Betreff
Einziehung eines Teilstücks der Luisenstraße von der Hermannstraße bis zur Bahnstiege und Einziehung der Bahnstiege
Vorlage
304/10
Aktenzeichen
5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass nach der amtlichen Bekanntmachung gegen die Absicht der Stadt Rheine, das Teilstück der Luisenstraße zwischen Hermannstraße und Bahnstiege, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 183, Flurstück 179, und die Bahnstiege, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 183, Flurstück 563, einzuziehen, keine Einwendungen erhoben wurden.

 

Einziehungsbeschluss:

 

Das Teilstück der Luisenstraße zwischen Hermannstraße und Bahnstiege, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 183, Flurstück 179, und die Bahnstiege, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 183, Flurstück 563, wird hiermit gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist.


Begründung:

 

Die Bahnstiege wurde durch ein förmliches Verfahren nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als Fuß- und Radweg gewidmet. Der Beschluss des Rates der Stadt Rheine wurde durch Bekanntmachung vom 10. November 1977 veröffentlicht und erst mit Datum vom 8. Juni 1978 aufgrund von eingelegten Widersprüchen rechtskräftig.

 

Gleiches gilt für die Luisenstraße. Dieser Weg, der schon zum damaligen Zeitpunkt im Privateigentum stand, wurde ebenfalls in einem förmlichen Verfahren nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen der Öffentlichkeit als Fuß- und Radweg gewidmet. Auch dieses Verfahren wurde mit Datum vom 30. Dezember 1979 bestandskräftig.

 

Der gesamte Fuß- und Radweg zwischen der Neuenkirchener Straße und der Hermannstraße wurde von der Öffentlichkeit aber kaum in Anspruch genommen. Die Stadt Rheine hegt daher den Wunsch, diesen Weg aufzugeben und den angrenzenden Grundstückseigentümern zum Kauf anzubieten. In den bereits geführten Gesprächen mit den Anliegern wurde seitens der Anliegerschaft bekräftigt, diese Flächen nach einem erfolgreichen Einziehungsverfahren zu erwerben.

 

Bevor jedoch der Verkauf dieser Wegefläche durchgeführt werden kann, ist die Entwidmung des Weges durch ein förmliches Einziehungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

 

Eine Einziehung ist begründet, wenn entweder öffentliche Gründe für die Einziehung des Weges vorliegen oder der Weg jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Da dieser Weg von der Öffentlichkeit nicht in Anspruch genommen wird und die Funktion dieses Weges auch von anderen öffentlichen Straßen übernommen werden kann, ist eine Verkehrsbedeutung auch nach Ansicht der Anlieger nicht mehr gegeben.

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 18. Februar 2010 unter der Vorlagennummer 059/10 beschlossen worden. Die amtliche Bekanntmachung ist am 1. März 2010 erfolgt. Gegen die Einziehung sind Einwendungen nicht erhoben worden.

 

Das Einziehungsverfahren ist nunmehr zum Abschluss zu bringen.


Anlagen:

Lageplan