VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die Inhalte des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes sicherte im Wesentlichen die zum Zeitpunkt der Aufstellung (1987) des Bebauungsplanes vorhandene Bebauung im Änderungsbereich. Zwischenzeitlich ist der damalige Gebäudebestand weitgehend abgeräumt worden. Eine Neubebauung des Areals soll innerstadtnahe Wohnungen geschaffen werden. Dabei erfolgt durch die Erhöhung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von bisher „II“ auf „III“ eine städtebaulich-funktionale Verdichtung, die auf Grund der innerstädtischen Lage wünschenswert ist. Zusätzlich wird durch die Verschiebung der Baugrenzen die Möglichkeit geschaffen, die notwendigen Stellplätze bereitzustellen. Das bisher vorliegende Nutzungskonzept der Wohnungsbaugesellschaft sieht vor, dass südlich der Stadtbergstraße Familienwohnungen entstehen sollen, während nördlich der Karlstraße Seniorenwohnungen geplant sind. Im westlichen Blockinnenbereich ist geplant, eine Gemeinschaftseinrichtung/Treffpunkt zu errichten.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 7. Mai 2010 bis einschließlich 31. Mai 2010 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wurde trotz Verzichtsmöglichkeit eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt.
Über die innerhalb der oben genannten Frist vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2.1 Deutsche Telekom Netzproduktion, Poststraße
1 – 3, 26122 Oldenburg;
Stellungnahme vom 25. Mai 2010
Inhalt:
„Vielen Dank für die
Ankündigung der 13. Änderung des o.g. Bebauungsplanes Nr. 198 in Rheine.
Zu dem o.g. Bebauungsplan
nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die 13. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 198 haben wir keine Einwände oder Bedenken vorzubringen.
Wir nehmen an, dass mit
der Änderung auch eine Verdichtung der Wohneinheiten stattfindet.
Wir möchten lediglich
darauf hinweisen, dass in einem solchen Fall die telekommunikationstechnische
Versorgung des Änderungsbereiches nicht ausreicht und die erforderlichen
Leitungen nicht zur Verfügung stehen, so dass bereits ausgebaute Straßen für
Netzerweiterungsmaßnahmen wieder aufgebrochen werden müssen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände oder Bedenken vorgetragen werden. Auch der Hinweis auf notwendige Aufbrüche von Verkehrswegen zur Verlegung von neuen Kabeltrassen wird zur Kenntnis genommen.
2.2 Geoinformatik, Stadt Rheine, 48427 Rheine
Stellungnahme vom 4. Mai 2010
Inhalt:
„Die Bezirksregierung Arnsberg –
Kampfmittelbeseitigungsdienst – wurde bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2010
beteiligt. Gemäß der Stellungnahme sind keine Überprüfungs- bzw.
Entmunitionierungsmaßnahmen erforderlich, da eine Kampfmittelgefährdung nicht
bekannt ist. Hierzu wird auf die beigefügte Stellungnahme verwiesen.“
Stellungnahme
Bezirksregierung Arnsberg, In der Krone 31, 58099 Hagen
Stellungnahme vom 1.
März 2010
Inhalt:
„Zu dem o.a. Vorgang ergeht folgende Stellungnahme:
Der Antrag wurde geprüft. Dabei wurde auf der Basis
der zur Zeit vorhandenen Unterlagen festgestellt, dass hinsichtlich der
beantragten Fläche keine Überprüfungsmaßnahmen bzw. Entmunitionierungsmaßnahmen
erforderlich sind, weil keine Kampfmittelgefährdung bekannt ist, welche zu
weitergehenden Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung Anlass gibt (Indikator 1):
(Keine Bombardierung)
Sollten Ihnen entgegen dieser Feststellung des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Arnsberg Informationen
vorliegen, dass doch eine Kampfmittelbelastung tatsächlich vorliegt, so legen
Sie bitte diese Information unter Bezug auf das vorliegende Schreiben vor,
damit der hiermit abgeschlossene Vorgang wieder geöffnet und dann doch
weitergehende Maßnahmen geprüft werden können.
Sollten Sie trotzdem eine Überprüfung der beantragten
Fläche wünschen, obwohl der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung
Arnsberg hierfür keinen Anlass sieht und auch Sie keine gegenteiligen
Informationen beibringen können, so hat der Grundstückseigentümer oder der
Bedarfsträger alle Kosten zu tragen. Hierfür muss eine Verwaltungsvereinbarung
abgeschlossen werden. In diesem Fall bitte ich um Benachrichtigung unter Bezug
auf das vorliegende Schreiben, damit der hiermit abgeschlossene Vorgang wieder
eröffnet und die weitergehenden Maßnahmen veranlasst werden können.
Eine Luftbildauswertung konnte nur bedingt durchgeführt
werden, da teilweise Schatten durch Bauwerke und Vegetation keine Aussagen über
mögliche Blindgängereinschlagsstellen zulassen.
Es konnten alliierte Luftbilder bis zum 24. 3. 1945
ausgewertet werden.
Allgemeines:
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub
auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände
beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der
Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu
verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Fachbehörde keine Überprüfungsmaßnahmen bzw. Entmunitionierungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden. Bei der Stadt Rheine liegen ebenfalls keine Informationen vor, die auf eine Kampfmittelbelastung hinweisen. Eine Überprüfung wird deshalb nicht für notwendig gehalten.
Der genannte Hinweis wird in den Planentwurf aufgenommen.
2.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198, Kennwort: "Hansastraße - Süd", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch
die Südseite der Stadtbergstraße,
im Westen: durch
die westliche Grenze der Flurstücke 242 und 1076,
im Süden: durch
die Nordseite der Karlstraße,
im Osten: durch
die Westseite der Sadelstraße.
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 169, Gemarkung Rheine
Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig
festgelegt.