angrenzendes Teilgrundstück erwerben und planen
dort den Bau eines Hauses, dass eine Dachneigung von ca. 20 ° aufweisen soll.
Entsprechend würden wir es begrüßten, wenn der Bebauungsplan entsprechend angepasst
würde.
Es ist von uns natürlich geplante, dass sich das Haus
trotz dieser flacheren Dachneigung in das Gesamtbild der dort vorhandenen
Bebauung einpasst.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass dem oben
geschilderten Einwand entsprochen wird und eine Dachneigung mit 20°- 48°
festgesetzt wird. Mit dieser Festsetzung soll der neueren Bauweise entsprochen
werden.
1.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt , der Landrat , 48563 Steinfurt;
Stellungnahme vom 16. März 2010
Inhalt:
„Zum
o.g. Planungsvorhaben nehme ich aus der Sicht des Bodenschutzes und der
Abfallwirtschaft wie folgt Stellung:
Im
Plangebiet befindet sich eine ehemalige Gärtnerei, die der Wohnbebauung zugeführt
werden soll. Für diese Fläche ist ein Bodenbelastungsverdacht gegeben (z. B.
Kesselhaus, Öllager, Pestizidlager, Werkstatt, Tankstelle). Für die ehemalige
Gärtnerei ist im Bebauungsplanverfahren eine Erstbewertung (Bauaktenrecherche)
durchzuführen. Ergibt die Recherche Anhaltspunkte für mögliche Bodenkontaminationen,
so ist eine Gefährdungsabschätzung für das ehemalige Gärtnereigelände von einem
anerkannten Sachverständigen (Gutachter) in Abstimmung mit der unteren
Bodenschutzbehörde durchzuführen
Erst
nach Vorlage der Unterlagen/Untersuchungsergebnisse kann eine Stellungnahme
zum Bebauungsplan abgegeben werden.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass bereits ein Gutachten (Anlage 5) erstellt wurde mit folgendem Ergebnis:
„Die
ermittelten Schwermetallkonzentrationen unterschreiten deutlich die Prüfwerte
der BBodSchV. Pflanzenschutzmittel wurden nicht nachgewiesen. Der Verdacht
hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen kann als ausgeräumt betrachtet
werden.
Bodenbelastungen aus der ehemaligen Nutzung der
untersuchten Fläche als Standort eines Gartenbaubetriebes wurde nicht
festgestellt. Weitere Maßnahmen lassen sich nicht ableiten.“
Somit liegen keine Verdachtsmomente
mehr vor, dass im Änderungsgebiet Altlasten/ Altablagerungen vorhanden sind
Das Gutachten wird an die untere Bodenschutzbehörde weitergeleitet.
2.2 TBR
Rheine, 48427 Rheine;
Stellungnahme vom 15. März 2010
Inhalt:
„Zur o. g.
Änderung nehmen wir wie folgt Stellung:
Bereich Verkehrsplanung:
Der
Wendehammer am Ende der Planstraße ist geringfügig zu vergrößern, um das
Befahren für größere Fahrzeuge zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. (Mit der Städteplanung
wurde diese Änderung bereits abgestimmt.)
Bereich Entsorgung:
Mit dem
Einsatz der Rechtslenker-Seitenlader wir in vielen Straßen zukünftig auf den
Einsatz eines Müll-Laders verzichtet. Damit steht dem Fahrer auch kein Einweiser
zur Verfügung und Rückwärtsfahrten sind weitgehend zu vermeiden. Deshalb ist
für eine ausreichend breite Fahrtrasse und einen frei befahrbaren Wendehammer
zu sorgen, z. B. durch Ausweisung von Halteverboten im Wendehammer am Tag der
Müllabfuhr (z. Zt. Mittwoch). Alternativ ist ein Müllsammel-Ladeplatz am Beginn
der Stichstraße entlang der Schorlemer Straße einzurichten und
planungsrechtlich zu sichern.
Bereich Entwässerung:
Gegen die
Aufstellung bestehen grundsätzlich keine Bedenken“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass aufgrund der neuen Straßenführung (Wendehammer entfällt) eine Vergrößerung des Wendehammers nicht mehr notwendig ist.
Die Planstraße verbindet die Schorlemerstraße und den Sperberweg, somit ist eine ordnungsgemäße Müllabfuhr gewährleistet.
2.3 Jugendamt
der Stadt Rheine, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 11. März 2010
Inhalt:
„Der vorgesehenen Änderung des
Bebauungsplanes wird aus der Sicht des Jugendamtes zugestimmt.
Auf die in diesem Plan noch als
öffentlicher Spielplatz ausgewiesene Teilfläche 673 am Sperberweg kann
verzichtet werden, da direkt östlich angrenzend der große Spielplatz Sperberweg
(Kibitznest) als Spielplatz ausgebaut ist.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, indem die öffentliche Grünfläche in den Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60z, Kennwort: „Schmalestraße-Ost“ aufgenommen und in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt wird.
2.4 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60z, Kennwort: "Schmalestraße-Ost", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser
Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Im Osten durch
den Sperberweg (entlang der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 569) und der
westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 392
im Süden durch
die nördliche Grenze der Flurstücks Nrn. :472, 473 und 282 und durch die
südliche Grenze des Flurstücks Nr. 673
im Westen durch
die Schorlemerstraße (entlang der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 597)
in Norden durch
die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 675
Sämtliche Flurstücke befinden sich in
der Flur 174 der Gemarkung Rheine Stadt.
Der Geltungsbereich ist im Bebauungsplan
geometrisch eindeutig festgelegt.