Betreff
Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Hemelter Bach/Bevergerner Aa Informationen zum Verfahren sowie Kenntnisnahme
Vorlage
311/10
Aktenzeichen
PG 5.1 - hs
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die Bezirksregierung Münster hat das gesetzliche Überschwemmungsgebiet für den Hemelter Bach und die Bevergerner Aa ermittelt. Bisher galt das 1912 festgesetzte Preußische Überschwemmungsgebiet. Das neu ermittelte Gebiet wurde im November 2009 vorläufig gesichert. Mit diesem Verfahren wird dieses endgültig festgesetzt (Anlage 1: Übersichtsplan).

 

Neben ihren ökologischen Funktionen haben Überschwemmungsgebiete zwei wichtige Funktionen im Hinblick auf den Hochwasserschutz:

-    Bereitstellung der für den Abfluss erforderlichen Fließquerschnitte

-    Dämpfung und Verzögerung des Hochwasserabflusses durch vorübergehen-

      den Rückhalt in der Talaue (Retention).

 

Zur Festsetzung wird zuvor mit dem ermittelten Abfluss (aus Pegeldaten bzw. Niederschlags-Abfluss-Modellen) und weiteren Eingangsgrößen die Höhe des Wasserspiegels berechnet. Danach werden die möglichen Überschwemmungsgebiete höhenmäßig durch die Landesvermessung erfasst. Man arbeitet mit Befliegungsdaten, die z.B. auf der Basis der sog. Laser-Scan-Technik entstehen und in einem sehr dichten Raster Geländepunkte in ihrer Lage und Höhe sehr genau darstellen und ein Geländemodell erzeugen. Fehlende Höhendaten z.B. an Geländebruchkanten werden durch terrestrische Vermessung ergänzt.

Das hydraulische Modell errechnet dann mit diesen Geländedaten und den Wassermengen aus der Hydrologie die Wasserspiegelhöhen für das hundertjährige Hochwasser. Jeder Punkt des Gewässerprofils bzw. Überschwemmungsgebietes bekommt nun einen Wasserstand zugewiesen (auf NN-Höhe). Dort, wo die Wasserspiegellinie rechts und links mit der Geländeoberfläche eine Schnittlinie bildet, ist rechnerisch die Grenze des Überschwemmungsgebietes.

 

Die Abgrenzung resultiert letztlich aus hydrologischen Vorarbeiten, hydraulischen Berechnungen und vermessungstechnischer Verschneidung bzw. Überlagerung. Als reinen, ingenieur-wissenschaftlichen Vorgang gibt es hier kaum Ermessensspielraum bzw. unterliegt sie keinem Abwägungsprozess.

 

Gesetzlich verankerte Ausgangsgröße ist das sogenannte 100-jährliche Hochwasser. Bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten geht es in erster Linie darum, die Betroffenen darüber zu informieren, wohin das Wasser bei 100-jährlichen Hochwasserabflüssen gelangen kann. Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gelten hier strenge Schutzvorschriften. Beispielsweise wird in Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten, die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie die Umwandlung von Grünland in Ackerland untersagt. Bei Vorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die Untere Wasserbehörde beim Kreis Steinfurt zu beteiligen; diese entscheidet auch über Ausnahmen z.B. zu den Verbotstatbeständen.

 

In diesem Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Dazu lagen die von Amts wegen erstellten Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) aus denen sich die Abgrenzungen ergeben bis zum 4. Juni zur Einsichtnahme aus (Anlage 2: beispielhafter Ausschnitt). Einwendungen konnten bis zum 21. Juni erhoben werden.

Die Möglichkeit zur Einsichtnahme bei der Stadt Rheine haben einige Bürger wahrgenommen. Bedenken wurden – auch schriftlich – nicht geäußert, da die Neuabgrenzungen von den Betroffenen durchweg als positiv beurteilt wurden.

 

Die Stadt Rheine wurde als Träger öffentlicher Belange von der Neufestsetzung in Kenntnis gesetzt und um Prüfung und schriftliche Stellungnahme bis zum 25. Juni gebeten.

Nach Beteiligung der Fachabteilungen im Hause werden seitens der Stadt Rheine keine Bedenken vorgetragen. Die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes schafft rechtliche Verbindlichkeit und Planungssicherheit. Sie ist im Vergleich zu der bisher anzuwendenden Abgrenzung methodisch einwandfrei und wesentlich exakter ermittelt worden. Sie führt zu einer deutlichen Reduzierung der derzeit eingeschränkt nutzbaren Gebiete im gesamten Stadtgebiet. Die Darstellungen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan oder Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen sind nicht negativ betroffen.

 

Am Beispiel der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche „Zur Heide“ kann eine „Zurücknahme“ des bisherigen Überschwemmungsgebietes aufgezeigt werden (Anlage 3: Detail „Zur Heide“). Dies könnte eventuell – nach konkreter Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde – zu einer weiteren Bebauung des Areals (ggf. mit Auflagen) nördlich der Straße „Zur Heide“ führen. Zu berücksichtigen ist hier allerdings nicht nur die Hochwasserlinie, sondern auch der umfangreiche Baumbestand.

Erst nach Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes (voraussichtlich Ende diesen Jahres) wird erneut ein Bebauungsplanverfahren für diesen Bereich eingeleitet und in das Arbeitsprogramm 2011 aufgenommen.

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" nimmt die Informationen zum Verfahren sowie die fachlichen Erläuterungen zur Kenntnis.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Belange der Stadt in das weitere Verfahren einzubringen.