Betreff
Einziehung eines Teilstücks der Ohmstraße
Vorlage
303/10
Aktenzeichen
5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass nach der amtlichen Bekanntmachung gegen die Absicht der Stadt Rheine, das südliche Teilstück der Ohmstraße, im anliegenden Lageplan näher dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 152, Flurstück 236 tlw., einzuziehen, keine Einwendungen erhoben wurden.

 

Einziehungsbeschluss:

 

Das südliche Teilstück der Ohmstraße, im anliegenden Lageplan näher dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 152, Flurstück 236 tlw., wird hiermit gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen.


Begründung:

 

Die Stadt Rheine möchte das einzuziehende Teilstück der Ohmstraße an den Anlieger veräußern. Dieser benötigt diese Fläche zur Erweiterung seines Gewerbebetriebes.

 

Im derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 182 wird die Ohmstraße in Gänze als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der öffentlichen Verkehrsfläche zu ändern. Nach den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes soll das südliche Teilstück der Ohmstraße in Gänze als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen werden. Für das nördliche verbliebene Teilstück der Ohmstraße soll aus dem Grundstück des östlich angrenzenden Grundstückes eine Teilfläche als Wendehammer, öffentliche Verkehrsfläche, zur Sicherung des abfließenden Verkehrs, ausgewiesen werden.

 

Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Da sich die Einziehung mit den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes deckt, gelten die Gründe des öffentlichen Wohls als rechtmäßig festgestellt. Da die verbleibende Verkehrsfläche der Ohmstraße noch der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient und hier auch eine adäquate Wendemöglichkeit künftig gegeben ist, ist eine Verkehrsbedeutung nur noch für das nördliche Teilstück, nicht mehr für das südliche Teilstück gegeben.

 

Der Beschluss der Einziehung kann frühestens mit Rechtskraft der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 amtlich bekanntgemacht werden, da erst dann die Gründe des öffentlichen Wohls für eine Einziehung vorliegen. Die Träger öffentlicher Belange sind bereits beteiligt worden. Die Versorgungsanlagen in der aufgegebenen Verkehrsfläche werden insgesamt aufgegeben bzw. zurückgebaut, sodass eine Begründung von Leitungsrechten nicht erforderlich ist.

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 18. Februar 2010 beschlossen worden. Die amtliche Bekanntmachung ist am 1. März 2010 erfolgt. Gegen die Einziehung sind Einwendungen nicht erhoben worden.


Anlagen:

1. Lageplan