VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Den Anstoß für diese
städtebauliche Planung im Bereich Hauenhorster Straße / Görresstraße
(Stadtteil Dorenkamp) gab ein Antrag der Eigentümer zur Nachverdichtung. Es
wird beabsichtigt, ein zur Zeit unbewohntes Mehrfamilienhaus zu ersetzen. In
diesem Zusammenhang soll der bisher nicht baulich genutzte Blockinnenbereich
durch die Errichtung zusätzlicher Wohngebäude besser ausgenutzt werden. Der o. g.
verbindliche Bauleitplan muss mit einer nachhaltigen, geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und kann demzufolge im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 4. März 2010 bis einschließlich 25. März 2010 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wurde trotz Verzichtsmöglichkeit eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt.
Über die innerhalb der oben genannten Frist vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlagen 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2.1 Staatlicher
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Arnsberg;
Stellungnahme vom 13. April 2010
Inhalt:
„Der Antrag wurde auf
Basis der zurzeit vorhandenen Unterlagen geprüft. Dabei wurden eindeutige
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung der beantragten Fläche festgestellt
(Indikator 3): starkes Bombenabwurfgebiet, 4 Blindgängerverdachtspunkte.
Nach meiner fachlichen
Beurteilung sehe ich weitere Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung als
erforderlich an und empfehle:
-
Bearbeitung
der vermuteten Blindgängereinschlagstellen
-
Absuchen der
zu bebauenden Flächen und Baugruben
-
Anwendung der
Anlage 1 der Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung
(TVV KpfMiBesNRW) – Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne
konkrete Gefahr im Bereich der Bombardierung. Die TVV KpfMiBesNRW finden Sie im
Internet unter http://www.im.nrw.de/sch/725.htm.
-
Bei Ramm- und
Bohrarbeiten mit schwerem Gerät vorab Sondierbohrungen durch den
Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe
Die Anfrage zur Detektion
von vorbereiteten Flächen muss durch die örtliche Ordnungsbehörde unter der
Faxnummer 02331-6927-3898 mindestens drei Werktage vor dem gewünschten Termin
erfolgen. Zur Durchführung der Maßnahme ist die Angabe sowohl meines Zeichens
als auch der Flächengröße zwingend erforderlich. Ebenso muss ein Lageplan der
Örtlichkeit vorab übersandt werden. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten
werden gewünschte Detektionen durch den KBD-WL berücksichtigt.
Bei Fragen zur weiteren
Abwicklung von Sicherungs- und Räummaßnahmen vor Ort besteht für die örtliche
Ordnungsbehörde die Möglichkeit, mit Herrn Schmitz (Tel. 02331-6927-3885)
Kontakt aufzunehmen.
Eine Luftbildauswertung
konnte nur bedingt durchgeführt werden, da teilweise Schatten durch Bauwerke
und Vegetation, sowie die teilw. schlechte Bildqualität keine Aussagen über
mögliche weitere Blindgängereinschlagstellen zulassen.
Es konnten alliierte Luftbilder
bis zum 24.3.1945 ausgewertet werden.
Allgemeines:
Weist bei Durchführung der
Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden
verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und
der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörden oder die Polizei
zu verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Der Empfehlung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird gefolgt. Die Passagen in der Begründung werden entsprechend der eingegangenen Stellungnahme geändert und auch als Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 326, Kennwort: "Görresstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
-
Im
Norden: durch die Catenhorner Straße
-
Im Osten
und Südosten: durch die Hauenhorster Straße
-
Im Westen
und Südwesten: durch die
Görresstraße
Sämtliche Flurstücke
befinden sich in der Flur 108, Gemarkung Rheine-Stadt.